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1370 - 1379 Türverschlüsse
1370 Allgemeine Anforderungen
1370.1 (1) Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn alle Schachttüren geschlossen und gesperrt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Nummer 1365.1 Abweichungen zulässig sind.
(3) Türverschlüsse müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1361.1 Ziff. 1 ausgerüstet sein.
1370.2 Schachttüren dürfen nur geöffnet werden können, wenn
1370.3 Türverschlüsse müssen so ausgebildet sein, daß sie das Zuschlagen oder Zuschieben der Schachttür nicht verhindern, wenn sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet (Zuschlagbarkeit). Die Tür muß hierbei nach dem Schließen selbsttätig gesperrt werden.
1370.4 (1) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß das Sperrmittel zwangsläufig nicht in die Sperrstellung einrücken kann, wenn die Schachttür nicht geschlossen ist (Fehlschließsicherung).
(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Sperrmittel auch bei nichtgeschlossener Schachttür ganz oder teilweise in die Sperrstellung einrücken können, wenn hierbei die elektrische Sicherheitseinrichtung für das Sperrmittel nach Nummer 1361.1 Ziff. 1 eine Fahrt verhindert. Hierfür dienende Einrichtungen müssen beim Entsperren oder Öffnen der Tür zwangsläufig wirksam werden.
1370.5 (1) Schachttüren müssen von außen mit besonderem Schlüssel entriegelt und dann geöffnet werden können (Notentriegelung).
Nummer 1343.2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nach dem Notentriegeln darf das Sperrmittel bei geschlossenen Schachttüren nicht in Entriegelungsstellung bleiben. Als besondere Schlüssel gelten auch Dreikant-Steckschlüssel, wenn die Anforderungen der TRa 200, Abschnitt 270.5 (1) erfüllt sind.
(2) Bei von der Fahrkorbtür betätigten Schachttüren muß durch eine Einrichtung (Feder oder Gewicht) das selbsttätige Schließen der Schachttür in jedem Fall sichergestellt sein, wenn der Fahrkorb bei offener Schachttür die Entriegelungszone verläßt.
1370.6 (1) Einflügelige Fahrschacht-Drehtüren müssen an der Schließkante oder an der Oberkante in Schließkantennähe oder durch eine Klappe an der Oberkante gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.
(2) Zweiflügelige Fahrschacht-Drehtüren müssen durch eine Klappe an der Oberkante oder jeder Türflügel muß für sich in Schließkantennähe gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.
(3) Fahrschacht-Falttüren mit geführter Schließkante müssen durch eine Klappe oder an der Oberkante in der Nahe der nicht geführten Faltstellen gesperrt werden. Türflügel mit Schließkante müssen gesperrt werden.
(4) Fahrschacht-Falttüren mit nichtgeführter Schließkante müssen an der Oberkante durch eine Klappe oder an der Oberkante in der Nähe der Faltstellen und in der Nahe der Schließkante gesperrt werden.
1370.7 (1) Bei mehrteiligen, waagerecht bewegten Schacht-Schiebetüren muß jedes Türblatt gesperrt werden. Dies gilt nicht für nacheilende Türblätter von Teleskop-Schiebetüren, wenn sie bei schadhaftem Verbindungstrieb von den gesperrten Türblättern in Schließstellung mitgenommen und gehalten werden. Hierfür dienende Einrichtungen gelten als Teil des Türverschlusses.
Bei mittig öffnenden, maschinell betätigten Fahrschacht-Schiebetüren genügt die Sperrung des Türblattes mit Schließkante einer Türhälfte, wenn das Türblatt mit Schließkante der anderen Türhälfte durch Drahtseile oder andere gleichwertige Einrichtungen mit dem gesperrten Türblatt verbunden ist und eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1361.1 Ziff. 2 betätigt wird. Die Verbindungseinrichtungen zwischen den Türhälften gelten als Teil des Türverschlusses.
(2) Bei waagerecht bewegten Fahrschacht-Gliederschiebetüren muß das Sperrmittel am ersten und am letzten Türglied eingreifen.
1371 Ausführung der Türverschlüsse
1371.1 (1) Türverschlüsse müssen zuverlässig befestigt sein. Die Verbindungen müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.
(2) Sperrmittel müssen aus zähem, metallischem Werkstoff bestehen. Bei Flügeltüren müssen die Türverschlüsse einer am Sperrmittel angreifenden Kraft von mindestens 3500 N widerstehen.
(3) Türverschlüsse dürfen bei einem Senken der Türflügel oder Türblätter nicht unwirksam werden.
(4) Türverschlüsse müssen gewartet werden können. Staubempfindliche Teile müssen in geschlossenen Gehäusen untergebracht sein. Zum Befestigen von Deckeln dienende Schrauben sollen gegen Herabfallen gesichert sein. Gehäusedeckel sollen mindestens teilweise durchsichtig sein.
(5) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig und nicht unmittelbar von Hand, sondern müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft eingerückt werden.
(6) Auf Nummer 1364.4 wird hingewiesen.
1371.2 Sperrmittel müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft in Sperrstellung gehalten werden. Bei Ausfall der Kraft darf das Sperrmittel nicht selbsttätig in Entriegelungsstellung gehen. Federkraft muß von geführten Druckfedern erzeugt werden. Magnetkraft muß durch Dauermagnete erzeugt werden und darf nicht mit einfachen Mitteln durch äußere Einwirkungen verringert werden können.
1371.3 Sperrmittel und elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1361.1 Ziff. 1 müssen bruchsicher, schwer lösbar, unverstellbar und formschlüssig miteinander verbunden sein.
1371.4 Die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1361.1 Ziff. 1 muß eine Fährt verhindern, wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm eingreift.
1371.5 Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.
1372 Klappen, Türsperren
1372.1 Bei Klappen-Türsperren müssen die Klappen die Türflügel bei geschlossenen Türen in ganzer Breite mindestens 15 mm in senkrechter Richtung überdecken, jedoch mindestens 10 mm mehr als die Höhe des unteren Türspaltes beträgt. In jeder Stellung und der geöffneten Tür muß die Klappe durch eine waagerechte Überdeckung mit der Oberseite der Türflügel von mindestens 15 mm gegen Herabfallen in die Schließlage gesichert sein.
1373 Knickhebel-Türsperren
1373.1 Die elektrische Sicherheitseinrichtung am Knickhebel nach Nummer 1361.1 Ziff. 1 darf eine Fährt erst freigeben, wenn der Knickhebel seine Strecklage überschritten hat.
1374 Türsicherungen an Fahrkorbtüren
1374.1 (1) Bei Fahrkorbtüren muß die Schließstellung jedes Flügels oder Blattes durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1361.1 Ziff. 3 überwacht sein. Bei formschlüssiger Verbindung zwischen den Flügeln oder Blättern genügt eine elektrische Sicherheitseinrichtung. Verbindungen mit Seilen, Ketten oder dergleichen gelten in diesem Falle nicht als formschlüssig.
(2) Bei Teleskop-Schiebetüren, bei denen die Blätter durch Seile, Ketten oder dergleichen verbunden sind, genügt die Überwachung der voreilenden Blätter, wenn die nacheilenden Blätter bei schadhaftem Verbindungstrieb von den voreilenden Blättern in Schließstellung mitgenommen und gehalten werden.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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