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330 - 339 Tragmittel


330 Allgemeines

330.1 (1) Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Ketten, Kolben, Spindeln oder Zahnstangen verwendet sein.

Auf Nummer 334.3 wird hingewiesen.

(2) Bei Verwendung von Drahtseilen oder Ketten als Tragmittel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine gleichmäßige Beanspruchung der Tragmittel bewirken.

(3) Werden für die Einrichtung nach Absatz 2 Federn verwendet, müssen diese auf Druck beansprucht werden. Die Endbefestigungen der Tragmittel müssen nachgespannt werden können.

(4) Werden für die Einrichtung nach Absatz 2 Wippen verwendet, darf sich deren Hebelverhältnis nicht ändern können.

Werden die Tragmittel bei Aufzügen mit zwei Tragmitteln an gegenüberliegenden Seiten des Fahrkorbes befestigt, kann auf eine Wippe verzichtet werden.

(5) Bei Antrieb durch Kettenräder muß die Einrichtung nach Absatz 2 an beiden Tragmittelenden vorhanden sein und den Anforderungen nach Absatz 3 bzw. 4 genügen.

(6) Auf die Nummer 361.1 Ziff. 13 wird hingewiesen.

331 Drahtseile

331.2 Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln oder von hydraulischen Aufzügen mit Seilen als Tragmittel müssen an mindestens zwei Drahtseilen aufgehängt sein.

332 Seilberechnung

332.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 1300 N/mm2 haben. Eine Nennfestigkeit über 1800 N/mm2 bleibt bei der Berechnung der Bruchkraft unberücksichtigt.

332.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft der Seile zugrunde gelegt werden, wenn die Seile DIN 3051 Teil 4 und DIN 2078 entsprechen.

333 Seilbefestigung

333.1 (1) Die Enden der Drahtseile an der Fahrkorbaufhängung müssen

  1. nach DIN 3092 vergossen oder
  2. nach DIN 83318 verspleißt oder
  3. mit Seilschlössern nach DIN 15315 befestigt oder
  4. mit Keil-Endklemmen nach DIN 43148 befestigt oder
  5. mit Preßklemmen nach DIN 3093 befestigt

sein. Andere Seilendbefestigungen dürfen verwendet sein, sofern sie gleichwertig sind. Drahtseilklemmen sind für Befestigungen von Drahtseilen unzulässig.

(2) Drahtseilklemmen in Verbindung mit Seilbefestigungen durch Seilschlösser oder Keil-Endklemmen müssen DIN 1142 genügen.

333.2 Bei hydraulischen Aufzügen müssen die Seilenden mindestens an einer Seite über federnde, auf Druck beanspruchte Elemente befestigt sein.

333.3 An Seiltrommeln müssen die Seilenden durch Keilverschlüsse oder mindestens zwei Schellen befestigt sein. Beim Aufsetzen des Fahrkorbes in der Schachtgrube müssen die Seile die Seiltrommeln noch mit mindestens eineinhalb Windungen umschlingen.

334 Ketten

334.1 Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragfähigkeit als Tragmittel Ketten verwendet, muß der Fahrkorb an mindestens zwei Ketten aufgehängt sein.

334.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dürfen nur bis zu einem Achtel, bei Verwendung von einer Kette bis zu einem Zehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.

334.3 Rundstahlketten sind nur bei Aufzügen mit einer Tragfähigkeit bis 300 kg zulässig.

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