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360 - 369 Elektrische Ausrüstung


360 Allgemeines

360.1 Allgemeine Anforderungen

360.11 Für die elektrische Ausrüstung sind die als VDE-Bestimmungen gekennzeichneten Normen anzuwenden, soweit in den TRa nichts anderes bestimmt ist.

360.12 Im Triebwerksraum oder beim Triebwerk müssen die Stromlaufpläne der Anlage vorhanden sein, aus denen ersichtlich ist, wie die in den TRa gestellten schaltungstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

360.13 Steuerspannungen dürfen 250 Volt, Spannungen für Antriebe 1000 Volt nicht überschreiten.

360.14 Neutralleiter und Schutzleiter müssen spätestens auf dem Schaltgerätegestell aufgetrennt sein.

360.15 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.

360.16 Wenn aufgrund der Bauart und Anbringung der Türschalter oder der Sperrmittelschalter bzw. Teilen davon eine Spannungsverschleppung nicht zu befürchten ist (Schutzisolierung DIN VDE 0100 Teil 410 Abs. 6.2.4), brauchen Türblätter und Türflügel nicht in Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Erde) einbezogen zu werden.

360.17 Auf betretbaren Flächen der Fahrkorbdecke installierte elektrische Leitungen und Betriebsmittel müssen so ausgeführt oder angeordnet sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt werden können.

360.2 Hauptschalter

360.21 Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug muß durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Der Hauptschalter muß in der Nähe des Schaltgerätegestelles angeordnet sein. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden. Befindet sich der Hauptschalter oder seine Steuerschalter nicht in einem abschließbaren Triebwerksraum oder Schaltschrank, müssen sie gegen unbefugtes Einschalten gesichert werden können. Es muß auffällig darauf hingewiesen sein, welche Schalter zum Spannungsfreischalten noch zu betätigen sind oder welche Teile des Aufzuges nach Ausschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen.

360.23 Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter" zu kennzeichnen. Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen als Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen müssen gekennzeichnet sein.

360.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach DIN VDE 0660 Teil 107, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1 genügen.

Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.

360.3 Steuerungsschalter

360.31 (1) In Rollenräumen und in Räumen, in denen Triebwerke oder sich drehende Teile des Triebwerkes untergebracht sind, muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1 genügen.

(2) Bei Verwendung von Abstützeinrichtungen muß ein Schalter in der Schachtgrube vorhanden sein, mit welchem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1 genügen.

Auf Nummer 301.3 Abs. 2 wird hingewiesen.

360.4 Beleuchtung, Steckdosen

360.41 Beleuchtung

360.412 (1) Die Aufstellungsorte des Triebwerkes und Rollenräume einschließlich ihrer Zugangswege sowie Schachtzugänge müssen festinstallierte elektrische Leuchten haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf die elektrischen Leuchten an den Schachtzugängen, die während der Betriebszeit des Aufzuges durch Tageslicht ausreichend beleuchtet sind, verzichtet werden.

360.413 Für die Aufzugsanlage muß eine elektrische Handleuchte vorhanden sein.

360.43 Steckdosen

360.431 In der Nähe des Triebwerkes und in Rollenräumen muß eine Steckdose vorhanden sein,

360.6 Fahrbefehlsgeber

360.61 In Fahrkörben dürfen Fahrbefehlsgeber nicht angebracht sein.

360.7 Elektrische Leitungen

360.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach DIN VDE 0298 Teil 3 genügen, jedoch darf der Leiterquerschnitt nicht kleiner als 0,50 mm2 Cu sein.

360.72 Licht- und Kraftleitungen auf Fahrkörben und in beweglichen Aufzugssteuerleitungen zu Fahrkörben müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 Cu haben.

360.73 Bewegliche Aufzugssteuerleitungen mit Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an flexible Leitungen für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung gemäß DIN VDE 0298 Teil 3 genügen. Bei Einhängelängen von mehr als 35 m müssen Leitungen mit Tragorgan verwendet sein.

360.74 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 360.15 müssen sicher verlegt sein. Insbesondere gilt:

  1. Leitungen müssen einschließlich ihrer Schutzumhüllungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt sein. Seitlich und oben abgedeckte Türkämpfer und Türzargen gelten als Gerätegehäuse im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die darin verlegten Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen durch die Isolierhülle und zusätzlich durch eine äußere Umhüllung oder durch einen Mantel geschützt sein.
  2. Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Schachttüren nach Nummer 361.1 Ziff. 1 und 2 sind mindestens als Leitungen oder Kabel zu führen, die für Schutzklasse II im Sinne der VDE-Bestimmungen geeignet sind und für eine Nennspannung von mindestens 300/500 V ausgelegt sind.
  3. Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmkästen und dergleichen) angeordnet und befestigt sein.
  4. Elektrische Leitungen außerhalb von Triebwerksräumen, Rollenräumen und Fahrschächten müssen so verlegt sein, daß sie mit aufzugsfremden Leitungen nicht verwechselt werden können.
  5. Austauschbare Teile und Einschübe müssen nach DIN VDE 0660 Teil 500 ausgeführt sein.

    Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Die Mindestluftstrecken müssen gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 für:

    und die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 für: ausgelegt sein.

    Abweichend von Satz 3 müssen die Mindestluft- und Mindestkriechstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten von DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 und Tabelle 4 genügen. Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

    und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

    Für steckbare Leitungsverbindungen gelten hinsichtlich der Mindestluft- und Mindestkriechstrecken sowie der Vertauschbarkeit die gleichen Anforderungen wie an Steckvorrichtungen. Die einschränkenden Bedingungen der einschlägigen DIN-Normen bezüglich der Anwendung von steckbaren Leitungsverbindungen (Häufigkeit der Steckvorgänge) müssen beachtet sein. Für steckbare Leitungsverbindungen, die nach deren Montage nur mittels Werkzeug getrennt werden können, gelten die Anforderungen bezüglich der Unvertauschbarkeit der Strompfade nicht.

360.8 Schaltgeräte nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen

360.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Mindestluft-, Mindestkriech- und Trennstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Stillsetzen der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind, die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.

360.82 Schütze nach Nummer 362.22 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Diese Schütze müssen außerdem 10% der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können.

Vorsteuerschütze nach Nummer 362.24 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer müssen Schütze und Vorsteuerschütze für mindestens 3 × 106 Schaltspiele ausgelegt sein.

360.9 Sonstige Ausrüstungen

360.91 Anzeigeeinrichtungen

360.912 Ist der Fahrkorb hinter einer Schachttür zum Stillstand gekommen, muß dies von außen sichtbar oder durch eine Anzeigeeinrichtung erkennbar sein.

361 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

361.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß bei Stillstand eine Fahrt verhindert sein und bei der Fahrt das Stillsetzen des Triebwerks bewirkt werden, wenn

  1. die Sperrmittel der Türverschlüsse nicht eingerückt sind,
  2. Schachttüren nach Nummer 312 nicht geschlossen sind. Diese Sicherheitseinrichtung ist nicht erforderlich
    2.1 für Schachttüren, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist.
    Auf Nummer 365.32 wird hingewiesen.
    2.2 für durch die Bewegung des Fahrkorbes bewegte Schiebetüren der Endhaltestellen nach Nummer 312.9 Abs. 1
    2.3 für Schachtabdeckungen nach Nummer 310.3.
    Auf Nummer 365.4 wird hingewiesen,
  3. -
  4. -
  5. Türen und Klappen für Wartungsöffnungen, die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes grenzen, nicht geschlossen sind,
  6. -
  7. die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers nach Nummer 354.2 in der Abwärtsfahrt erreicht ist,
  8. -
  9. -
  10. -
  11. -
  12. alle Tragmittel schlaff werden,
  13. bei Aufzügen mit zwei Seilen oder zwei Ketten als Tragmittel die ungleichmäßige Längung der Tragmittel nicht mehr ausgeglichen wird,
  14. der Fahrkorb die Endhaltestelle um höchstens 0,10 m überfahren hat. Auf die Nummern 326.2, 329.12 Abs. 5 und 362.524 wird hingewiesen,
  15. -
  16. -
  17. -
  18. -
  19. Aufsetzvorrichtungen eingerückt sind,
  20. betriebsmäßig unbelastete Stützmuttern nach Nummer 350.9 Abs. 1 zum Tragen gekommen sind. Eine begonnene Fahrt darf zu Ende geführt werden.

361.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 361.1 sind zu verwenden:

  1. Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1.
  2. -

362 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

362.1 Fehlerbetrachtungen

362.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 362.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

362.12 Als Fehler nach Nummer 362.11 gelten

  1. Spannungsausfall
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch
  4. Körper- oder Erdschluß
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerständen, Kondensatoren, Transistoren, Lampen usw.
  6. Nichtanziehen eines Ankers
  7. Nichtabfallen eines Ankers
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes.

362.13 Abweichend von Nummer 362.11 brauchen Fehler nach Nummer 362.12 Ziff. 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 364.1 genügen, nicht berücksichtigt zu werden.

362.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden.

Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

362.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

362.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 361 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern bzw. das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken; die Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung oder zum Senkventil muß unterbrochen sein.

362.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 361 müssen unmittelbar auf Schütze wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt unterbrechen. Fehler nach Nummer 362.12 Ziff. 7 und 8 brauchen für diese Schütze nicht berücksichtigt zu werden.

Auf Nummer 360.82 wird hingewiesen.

362.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerkes Vorsteuerschütze erforderlich, gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes direkt schalten.

362.4 Bremslüfteinrichtung, Senkventil

361.41 Die Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung bzw. Senkventil muß unterbrochen werden, wenn der Antrieb abgeschaltet wird.

361.42 Wird für die Unterbrechung der Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung bzw. zum Senkventil ein elektrisches Betriebsmittel verwendet, das den Anforderungen nach VDE 0660 genügt und hinsichtlich der Lebensdauer nach Geräteklasse D 3 ausgelegt ist, brauchen für diese Betriebsmittel Fehler nach Nummer 362.12 Ziff. 7 und 8 nicht berücksichtigt zu werden.

362.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf die Bremslüfteinrichtung müssen verhindert sein.

362.5 Abschalten an den Endhaltestellen

362.51 Betriebsendabschaltung

362.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.

362.52 Notendabschaltung

362.521 (1) Die Notendabschaltung nach Nummer 361.1 Ziff. 14 muß

  1. unmittelbar vom Fahrkorb oder
  2. von Anschlägen auf dem Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers oder
  3. von der Seiltrommel

bewirkt werden. Die elektrische Sicherheitseinrichtung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein.

(2) Notendschalter nach Nummer 361.1 Ziff. 14 müssen als Hauptstromnotendschalter ausgeführt sein und mindestens zwei Außenleiter abschalten. Abweichend von Satz 1 kann statt eines Hauptstromnotendschalters ein Steuerstromnotendschalter verwendet sein, wenn beim Ansprechen des Notendschalters der Energiefluß zum Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen wird.

Auf die Nummern 301.2 Abs. 3 und 326.2 wird hingewiesen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,16 m/s statt eines Hauptstromnotendschalters für die Abwärtsrichtung ein zweipoliger Schlaffseilschalter verwendet sein. Anstelle des zweipoligen Schlaffseilschalters kann auch ein einpoliger Schlaffseilschalter verwendet sein, wenn die Bedingungen des Absatzes 2 Satz 2 eingehalten sind.

362.522 Abweichend von Nummer 362.521 Abs. 1 Satz 2 muß bei hydraulischen Aufzügen in Verbindung mit Seilen oder Ketten als Tragmittel die obere Notendabschaltung unmittelbar vom Kolben bewirkt werden. Bei zwei oder mehr Hebern muß die Notendabschaltung von jedem Kolben betätigt werden.

Auf Nummer 329.12 Abs. 5 wird hingewiesen.

362.523 Die untere Notendabschaltung kann bei Aufzügen, deren Fabrkörbe von hydraulischen Kolben bewegt werden, entfallen.

362.524 Auf Notendschalter nach Nummer 361.1 Ziff. 14 kann verzichtet werden, wenn

  1. beim Aufsetzen des Fahrkorbes in der Schachtgrube der Antrieb und die Tragmittel nicht überlastet werden und der Antrieb beim Aufsetzen abgeschaltet wird
  2. Rutschkupplungen in Verbindung mit Antrieben verwendet werden, bei denen ein Schlaffwerden der Tragmittel durch die Bauart verhindert ist.

Auf die Nummern 301.2 Abs. 3 und 326.2 wird hingewiesen.

362.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Betriebsendabschaltung und Notendabschaltung sind unzulässig.

362.6 Überwachung der Fahrbewegung

362.62 Laufzeitüberwachung

362.621 Bei Aufragen mit Rutschkupplungen nach Nummer 326.2 und Selbsthaltung der Steuerbefehle muß das Triebwerk spätestens nach 45 Sekunden stillgesetzt werden, wenn sich der Fahrkorb bei laufendem Triebwerk nicht bewegt.

363 Schaltungsaufbau

363.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

363.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein, soweit in den TRa Abweichungen nicht vorgesehen sind.

363.6 Schaltungen mit Speichern oder mit Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stilisetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

364 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

364.1 Sicherheitsschalter

364.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Offnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch heim mechamschen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

364.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.

364.13 (1) Bei Sicherheitsschaltern, die nicht mit Gehäusen nach Schutzan IP 4- umgeben sind, müssen die Kriech- und Luftstrecken mindestens 6 mm, die Trennstrecken ihrer Schaltstücke mindestens 4 mm betragen.

(2) Die unter Spannung stehenden Teile dieser Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben sein. Dies gilt nicht bei

  1. Hakenriegeln, deren Schaltstücke gegen zufälliges Berühren geschützt sind, und
  2. Türschaltern, die den Anforderungen an Berührungsschutz gegen direktes Berühren nach DIN VDE 0100 Teil 410 Abschnitt 5.2 genügen, sofern sie in trockenen, staubfreien oder in nicht explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden.

364.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach den Nummern 364.12 und 364.13 mindestens 2 mm betragen.

364.3 Sonderbestimmungen für die Sperrmittel der Türverschlüsse

364.31 Elektrische Sicherheitseinrichtungen für Sperrmittel von Türverschlüssen nach Nummer 361.1 Ziff. 1 dürfen durch elektrisch leitenden Abrieb nicht überbrückt werden können. Schaltstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei Bruch eines Teiles (z.B. Verbindungsstück oder Isolierträger) am Ausgang der elektrischen Sicherheitseinrichtungen kein Fehlsignal auftreten kann, das eine Fahrt ermöglicht.

364.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

364.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Die Trennstrecken nach den Nummern 364.12, 364.13 und 364.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.

364.42 Sind Betätigungseinrichtungen für elektrische Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich, dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

365 Besondere Anforderungen an Steuerungen

365.1 Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Schachttür

365.11 Während des Einfahrens und Nachstellens darf abweichend von Nummer 361.1 Ziff. 1, 2 und 19 eine Fahrt bei nicht eingerückten Sperrrnitteln, bei geöffneten Schachttüren und bei eingerückter Aufsetzvorrichtung möglich sein, wenn der Fahrkorbfußboden nicht mehr als 0,16 m von der Schwelle der Schachttür entfernt ist (Entriegelungszone).

365.12 (1) Außerhalb der Entriegelungszone nach Nummer 365.11 muß durch zwei unabhängige Schaltglieder dje Weiterfahrt verhindert sein. Beide Schaitgueder müssen in der Überbrückung oder Umgehung zu den elektrischen Sicherheitseimichtungen der Türen und Sperrrnittel liegen.

(2) Die Schaltglieder nach Absatz 1 müssen den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1 genügen.

365.3 Umgehungsschaltung (Nachverriegelung mit Kontrollschaltung)

365.31 Abweichend von den Nummern 361.1 Ziff. 1, 370.1 Abs. 1 und 370.2 Abs. 1 Ziff. 1 darf eine Fahrt bei nicht gesperrten, aber geschlossenen Schachttüren möglich sein, wenn der Fahrkorbfußhoden nicht mehr als 0.16 m von der Schwelle der Schachttür entfernt ist (Entriegelungszone).

365.32 Unabhängig von der An der Türverschlüsse muß bei einer Umgehungsschaltung nach Nummer 365.3 abweichend von Nummer 361.1 Ziff. 2 jede Schachttür mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Schließstellung der Schachttür überwacht.

365.33 Die elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Sperrrnittel der Schachttüren dürfen nur an der Haltestelle, an der sich der Fahrkorb befindet, überbrückt oder umgangen werden.

365.34 Verläßt der Fahrkorb die Entriegelungszone nach Nummer 365.31, muß die Überbrückung oder Umgehung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen 4er Sperrmittel an den Schacht-türen aufgehoben werden. Die Überbrückung oder Umgehung muß durch einen mechanisch zwangsläufig betätigten Schalter, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1 genügt, aufgehoben werden.

365.4 Vom Fahrkorb betätigte Schachtabschlüsse

365.41 Im Öffnungsbereich einer Schachttür nach Nummer 312.9 Abs. 1 oder von Schachtabdeckungen nach Nummer 310.3 Abs. 1 darf eine Bewegung des Fahrkorbes nur während der Betätigung der an diesem Zugang angeordneten Fahrbefehlsgeber möglich sein. Diese Fahrbefehlsgeber müssen unter Verschluß gehalten oder als Schlüsselschalter ausgeführt sein.

Dies gilt nicht bei betretbaren Fahrkörben für das Einfahren und Nachstellen nach Nummer 365.1.

365.42 Eine Selbsthaltung der Steuerbefehle darf erst wirksam werden, wenn die Schachtabschlüsse geschlossen sind oder der Fahrkorb sich außerhalb der Öffnungsbereiche der Schachtabschlüsse befindet. Schalter zur Kontrolle dieser Bedingungen müssen den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1 genügen.

Auf Nummer 365.6 wird hingewiesen.

365.6 Steuerung bei Anwendung von Rutschkupplungen

365.61 Werden Rutschkupplungen nach Nummer 326.2 verwendet, muß eine Steuerung ohne Selbsthaltung oder bei Steuerungen mit Selbsthaltung eine Laufzeitüberwachung nach Nummer 362.62 vorhanden sein.

366 Sondersteuerungen

366.2 Rückholsteuerung

366.21 (1) Wird eine Rückholsteuerung verwendet, muß beim Triebwerk ein Rückholschalter vorhanden sein, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 364.1 genügt.

Ist kein Triebwerksraum vorhanden, ist der Rückholschalter unter Verschluß zu halten.

(2) Bei Aufzügen mit vom Fahrkorb bewegten Schachtabschlüssen sind Rückholsteuerungen unzulässig.

366.22 Durch Einschalten des Rückholschalters müssen beim Triebwerk Schalter betriebsbereit werden, mit denen der Fahr}corb verfahren werden kann. Die Steuerung durch diese Schalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen.

366.23 Nach Einschalten der Rückholsteuerung müssen andere als durch die Rückholsteuerung bewirkte Bewegungen des Fahrkorbes verbinden sein.

366.24 Durch den Rückbolschalter nach Nummer 366.21 müssen folgende elektrische Sicherheitseinrichtungen überbrückt oder umgangen werden:

  1. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Geschwindigkeitsbegrenzern nach Nummer 361.1 Ziff. 7
  2. -
  3. -
  4. elektrische Sicherheitseinrichtungen für Notendabschaltungen nach Nummer 361.1 Zift 14
  5. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Schlaffseileinrichtungen nach Nummer 361.1 Ziff. 12.

Andere elektrische Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht überbrückt werden.

366.25 Schalter der Rückholsteuerung müssen so angeordnet sein, daß das Triebwerk gut beobachtet werden kann. Am Rückholschalter müssen die Schaltstellungen und an den Tastschaltern die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.

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