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310 - 319 Schachtöffnungen, Förderhöhe


310 Schachtzugänge

310.1 Schachtzugänge müssen mit Schachttüren versehen sein.

310.2 (1) Die lichte Höhe der Schachtzugänge von Vereinfachten Güteraufzügen

  1. muß bei betretbaren Fahrkörben mindestens 1,8 m
  2. darf bei nicht betretbaren Fahrkörben höchstens 1,2 m betragen.

(2) Die lichte Breite des Schachtzuganges darf die lichte Breite des Fahrkorbes um nicht mehr als 5 cm überschreiten.

(3) Die lichte Höhe von Schachtzugängen von Behälteraufzügen muß mindestens 0,1 m größer als die Behälterhöhe nach Nummer 314.1 Abs. 1 Ziff. 2 sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf die lichte Höhe der Schachtzugänge bei nicht betretbaren Behälteraufzügen höchstens 1,2 m betragen.

(5) Auf Nummer 344.1 Abs. 2 wird hingewiesen.

U 310.3 (1) Abweichend von den Nummern 310.1 und 310.2 muß bei Unterfluraufzügen der Schachtzugang an der oberen Endhaltestelle mit einer Schachtabdeckung versehen sein, die vom Fahrkorb bewegt wird. Das Schließen der Schachtabdeckung muß selbsttätig durch Gewichtskraft erfolgen.

(2) Die Schachtabdeckung darf als Hubdeckel, ein- oder zweiflügelige Klappen oder als waagerecht bewegter Roll- oder Schiebdeckel ausgebildet sein.

(3) Die Schachtabdeckung darf nicht mit Einrichtungen zum Öffnen von Hand versehen sein.

(4) Bei Schachtabdeckungen nach Absatz 1 darf der Abstand zwischen dem Fahrkorb und dem Fahrschacht in Höhe des Fußbodens der oberen Endhaltestelle nicht größer als 0,10 m sein.

Für den Abstand an den Zugangsstellen des Fahrkorbes gilt Nummer 343.4.

311 Förderhöhe, Haltestellen

311.1 (1) Die Förderhöhe von Vereinfachten Güteraufzügen darf höchstens 12 m betragen.

B (2) Die Förderhöhe von Behälteraufzügen darf höchstens 6 m betragen.

(3) Es sind höchstens drei Haltestellen zulässig.

312 Schachttüren

312.1 (1) Schachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn ragen können, ausgenommen Mitnehmer für vom Fahrkorb bewegte Schachttüren.

(2) Zapfen von Türscharnieren müssen gegen Verschieben gesichert sein.

(3) Türen müssen gegen Ausheben gesichert sein.

312.2 (1) Die Schachttüren müssen vollwandig ausgeführt sein. An der Innenseite müssen Vorsprünge von mehr als 20 mm gegen die Aufwärtsfahrtrichtung abgeschrägt sein.

B (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schachttüren von Behälteraufzügen nach Nummer 302.1 Abs. 3 ausgeführt sein.

B (3) Bei Ausführung der Schachttüren von Behälteraufzügen nach Nummer 302.1 Abs. 3 muß der Abstand zwischen Fahrkorb und Schachttür DIN 31001 Teil 1 entsprechen.

312.3 Schachttüren müssen verwindungssteif und so befestigt sein, daß die Türsperrung auch bei abgenutzten Scharnieren und Führungen nicht versagt. Schachttüren gelten als verwindungssteif, wenn sie an einer nicht geführten Ecke bei Druck oder Zug mit 300 N nicht mehr als 5 mm je Meter Schließkantenlänge durchfedern. Dies gilt auch für unterteilte Schachttüren.

312.5 Waagerecht bewegte Schacht-Schiebetüren müssen oben und unten geführt sein.

312.6 (1) Senkrecht bewegte Schacht-Schiebetüren müssen an beiden Seiten geführt sein.

(2) Die Türblätter müssen an zwei voneinander unabhängigen Tragmitteln befestigt sein. Die Tragmittel dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.

(3) Bei Verwendung von Drahtseilen als Tragmittel muß der Rollendurchmesser, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen. Die Seile müssen gegen Herausspringen aus ihren Rollen gesichert sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 333.1.

(4) Türblätter ohne Gewichtsausgleich müssen durch Fangvorrichtungen gegen Absturz bei Bruch der Tragmittel gesichert sein.

312.7 (1) Türen mit Türführungen aus nicht tragfähigem Werkstoff müssen Notführungen haben.

(2) Türführungen oder Notführungen müssen auch im Brandfalle erhalten bleiben.

312.9 (1) Durch die Bewegung des Fahrkorbes betätigte senkrecht bewegte Schacht-Schiebetüren sind nur an je einem Schachtzugang der Endhaltestellen zulässig.

(2) Bei Schacht-Schiebetüren nach Absatz 1 darf die Schließgeschwindigkeit jedes Türblattes nicht größer als 9,3 m/s sein. Die Türblätter dürfen nicht mit Einrichtungen zum Öffnen von Hand versehen sein und an der Außenseite keine Vorsprünge oder Vertiefungen von mehr als 3 mm haben. Senkrecht gegen die Bewegungsrichtung der Türen angeordnete Kanten von mehr als 2 mm Tiefe müssen abgeschrägt sein. Die Türen müssen durch eine Gewichtskraft von mindestens 500 N in Schließstellung gehalten werden. Ausgleichsgewichte müssen gegen Absturz gesichert sein.

(3) Auf die Nummern 365.4 und 370.7 Abs. 5 wird hingewiesen.

313 Schauöffnungen in Schachttüren

313.1 Sind Schachttüren mit Schauöffnungen versehen, darf deren lichte Breite höchstens 15 cm betragen. Das Glas der Schauöffnungen muß mindestens 6 mm dick und fest eingebaut sein. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

314 Hinweise an Schachzugängen

314.1 (1) Schachtzugänge müssen mit folgenden dauerhaft und gut sichtbaren Aufschriften versehen sein:

1. "Aufzug, Tragfähigkeit ... kg"
bei Vereinfachten Güteraufzügen
B 2. "Aufzug!
Nur für ___ 2)-Behälter mit
 ___ mm Breite___ mm Länge und ___ mm Höhe
Tragfähigkeit ___ kg"
bei Behälteraufzügen
3. "Betreten verboten"
bei nicht betretbaren Aufzügen
4. "Personenbeförderung verboten"
bei betretbaren Aufzügen
5. "Zulässige Ladehöhe __ m"
bei Vereinfachten Güteraufzügen mit Fahrkörben ohne Fahrkorbdecke.

(2) Am unteren Schachtzugang müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

Hersteller, Fabriknummer und Baujahr.

314.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Tragfähigkeit, der Ladehöhe oder der Behältergröße mindestens 12 mm betragen.

315 Wartungsöffnungen

315.1 Wartungsöffnungen zum Fahrschacht müssen verschließbare, nicht in den Fahrschacht ragende Türen haben. Sind zur Wartung Zugänge erforderlich, müssen sie eine Höhe von mindestens 1,4 m haben.

Sind Wartungsöffnungen höher als 1,5 m über Flur angeordnet, müssen sie über einhängbare, schrägstellbare Leitern mit Trittstufen oder mindestens gleichwertigen Einrichtungen erreichbar sein.

315.2 Ablenk- oder Umlenkrollen im Fahrschacht die vom Fahrkorb oder von der Schachtgrube aus nicht zu erreichen sind, müssen durch eine Wartungsöffnung erreichbar sein.

315.4 Auf Nummer 361.1 Ziff. 5 wird hingewiesen.

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