TRa 900 - Fassadenaufzüge mit motorbetriebenem Hubraum (2/8)
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911 - 919 Fahrwagen und Ausleger
911 Standsicherheit
911.1 Bei Fassadenaufzügen, bei denen ein Kippen nicht durch eine betriebsmäßig wirksame formschlüssige Verbindung mit dem Gebäude verhindert ist, muß die Standsicherheit für die Ruhe- und die Arbeitsstellungen nachgewiesen sein.
911.2 Bei der Ermittlung der Standsicherheit sind die maximalen Kippmomente anzusetzen aus:
Auf Nummern 901.21 und 901.22 wird hingewiesen.
911.3 Abweichend von Nummer 911.2 kann der dort genannte Faktor 1,5 in den Stellungen unberücksichtigt bleiben, die nicht den Arbeitsstellungen entsprechen und in denen das Lastaufnahmemittel nicht abstürzen kann.
911.4 (1) Das Verhältnis von Standmomenten zu Kippmomenten (Standsicherheitsfaktor) muß mindestens 1,2 betragen. Bei der Ermittlung des Standmomentes sind alle Teile des Fahrwagens einschließlich Ausleger zu berücksichtigen.
(2) Kann bei Fassadenaufzügen durch Versagen von Betriebsendabschaltungen eine Vergrößerung der für die Arbeitsstellungen vorgesehenen Ausladung eintreten, darf in diesem Fall ein Standsicherheitsfaktor von 1,1 nicht unterschritten werden.
911.5 Ein unbeabsichtigtes Ändern der Lage von Auslegern muß verhindert sein.
911.6 (1) Für lose aufgelegte Ausleger sind definierte Auflageflächen vorzusehen, z.B. Auflagepfannen.
(2) Bei lose aufgelegten Auslegern müssen die Ausladungen und die Anordnung der Ausleger-Gegengewichte durch die Konstruktion festgelegt sein.
(3) Werden lose aufgelegte Ausleger für verschiedene Ausladungen und Tragfähigkeiten verwendet, sind Tragfähigkeitstabellen in dauerhafter Ausführung gut sichtbar an jedem Ausleger anzubringen.
912 Veränderung der Ausladung des Auslegers
912.1 (1) Die Auslegerverstellung kann kraftbetrieben oder von Hand erfolgen.
(2) Treibscheibenantriebe sind zur Veränderung der Ausladung des Auslegers unzulässig.
(3) Bei Veränderung der Ausladung durch Motorkraft darf das Lastaufnahmemittel betriebsmäßig nicht mit mehr als 0,2 m/s bewegt werden.
912.2 Kann bei Ausfall der zur Auslegerverstellung verwendeten Bauteile durch das Lastmoment eine Vergrößerung der Ausladung eintreten, gelten folgende Bedingungen:
912.21 Bei Verwendung von Drahtseilen oder Ketten müssen mindestens zwei Seile oder Ketten für jeden unabhängig bewegten Auslegerarm vorhanden sein.
912.22 Bei der Bemessung der Seiltriebe sind die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 920, 923, 931, 932 und 933 anzuwenden.
912.23 Ketten müssen bei einseitiger Belastung nach Nummer 941.3 Abs. 3 mindestens eine 10fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen.
912.24 Rundstahlketten und pneumatische Zylinder sind unzulässig.
913 Fahrwagen
913.1 Fahrwagen können auf Schienen oder geeigneten Fahrwegen fahren.
913.2 (1) Die Fahrgeschwindigkeit darf bei motorischen Antrieben 0,3 m/s nicht überschreiten.
(2) Bei verfahrbaren Geräten muß in allen Betriebs- und Außerbetriebsstellungen ein Abtreiben durch Wind verhindert sein. Auf DIN 15019 Teil 1 wird hingewiesen.
Falls zum Verlassen des Fassadenaufzuges ein Verfahren der Anlage an eine bestimmte Stelle erforderlich ist, muß sichergestellt sein, daß diese auch bei einem Staudruck von q = 250 N/m2erreicht werden kann.
913.3 Motorisch angetriebene Fahrwagen müssen im Stillstand selbsttätig abgebremst sein; nicht motorisch angetriebene Fahrwagen müssen eine Bremse oder eine Feststelleinrichtung haben.
913.4 Nicht schienengebundene Fahrwagen dürfen von den vorbestimmten Fahrwegen nicht so weit abweichen können, daß Tragmittel das Bauwerk berühren (z.B. durch Leitschienen oder besondere Steuereinrichtungen).
913.5 Können motorisch angetriebene Fahrwagen vom Lastaufnahmemittel aus in Bewegung gesetzt werden, muß eine akustische Warneinrichtung während der Fahrt selbsttätig wirksam sein.
913.6 Vor den Rädern des Fahrwagens müssen Abweiser angebracht sein. Ihr Abstand zur Fahrbahn darf im belasteten Zustand nicht größer als 0,02 m sein.
913.7 Luftbereifte Fahrwagenräder sind unzulässig.
913.8 Soweitdie Langen von Leitungen, Schläuchen und der gleichen nicht für den ganzen Bewegungsbereich ausgelegt sind, muß durch Abschalteinrichtungen der Bewegungsbereich begrenzt sein.
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(Stand: 20.08.2018)
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