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Regelwerk, Biotechnololgie, Technische Regeln, TRBA

ABAS 608 - Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

16. Februar 2007
(GMBl. Nr. 19 vom 04.04.2007 S. 402)



Archiv: 2003, 2006
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Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat zur Konkretisierung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe) folgende Erkenntnisse ermittelt und spezielle Maßnahmen beschlossen.

1 Allgemeines

Die Gefahr eines Auftretens der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) muss auch in Europa weiterhin als gegeben angesehen werden, da eine Einschleppung der Viren über Wild- bzw. Zugvögel und ggf. auch über illegalen Handel nicht ausgeschlossen werden kann. Dies birgt das Risiko eines Eintrags der Erreger in Nutzgeflügelbestände.

Die durch diese für bestimmte Vogelarten hochpathogenen Erreger verursachte Tierseuche wird auch als Klassische Geflügelpest bezeichnet und wird durch unterschiedliche Stämme der Influenza-A-Virus Subtypen H5 oder H7 verursacht. Alle Geflügel- und viele Wildvogelarten sind empfänglich. Der Verlauf der Seuche ist bei manchen Nutzgeflügelarten, insbesondere Hühnervögeln, sehr verlustreich. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oftmals der Begriff Vogelgrippe verwendet, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass dieser Begriff sowohl hoch pathogene als auch niedrig pathogene Viren umfasst.

Die Gefahr einer Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren wird für den Menschen derzeit als gering angenommen. Sie darf aber vor dem Hintergrund der weltweit aufgetretenen Erkrankungs- und Todesfälle nicht vernachlässigt werden. Nach bisherigen Erfahrungen werden Vogelgrippeviren, wenn überhaupt, nicht effektiv von Mensch zu Mensch übertragen. 1

2 Zielsetzung

Das Auftreten der hochpathogenen aviären Influenza bei freilebenden Wildvögeln und in Wirtschaftsgeflügelbeständen stellt eine Ausnahmesituation dar, die die Belange der Tierseuchenbekämpfung, des allgemeinen Infektionsschutzes und des Arbeitsschutzes gleichermaßen betreffen. Der vorliegende Beschluss dient der Unterstützung der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Gefährdung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen aus Sicht des Arbeitsschutzes. Mit den beschriebenen Maßnahmen wird gleichzeitig einer Verschleppung der Krankheitserreger vorgebeugt, so dass die Regelungen auch der Tierseuchenbekämpfung und dem allgemeinen Infektionsschutz Rechnung tragen.

3 Anwendungsbereich

(1) Der Beschluss konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung und findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit den hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI-Viren) kommen können.

(2) Für Personen, die nicht unmittelbar dem Geltungsbereich der Biostoffverordnung unterliegen, wird empfohlen, die Regelungen des Beschlusses analog anzuwenden.

(3) Der Beschluss findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung, da nicht mit einer Gefährdung von Beschäftigten zu rechnen ist:

In diesen Fällen sind die allgemeinen Hygieneregeln insbesondere der TRBa 500 zu beachten.

(4) Der Beschluss gilt nicht für

(5) Gefahrgutrechtliche Transportvorschriften bleiben unberührt und spezielle, tierseuchenrechtliche Anforderungen sind zu beachten.

4 Begriffsbestimmungen Beschäftigte

Der Begriff des Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz definiert und wird mit der Biostoffverordnung ausgeweitet. Ehrenamtlich tätige Personen gehören nach dem Unfallversicherungsrecht zu den versicherten Personen und werden über die BGV a 1 in den Schutzbereich der Arbeitsschutzvorschriften einbezogen.

Arbeitgeber

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, für die Beschäftigte tätig sind. Mit der Biostoffverordnung werden dem Arbeitgeber auch Unternehmer ohne Beschäftigte gleichgestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Bergen

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