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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
- TRBa 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen"
- TRBa 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen"
- TRBa 255 "Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst"

Vom 13. Juli 2021
(GMBl. Nr. 14 vom 13.06.2021 S. 900)



- Bek. d. BMAS v. 13.7.2021 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossene Neufassung sowie Ergänzungen und Änderungen von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A: Neufassung der Technischen Regel 213

TRBa 213 - Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

( wie eingefügt).

B: Ergänzungen und Änderungen zur Technischen Regel 214

Folgende Ergänzungen werden vorgenommen:

- im Inhaltsverzeichnis:
6 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Anhang 3: Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen,

- Abschnitt 1, Absatz 2: "(2) ...mit Ausnahme des Anhangs 3...",

- Abschnitt 2.2, in der Aufzählung: "- Anlagen, in denen Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* mitverbrannt werden (siehe Anhang 3)",

- Abschnitt 5.1, Absatz 1, 1. Satz: Literaturstelle [30],

- Abschnitt 5.6: Literaturstellen [30] und [20],

- Anhang 2, 1. Satz: Literaturstelle [20],

- Literaturhinweise:

a) In [20] werden aufgenommen: TRBa 130 Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen, TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege, Beschluss 610 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind,

b) [31] Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. 2019 II S. 756,

c) [32] Robert Koch-Institut: Musteranleitung für das Verpacken von ansteckungsgefährlichen Abfällen https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/ Muster_Verpackungsanleitung.pdf?__ blob=publicationFile,

d) [33] Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren; Bekanntmachung des Robert Koch-Institutes. Bundesgesundheitsbl 2017 · 60:1274-1297,

e) [34] Desinfektionsmittel-Liste des VAH,

f) [35] Rahmenkonzept Ebolafieber - Robert Koch-Institut,

g) [36] Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG), Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,

h) [37] Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481),

i) [38] Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist,

j) [39] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).

Anhang 3 wird neu aufgenommen in die TRBA:

Anhang 3: Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen

Teil 1 Allgemeines

1.1 Anlass

Ausgelöst durch den Ebolafieber-Ausbruch in Westafrika im Jahr 2014/2015 und die dadurch bundesweit entstandenen Fragestellungen, hat das Robert Koch-Institut das "Rahmenkonzept Ebolafieber" in engem Austausch mit allen betroffenen Institutionen entwickelt. Die im Konzept aufgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen bezüglich der Abfallentsorgung waren unter Mitwirkung des ABAS und in Abstimmung mit diesem festgelegt worden. Sie wurden nun auf der Grundlage der gemachten Erfahrungen und des resultierenden Konkretisierungsbedarfs auch hinsichtlich anderer hochpathogener Krankheitserreger durch den ABAS weiterentwickelt und in die TRBa 214 überführt.

1.2 Anwendungsbereich

(1) In Sonderabfallverbrennungsanlagen werden unterschiedliche gefährliche Abfälle der Verbrennung zugeführt. Neben einer gefahrstoffrechtlichen Gefährdung kommen hier auch Abfälle mit biologischen Gefährdungen in Betracht. Dies sind insbesondere Abfälle der Schlüsselnummer 18 01 03* ("Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden"). Die Zuordnung der Abfälle zu den Abfallschlüsselnummern erfolgt auf Grundlage der Abfallverzeichnisverordnung [39].

(2) Abfälle mit Biostoffen (biologischen Arbeitsstoffen) der Risikogruppe 4 fallen in die Abfallschlüsselnummer 18 01 03*. Wurden die oben genannten Abfälle jedoch zuvor gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Instituts behandelt (thermische Behandlung von Abfällen gemäß RKI-Desinfektionsmittelliste [33]), so sind sie der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 ("Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden") zuzuordnen. Maßnahmen im Sinne des Anhangs 3 sind dann nicht erforderlich.

1.3 Begriffsbestimmungen

1.3.1 Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV)

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