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Regelwerk, Technsiche Regeln, BioStoffV, TRBA

TRBa 213 - Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 13. Juli 2021
(GMBl. Nr. 14 vom 13.06.2021 S. 900)



Textvergleich der Fassungen 2005/2021

Archiv TRBA 2005

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBa konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel TRBa 213 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für Tätigkeiten bei der Abfallsammlung, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen einhergehen können und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Abfallsammlung

Abfallsammlung im Sinne dieser TRBa ist die fahrzeuggebundene Sammlung von Siedlungsabfällen und getrennt gesammelten Verpackungsabfällen einschließlich der Beförderung bis zur Entleerung des Sammelfahrzeugs.

2.2 Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen, gemäß Kapitel 20 nach Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) [1]. Dazu gehören z.B. gemischte Siedlungsabfälle, getrennt gesammeltes Altpapier, biologisch abbaubare Abfälle, Sperrmüll und haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle.

2.3 Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle

Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle umfassen die AVV-Schlüsselnummergruppe 15 01 (Verpackungen einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle). Dazu gehören z.B. solche aus Papier und Pappe, aus Kunststoff, Metalle oder gemischte Verpackungen.

2.4 Behälter

Behälter im Sinne dieser TRBa sind feste Abfallsammelgefäße in Abgrenzung zu Abfallsäcken.

2.5 Biostoffe

Der Begriff Biostoffe (Biologische Arbeitsstoffe) ist in der Biostoffverordnung ( BioStoffV) abschließend definiert [2]. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen und Parasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.

2.6 Sonstige Begriffe

Im Übrigen sind in dieser TRBa die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" der Ausschüsse für Betriebssicherheit, Biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (ABS, ABAS und AGS) bestimmt sind [3].

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Verantwortung und Organisation

(1) Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) verpflichtet, die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten daraufhin zu beurteilen, ob deren Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung ist es zu ermitteln, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die festgestellten Gefährdungen der Beschäftigten zu verhindern. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist nach § 5 (2) ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(2) Am Arbeitsplatz können neben Biostoffen gleichzeitig weitere unterschiedliche Belastungen oder Gefährdungen bestehen. Diese sind getrennt zu erfassen und zu beurteilen. Die Schutzmaßnahmen sind darauf abzustimmen und müssen alle Gefährdungen berücksichtigen (siehe Abb. 1).

(3) Der Arbeitgeber kann für seine Gefährdungsbeurteilung die Vorgaben dieser TRBa entsprechend § 4 BioStoffV verwenden, soweit die hier beschriebenen Tätigkeiten und Expositionsbedingungen sich auf die konkret zu beurteilende Situation übertragen lassen. Bei einer fehlenden oder nicht gegebenen Übertragbarkeit sind die entsprechenden Tätigkeiten und die damit verbundenen Gefährdungen entsprechend der TRBa 400 [4] (siehe insbesondere Nummer 5.4 "Expositionsstufen") zu beurteilen.

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