umwelt-online: TRbF 020 Läger (4)
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  6.2 Notwendigkeit von Schutzstreifen 8 02a. 02b

(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und benachbarten Anlagen und Gebäuden in Abhängigkeit von der Art der Behälter sowie der Menge und Gefahrklasse der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten ein ausreichender Schutzstreifen einzuhalten.

(2) Schutzstreifen sind Bereiche, die sowohl benachbarte Anlagen und Gebäude gegen die Einwirkung eines Brandes als auch das Lager selbst gegen Zündgefahren von außen sichern sollen. Sie stellen die Abstandsflächen zwischen den benachbarten Anlagen und Gebäuden und diesen am nächsten stehenden Tanks bzw. bei ortsbeweglichen Behältern dem Auffangraum dar.

(3) Für die Notwendigkeit eines Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. ortsbeweglichen Behälter zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum, bemessen nach Nummer 3.2.3, vorhanden sein können. Für doppelwandige Tanks, Tanks mit Leckschutzauskleidung und einwandige Tanks, für die nach Nummer 3.2.2 Absatz 5 bis 7 kein Auffangraum erforderlich ist, gilt die Außenhülle der Tanks als Auffangraum im Sinne von Satz 1

(4) Unmittelbar benachbarte Auffangräume für ortsbewegliche Behälter bzw. ortsfeste Tanks gelten hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzstreifen als ein Auffangraum, wenn nicht durch brandschutztechnische Maßnahmen eine gegenseitige Beeinflussung der Auffangräume im Brandfall verhindert wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn

beträgt.

(5) Läger müssen von einem Schutzstreifen umgeben sein, wenn mehr als

  1. 500.000 L brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in Tanks,
  2. 50.000 L brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in ortsbeweglichen Behältern,
  3. 30.000 L brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B in Tanks oder
  4. 10.000 L brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B in ortsbeweglichen Behältern

oberirdisch gelagert werden.

(6) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert,gelten Absatz 5 Ziffer 3 und 4 entsprechend, wobei für die Berechnung der relevanten Lagermengen

gesetzt werden.

(7) Benachbarte Auffangräume, die auch mehreren Betreibern gehören können, müssen von einem gemeinsamen Schutzstreifen umgeben sein, wenn

  1. der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum für Tanks hineinreicht, der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt, jedoch der Schutzstreifen mindestens einen Tank berührt, bzw.
  2. der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum für ortsbewegliche Behälter hineinreicht, der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt.

(8) Läger für restentleerte Behälter nach Nummer 2.4 Absatz 17 müssen von einem Schutzstreifen umgeben sein, wenn, unabhängig von der Gefahrklasse,eine Lagermenge von mehr als 450 L brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert wird.

(9) Beispiele für die Ermittlung der Notwendigkeit von Schutzstreifen sind in Bild 1 und 2 dargestellt. Beispiele,wann eine gegenseitige Beeinflussung der Auffangräume im Brandfall nach Absatz 4 vorliegt, sind in Bild 22 dargestellt.

Bild 1 Notwendigkeit von Schutzstreifen gemäß Nummer 6.2 Absatz 7 Ziffer 1

Bild 2 Notwendigkeit von Schutzstreifen gemäß Nummer 6.2 Absatz 7 Ziffer 2

Bild 22: Benachbarte Auffangräume, bei denen eine gegenseitige Beeinflussung im Brandfall vorliegt

(10) Abweichend von Absatz 7 kann auf einen gemeinsamen Schutzstreifen verzichtet werden, wenn die benachbarten Auffangräume durch eine feuerbeständige Wand ausreichender Breite und Höhe getrennt sind.

(11) Für die Schutzstreifen muss das Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten werden können. Soweit nicht ausschließlich betriebseigenes Gelände für die Schutzstreifen zur Verfügung steht, hat der Anlageinhaber durch rechtsverbindliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die für Schutzstreifen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden.

(12) Seen, Flüsse, Kanäle sowie nichtöffentliche Gleisanlagen und Straßen dürfen in die Schutzstreifen einbezogen werden.

(13) Die für die Schutzstreifen vorgeschriebenen Anforderungen finden auch dann Anwendung, wenn sich in Anlageteilen oder Behältern nur noch Reste brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe befinden.

6.3 Breite der Schutzstreifen bei der Lagerung in ortsfesten Tanks und in ortsbeweglichen Behältern 02a 02b

(1) Für die Bemessung der Breite des Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. der ortsbeweglichen Behälter zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum, bemessen nach Nummer 3.2.3, vorhanden sein dürfen.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert,muss die Breite des Schutzstreifens in Abhängigkeit von den Gesamtvolumina der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B sowie der Gefahrklasse AIII separat bestimmt werden.

(3) Die Breite der Schutzstreifen muss betragen

1) bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in Tanks und einer gelagerten Gesamtmenge von mehr als 500 m3mindestens 3 m entsprechend Diagramm 1, höchstens jedoch 8 m
2) bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B in Tanks und einer gelagerten Gesamtmenge
  a) von mehr als 30 bis 200 m3 10 m
  b) von mehr als 200 m3 mehr als 10 m bis 30 m, entsprechend Diagramm 2.
3. bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in ortsbeweglichen Behältern und einer gelagerten Gesamtmenge von mehr als 50 m3 mindestens 3 m
4. bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B in ortsbeweglichen Behältern und gelagerten Mengen
  a) von mehr als 10 bis 100 m3 mehr als 10 in bis 30 in entsprechend Diagramm 3,
  b) von mehr als 100 m3 30 m.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nur aus Nummer 6.2 Absatz 4, so beträgt die Breite des Schutzstreifens10 m. Bei Auffangräumen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII ist abweichend von Satz 1 die Breite des Schutzstreifens 3 m.

Diagramm 1 Breite des Schutzstreifens Bs bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII

Diagramm 2 Breite des Schutzstreifens Bs bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B in Tanks

Diagramm 3 Breite des Schutzstreifens Bsbei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B in ortsbeweglichen Behältern

(5) Ergibt sich bei der Zusammenlagerung in einem Auffangraum die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nur aus der Addition der nach Nummer 6.2 Absatz 6 umgerechneten Lagermengen, beträgt die Breite des Schutzstreifens mindestens 3 m und höchstens 10 m und ist im einzelnen in Abhängigkeit vom Verhältnis des Volumens der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zu dem Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B zu bestimmen und in den Festlegungen nach Nummer 13.2.1 Absatz 1 mit aufzunehmen. Ein Beispiel für die Festlegung der Schutzstreifenbreite ist in Bild 3 dargestellt.

Bild 3 Breite des Schutzstreifens eines Lagers beider Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII gemäß Nummer 6.3 Absatz 5

Beispiel a) AI-Tank mit  6 m3 Rauminhalt
AIII-Tank mit  450 m3 Rauminhalt

Umrechnung nach Nummer 6.2 Absatz 6: 450m3 a III => 27 m3 AI

somit ist die äquivalente Lagermenge gleich 33 m3 und damit ein Schutzstreifen erforderlich. Die Breite des Schutzstreifens ergibt sich aus Nummer 6.3 Absatz 5 wie folgt:
Der Rauminhalt des AI-Tanks mit 6 m3 beträgt 20 % des Grenzwertes von 30 m3 damit ist der Anteil des AI-Tanks auf die Schutzstreifenbreite 20 %.

20 % * 10 m (Anteil des AI-Tanks) + 80 % * 3 m (Anteil des AIII-Tanks) => 4,4 m

Beispiel  b) AI-Tank mit  3 m3 Rauminhalt
AIII-Tank mit  450 m3 Rauminhalt

Umrechnung nach Nummer 6.2 Absatz 6: 100 m3 AIII => 6 m3 AI

somit ist die äquivalente Lagermenge gleich 33 m3 und damit ein Schutzstreifen erforderlich. Die Breite des Schutzstreifens ergibt sich aus Nummer 6.3 Absatz 5 wie folgt:
Der Rauminhalt des AI-Tanks mit 27 m3 beträgt 90 % des Grenzwertes von 30 m3, damit ist der Anteil des AI-Tanks auf die Schutzstreifenbreite 90 %.

90 % * 10 m (Anteil des AI-Tanks) + 10 % * 3 m (Anteil des AIII-Tanks)  => 9,3 m

(6) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nach Nummer 6.2 Absatz 7 Ziffer 1 oder 2 für einen Auffangraum,der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt, beträgt die Breite des Schutzstreifens für diesen Auffangraum bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B 10 m und bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII 3 m.

(7) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nach Nummer 6.2 Absatz 8, so beträgt die Breite des Schutzstreifens10 m. Werden ausschließlich restentleerte Behälter der Gefahrklasse AIII gelagert, so reduziert sich die Breite des Schutzstreifens auf 3 m.

(8) Die Breite der Schutzstreifen ist bei der Lagerung in Tanks von der Wandung der einzelnen Tanks an zu messen.

(9) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B in Tanks müssen mindestens 2/3 der Breite der Schutzstreifen nach Absatz 3 bis 6 außerhalb des Auffangraumes nach Absatz 1 liegen.

(10) Die Breite der Schutzstreifen ist bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern von der oberen Innenkante des Auffangraumes an zu messen.

(11) Der Schutzstreifen um das Lager ergibt sich aus der äußeren Begrenzungen der Schutzstreifen um die Tanks und Auffangräume aller Gefahrklassen nach Absatz 7 bis 10. Überlappen sich die Schutzstreifen benachbarter Auffangräume gilt Satz 1 entsprechend.

(12) In Bild 4 und 5 sind Beispiele für die Breite der Schutzstreifen dargestellt.

Bild 4 Breite des Schutzstreifens eines Lagers beider Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, a II oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III gemäß Nummer 6.3

Bild 5 Breite der Schutzstreifen bei benachbarten Auffangräumen nach Nummer 6.3

(13) Abweichend von Absatz 7 bis 11 kann der Schutzstreifen, soweit er außerhalb des Auffangraumes liegt, an feuerbeständigen Wänden(z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90a gemäß DIN 4102) oder Wällen ausreichender Höhe und Breite enden. Die Wände oder Wälle dürfen dann ganz oder teilweise gleichzeitig auch die Wände oder Wälle des Auffangraumes sein. Der Abstand zwischen dem Behälter und der feuerbeständigen Wand muss Nummer 4.3.1.4 Absatz 2 entsprechen.

(14) Die Höhe und Breite der Wände und Wälle nach Absatz 13gilt als ausreichend, wenn durch sie mindestens die Fläche abgedeck twird, die durch die lineare Verbindung zwischen den durch die Wände bzw. Wälle abgedeckten Objekten und dem zu schützenden Lager entsteht.

(15) Ein Beispiel für die ausreichende Höhe und Breite einer feuerbeständigen Wand ist in Bild 6 dargestellt.

Bild 6 Beispiel für eine Wand ausreichender Breite und Höhe zur Eingrenzung eines Schutzstreifens nach Nummer 6.3 Absatz 13

(16) Abweichend von Absatz 3 bis 9 kann der Schutzstreifen auf die Hälfte der sonst erforderlichen Abmessungen verringert werden, wenn die Tanks von einem im Gefahrenfall mit Wasser berieselten Ringmantel aus Stahl umgeben sind, dessen Höhe mindestens 4/5 der Höhe des Tankmantels beträgt. Die Berieselung ist ausreichend, wenn sie z.B. DIN 14495 entspricht.

(17) Wenn benachbarte Anlagen in ein gemeinsames Brandschutzkonzept eingebunden sind und ein alternatives, mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abgestimmtes Brandschutzkonzept es erlaubt, kann die Breite des Schutzstreifens verringert werden. Die Breite des Schutzstreifens und die äquivalenten Maßnahmen sind im alternativen Brandschutzkonzept zu dokumentieren. Für das Brandschutzkonzept siehe auch Nummer 5.5.

(18) In Bild 7 sind Beispiele für die Überschneidungen und Einschränkungen der Schutzstreifen dargestellt.

Bild 7 Beispiele für die Festlegung der Schutzstreifen mehrerer benachbarter Lager nach Nummer 6.2 und 6.3

6.4 Anforderungen an Schutzstreifen 02a

(1) Die Schutzstreifen nach Nummer 6.3 sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. Nicht zu den Stoffen nach Satz 1 gehören brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen in Behältern nach Nummer 2.4 einschließlich ihrer Verpackungen und/oder Lager-/ Transporthilfsmittel (z.B. Paletten,Schrumpffolie, Umverpackungen). Auf Nummer 3.1.1 Absatz 7 wird verwiesen.

(2) Auf dem innerhalb eines Auffangraumes gelegenen Teil eines Schutzstreifens sind nur zum Betrieb des Lagers erforderliche Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen zulässig.

(3) Auf dem außerhalb eines Auffangraumes gelegenen Teil eines Schutzstreifens sind zum Betrieb des Lagers erforderliche Einrichtungen und bauliche Anlagen (z.B. Abfüllschuppen, Wiege häuser,Wetterschutzeinrichtungen) zulässig. Die baulichen Anlagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen in Wände oder Wälle des Auffangraumes einbezogen sein.

(4) Druckgasbehälter und oberirdische Druckbehälter für Gase dürfen in Schutzstreifen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B nicht gelagert werden.Schutzstreifen im Sinne dieser TRbF und Schutzbereiche für Druckbehälter nach TRB 610 dürfen sich überschneiden, sofern diese nicht Zone 1 sind.

6.5 Tank- und Tankgruppenabstände 02a

(1) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sind aus Gründen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zwischen den Tanks die in Tafel 5 und 6 festgelegten Tank- und Tankgruppenabstände einzuhalten. Zwischen ortsbeweglichen Behältern und ortsfesten Tanks muss ein Abstand von1 D eingehalten werden, wobei D der Durchmesser des größten benachbarten ortsfesten Tanks ist.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B zusammen gelagert, so gilt Absatz 1 für die Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII entsprechend.

(3) Die in Tafel 5 und 6 in Abhängigkeit von Tankbauart, Anordnung und Gesamtrauminhalt festgelegte Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe darf nicht überschritten werden.

(4) Tanks einer Tankgruppe dürfen auch in getrennten Auffangräumen stehen.

(5) Für die Bemessung der Abstände, sowohl zwischen den einzelnen Tanks als auch zwischen den Tankgruppen, ist vom Durchmesser (D) des größten der jeweils benachbarten Tanks auszugehen.

Tafel 5 Tankabstände bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI - ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff -, AII und B

Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe Gesamtrauminhalt Tankabstand
bis 10 Tanks beliebiger Bauart < 2000 m3 >0 3 D mindestens jedoch 1 m
bis 10 Tanks beliebiger Bauart > 2000 m3< 50.000 m3 > 0,3 D, mindestens jedoch 3 m
bis 4 Tanks beliebig aufgestellt oder beliebig viele Tanks in einer Reihe aufgestellt    
- Festdachtanks > 50.000 m3 > 0,5 D mindestens jedoch 3 m
- Schwimmdachtanks und inertisierte Festdachtanks nach Nummer 8.4.2.2 > 50.000 m3 > 0,3 D, mindestens jedoch 3 m
- Tanks mit Ringmantel, deren Höhe mindestens 4/5 der Höhe des Tankmantels beträgt, sowie Tanks in gleich hohen Auffangräumen anderer Form - > 50.000 m3 > 0,3 D, mindestens jedoch 3 m
Die Abstände von Tankgruppen müssen mindestens dem Diagramm 4 entsprechen

Diagramm 4 Abstände von Tankgruppen (A) beider Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI -ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff -, AII und B

(6) Die Abstände sind auch zu benachbarten Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII einzuhalten. Sofern die Tanks nicht in einem gemeinsamen Auffangraum stehen, ist für die Bemessung der Abstände jedoch der Durchmesser des größten benachbarten Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B maßgebend.

(7) Die Abstände sind auch zwischen Tanks benachbarter Läger einzuhalten.

(8) Die Abstände sind von Tankwand zu Tankwand zu messen.

(9) Bei Tanks mit Ringmänteln ist der lichte Abstand zwischen den Ringmänteln maßgebend.

(10) Beispiele für Tank- und Tankgruppenabstände sind in Bild 8 dargestellt.

Bild 8 Beispiele für Tank- und Tankgruppenabstände nach Nummer 6.5 Tafel 5

Verschiedene Tanks gleicher Gefahrklassen im gemeinsamen Auffangraum

Verschiedene Tanks verschiedener Gefahrklassen im gemeinsamen Auffangraum

Gesamtrauminhalt< 2000 m3

Tank im Auffangraum (beliebig viele Tanks)


Ringmanteltanks in Reihe (beliebig viele Tanks)


Tanks beliebig aufgestellt (4 Tanks in Gruppe)



* Tankabstände bei Festdachtanks>0,5 D, mindestens 3 m - Schwimmdachtanks> 0,3 D, mind. 3 m
** Tankabstände bei Ringmanteltanks> 0,3 D, mindestens 3 m von Ringmantel zu Ringmantel gemessen
*** Tankgruppenabstände, zu ermitteln nach Diagramm 4, maßgebend: größter D eines benachbarten AI, AII- oder B-Tanks

Tafel 6 Tankabstände bei der Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff

Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe Rauminhalt des Einzeltanks Tankabstand
bis 10 Tanks beliebiger Bauart < 10000 m3 > 0,6 D mindestens jedoch 6 m
bis 4 Tanks beliebig aufgestellt oder beliebig viele Tanks in einer Reihe aufgestellt    
- Festdachtanks > 10000 m3 > 1 D mindestens jedoch 30 m
- Schwimmdachtanks > 10000 m3 >06 D mindestens jedoch 20 m, höchstens jedoch 60 m
- Tanks mit Ringmantel, dessen Höhe mindestens 4/5 der Höhe des Tankmantels beträgt > 10000 m3 > 0,6 D, mindestens jedoch 20 m
Die Abstände von Tankgruppen müssen mindestens 1 D, mindestens jedoch 30 m betragen.

6.6 Witterungsschutz

Oberirdische Läger im Freien, die mit einem Witterungsschutz versehen sind, sind aus brandschutztechnischer Sicht wie eine oberirdische Lagerung im Freien zu bewerten, wenn die Witterungsschutzverkleidung keine Feuerwiderstandsdauer besitzt, keine zusätzliche Brandgefährdung des Lagers darstellt und im Brandfall rasch großflächig öffnet.Dies ist z.B. gegeben, wenn die für die Witterungsschutzverkleidung verwendeten Baustoffe

Werden feuerbeständige Wände z.B. nach Nummer 6.2 oder 6.3 zur Einschränkung von Schutzstreifen als Begrenzungswände in die Witterungsschutzfassade integriert, so dürfen maximal zwei Wände feuerbeständig sein.Bezüglich der besonderen Maßnahmen zum Explosionsschutz wird auf Nummer 8.4.3.3, bezüglich der Brandschutzeinrichtungen auf Nummer 13.2 verwiesen.Diese oberirdischen Läger im Freien mit Witterungsschutz gelten nicht als Lagerraum im Sinne von Nummer 2.2.

7 Unterirdische Lagerung

7.1 Allgemeines

Für unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,3 m Dicke bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII bzw. 0,8 m bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B umgeben sind, gelten die Anforderungen für die oberirdische Lagerung entsprechend.

7.2 Tankabstände bei der unterirdischen Lagerung

(1) Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben.

(2) Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören, von Gebäuden und von öffentlichen Versorgungsleitungen müssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 m haben. Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen im Sinne dieser Vorschriften gehören insbesondere Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes kann im Einverständnis mitden zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist,dass durch geeignete Maßnahmen z.B. bei Bauarbeiten eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.

8 Explosionsgefährdete Bereiche

8.1 Allgemeines

8.1.1 Anwendungsbereich

Explosionsgefährdete Bereiche werden nachstehend für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sowie brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, festgelegt. Für brennbare Flüssigkeiten, die nicht unter die VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)  fallen,wird auf die Explosionsschutz-Regeln ( EX-RL) 9 verwiesen.

8.1.2 Begriffe

(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)  istein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.

(3) Zone 0: Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre,die aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

(4) Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.

(5) Zone 2: Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nur selten und wahrend eines kurzen Zeitraums.

(6) Zone 0 kann z.B. sein

  1. das Innere von Behältern,
  2. das Innere von Apparaturen und Rohrleitungen.

(7) Zone 1 kann z.B. sein

  1. die nähere Umgebung der Zone 0,
  2. die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,
  3. der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen,
  4. der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden,
  5. der nähere Bereich um Stoffbuchsen, z.B. an Pumpen,
  6. die unmittelbare Nähe der Austrittsöffnungen von Entlüftungsleitungen sowie
  7. Auffangräume und Domschächte von Tanks.

(8) Zone 2 können z.B. sein

  1. Bereiche, welche die Zonen 0 und 1 umgeben,
  2. Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen.

8.1.3 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen

(1) Die Einteilung von Anlagen und Anlagenteilen in Zonen dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.

(2) Unter bestimmten Bedingungen dürfen in den in Nummer 8.2 bis 8.7 genannten Bereichen Zonen abweichend zugeordnet werden, wenn im Explosionsschutzdokument eine ausreichende Begründung 10 hierfür erbracht wird.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche können z.B. durch

  1. besondere konstruktive Maßnahmen,
  2. besondere betriebliche Maßnahmen, z.B. technische Lüftung,
  3. bauliche Maßnahmen oder Ausnutzung der Geländeverhältnisse,welche die Ausbreitung brennbarer oder explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische begrenzen, wie z.B. in Bild 9 dargestellt, eingeschränkt werden.

Bild 9 Einschränkung von explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 8.1.3

8.2 Explosionsgefährdete Bereiche in Behältern sowie 1in und um Rohrleitungen, Armaturen, Anlagenteilen und in inertisierten Behältern und Anlagenteilen

8.2.1 Explosionsgefährdete Bereiche in Behältern

(1) Das Innere von Behältern ist Zone 0, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Innere von unterirdischen Behältern mit einer Erddeckung von mehr als 0,8 m und das Innere von Behältern, die in Räumen aufgestellt sind, und in denen

  1. reine Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder
  2. Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,

gelagert werden, ist abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich, sofern die Flüssigkeiten bei der Lagerung keine Temperaturen über 30 °C annehmen können.

(3) Die Anforderung nach Absatz 2, dass die Flüssigkeiten bei der Lagerung nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können, ist z.B. als erfüllt anzusehen, wenn die Tanks keine Heizeinrichtungen besitzen, die in der Lage sind, die Flüssigkeiten auf Temperaturen über 30 °C zu erwärmen, und nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.

(4) Werden in Tanks nach Absatz 2 Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 30 °C eingefüllt, ist das Innere dieser Tanks abweichend von Absatz 2 Zone 1.

(5) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in inertisierten Tanks wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.

8.2.2 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen 02a

(1) Explosionsfähige Atmosphäre in der Umgebung von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen kann durch deren Dichtheit vermieden werden. Hier wird unterschieden in

(2) Auf Dauer technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, wenn

Auf TRB 600 Nummer 5 und EX-RL 9 Abschnitt E.1.3.2.1. wird verwiesen.

(3) Technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle eine unzulässige Undichtheit nicht festgestellt wird. Auf TRB 600 Nummer 5 und EX-RL Abschnitt E 1.3.2.2 wird verwiesen.

(4) Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, die nach Absatz 2 auf Dauer technisch dicht sind, und die Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile,die nach Absatz 3 technisch dicht sind, sind nach TRB 700 Nummer 5.4 bzw. EX-RL Abschnitt E 1.3.3 auf Dichtheit zu prüfen.

(5) Das Innere von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, sind explosionsgefährdeter Bereich. In der Regel werden diese Bereiche in die gleiche Zone eingestuft wie das Innere der angeschlossenen Behälter.

(6) Um technisch dichte lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowieum technisch dichte Armaturen und Anlagenteile in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.

(7) Abweichend von Absatz 6 entfallen um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, die explosionsgefährdeten Bereiche.

(8) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.

(9) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde ist ein Bereich bis zu einem vonder Verbindung gemessenen Abstand 2Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten biszum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an.

(10) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 8 und 9 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Abs1atz 81 und 9 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.

(11) Abweichend von Absatz 10 ist aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen), bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen! Schläuchen nach unten bis zum Boden.

(12) Um dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen(z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr(brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind, entfallen explosionsgefährdete Bereiche.

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