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5.2 Leckschutzauskleidungen
5.21 Flexible Einlagen
5.211 Werkstoffe
(1) Die Eignung der Einlage als Teil der Leckschutzauskleidung ist durch ein Gutachten nachzuweisen.
(2) Für die Prüfung der werkstoffspezifischen Eigenschaften gilt Anhang 1.1.
5.212 Maßhaltigkeit und Dichtheit der Einlagen
(1) Die Einlage muß nach Fertigung auf Maßhaltigkeit und mit einem geeigneten Verfahren auf Dichtheit durch den Konfektionär geprüft werden.
(2) Für die Konfektionierung und die Prüfung gilt Anhang 1.2.
5.22 Steife Einlagen
Für steife Einlagen werden noch Prüfgrundsätze erarbeitet.
5.23 Flexible Zwischenlagen
5.231 Beständigkeit
Die ausreichende Beständigkeit der Zwischenlage gegen das Lagergut und Wasser sowie die Verträglichkeit mit den Werkstoffen, mit denen sie in Berührung kommen, ist nachzuweisen. Der Nachweis kann auch vom Hersteller des Zwischenlagenwerkstoffes erbracht werden.
5.232 Durchgang für Luft
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4.23 Abs. 3 wird an Prüfmustern von 100 mm x 100 mm unter Dauereinwirkung der entsprechenden Last solange durchgeführt, bis sich die Restdicke nicht mehr wesentlich ändert. Dabei darf die Mindest-Restdicke von 2 mm nicht unterschritten werden.
(2) Die Prüfung des Luftströmungswiderstandes (Nummer 4.23 Abs. 4) erfolgt für Zwischenlagen zum Einsatz in unterirdischen Behältern, die mindestens 30 cm unter Erdgleiche eingebettet sind, bei Raumtemperatur (ca. 20 °C) und für Zwischenlagen zum Einsatz in unterirdischen Behältern, die weniger als 30 cm unter Erdgleiche eingebettet sind, und für oberirdische Behälter bei Wechseltemperatur bis 70 °C. Die Versuchsanordnung ist in Bild 2 dargestellt.
5.233 Durchgang für Lagergut und Wasser
Der ausreichende Durchgang von Lagergut und Wasser ist bei der Funktionsprüfung einer Leckschutzauskleidung in einem Versuchsbehälter unter praxisnahen Verhältnissen experimentell zu ermitteln.
5.24 Schutzplatte
Auf einem festen Untergrund wird die Einlage und darauf die zu prüfende Bodenschutzplatte mit entsprechender Größe gelegt. Mit einem Rundstahl von 18 mm Ø , der mit einer kegelförmigen stumpfen Spitze versehen ist und 340 g wiegt, werden im freien Fall durch ein Führungsrohr mit einer Länge von 2,9 m die Aufschlagversuche durchgeführt. Hierbei darf ein Durchschlag nicht erfolgen. Die Versuchsanordnung ist in Bild 3 dargestellt.
5.3 Leckanzeiger
5.31 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Erkennbarkeit der Leuchtmelder ist visuell zu prüfen.
(2) Die Eignung der Verbindungsleitungen für die Leckanzeigemedien ist nachzuweisen. Der Nachweis gilt durch Erklärung des Herstellers der Verbindungsleitungen als erbracht.
(3) Sofern für den Leckanzeiger oder seine Teile Werkstoffe verwendet werden sollen, deren Eignung, Beständigkeit und Verträglichkeit bereits anderweitig geprüft ist, genügt ein Hinweis auf das erteilte Prüfzeichen. Anderenfalls hat der Hersteller des Leckanzeigers oder der Teile anhand von Beständigkeits- und Verträglichkeitsbescheinigungen des Werkstoffherstellers oder durch ein Gutachten einer Prüfstelle die Eignung der Werkstoffe nachzuweisen.
5.32 Hinrichtungen der Leckanzeiger
5.321 Alarmmelder
(1) Das akustische Alarmsignal ist auf zuverlässige Funktion im Dauerbetrieb von 24 Stunden zu prüfen.
(2) Die Messung des A-bewerteten Schallpegels in Form eines Dauertones erfolgt am Ende des Dauerbetriebes in Anlehnung an DIN 45635 Teil 1, Ausgabe Januar 1972. Aus den Ergebnissen von mindestens 3 Meßpunkten ist das arithmetische Mittel zu bilden.
(3) Die Meßpunkte sollen in ungefähr gleichen Abständen voneinander auf einer Halbkugel über der Vorderseite des Leckanzeigers liegen. Der Radius der Halbkugel soll r = 1 m betragen. Die äußersten Meßpunkte auf der Halbkugel sind so zu wählen, daß der Radius an diesen Stellen mit der Vorderseite des Leckanzeigers einen Winkel von 45° bildet.
(4) Für die Messung des Schallpegels ist der Leckanzeiger mit der vom Hersteller vorgesehenen Befestigung an einer schweren und schallharten Wand anzubringen. Eine Wand gilt als schwer, wenn ihr Flächengewicht mindestens 200 kg/m2 beträgt und als schallhart, wenn ihr Absorptionsfaktor s< 0,05 ist.
(5) Anhand der eingereichten Unterlagen und eines oder mehrerer Prüfmuster ist die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 3 und 4.3 im Labor an einer Modellanlage und, soweit erforderlich, im Feldversuch zu prüfen.
(6) Die elektrischen Einrichtungen des Leckanzeigers sind anhand der Schaltpläne und am Prüfmuster auf Einhaltung der VDE-Bestimmungen und ggf. des Explosionsschutzes zu prüfen.
(7) Die Funktionsfähigkeit der elektrischen Einrichtungen ist auch bei den in Nummer 3.1 Abs. 3 festgelegten Grenztemperaturen zu prüfen. Die Grenztemperaturen sind jeweils zweimal anzufahren und mindestens 3 Stunden zu halten.
5.322 Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme
(1) Die Gebereinrichtungen sind hinsichtlich der Anforderungen visuell zu prüfen.
(2) Der Inhalt des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters ist auszumessen, und der nutzbare Rauminhalt ist zu überprüfen. Ferner ist zu prüfen, ob die Anforderungen von Nummer 4.322 erfüllt sind und eine Kennzeichnung mit Hersteller- und Typbezeichnung vorhanden ist.
5.33 Leckanzeiger für Über- und Unterdrucksysteme
5.331 Allgemeine Anforderungen
(1) Der vom Leckanzeiger erzeugte Über- bzw. Unterdruck ist durch Messen der Schaltwerte unter Berücksichtigung der Toleranzen für die Schaltwerte für
(2) Der Überdruck- bzw. Unterdruckschalter des Leckanzeigers ist, sofern er nicht bekannter und bereits anderweitig geprüfter Bauart ist, im Dauertest bei Raumtemperatur auf Betriebssicherheit innerhalb 104 Lastspielen zu prüfen.
(3) Die Funktionsprüfung der Druckschalter und Druckerzeuger für Leckanzeiger, die im Freien errichtet werden sollen, ist unter Berücksichtigung von Nummer 3.1 Abs. 3 wie folgt durchzuführen:
Bei den Prüfungen nach Ziffer 1 bis 3 ist zu überprüfen, ob die nach Absatz 1 gemessenen Schaltwerte eingehalten wurden.
(4) Die Funktionsprüfung der Druckschalter und Druckerzeuger für Leckanzeiger, die in frostfreien Räumen errichtet werden sollen, ist entsprechend Absatz 3 durchzuführen, jedoch bei Grenztemperaturen von -5 °C und +50 °C.
(5) Bei Leckanzeigern, die unter anderen als atmosphärischen Bedingungen betrieben werden sollen, sind die Prüfungen bei den für den besonderen Anwendungsfall festgelegten Grenztemperaturen und -drücken durchzuführen.
(6) Für die Messung der Drücke ist ein Meßinstrument mit einer Klassengenauigkeit von mindestens 0,6 zu verwenden.
5.332 Leckanzeiger für Überdruck
Die Kennlinie des Druckerzeugers ist aufzunehmen und auf Einhalten des beim Alarmschaltpunkt auf 100 (+0 -30) l/h Luft begrenzten Volumenstromes zu prüfen. Die Prüfung erfolgt unter Verwendung eines Luftmengenmessers.
5.333 Luftaufbereitung
Die vom Hersteller eingereichte Berechnung über die Dimensionierung des Trockenfilters zur Luftaufbereitung ist auf Einhaltung der Anforderung zu prüfen.
5.334 Leckanzeiger für Unterdruck
(1) Die Kennlinie des Druckerzeugers ist aufzunehmen und auf Einhalten des beim Alarmschaltpunkt (Absolutwert) auf 100 (+0 -30) l/h Luft begrenzten Volumenstromes zu prüfen. Die Prüfung erfolgt unter Verwendung eines Luftmengenmessers.
(2) Flüssigkeitstemperaturen sind in 15° Schräglage von der Lotrechten im Temperaturbereich von -25 °C bis +70 °C auf Funktionsfähigkeit und Gasdichtheit mit einem Unterdruck von 0,5 bar zu prüfen. Die Flüssigkeitssperren werden außerdem bei Raumtemperatur mit einem Überdruck von 6 bar auf Festigkeit geprüft.
5.4 Leckanzeigeflüssigkeiten
5.41 Prüfmuster
Der Hersteller hat der Prüfstelle etwa 20l der unverdünnten Leckanzeigeflüssigkeit zu übersenden und anzugeben, ob und in welchem Verhältnis gegebenenfalls eine Mischung mit Wasser vorgenommen werden soll.
5.42 Eigenschaften
5.421 Fließverhalten
Bei zur Kristallisation neigenden Flüssigkeiten ist der Gefrierpunkt (freezing point) nach ASTM D 1177-65 zu prüfen. Er darf nicht höher als -20 °C liegen. Bei stockenden Flüssigkeiten ist zu untersuchen, ob die Flüssigkeit unter Anwendung des Verfahrens nach DIN 51597 bei -20 °C noch ausreichend fließfähig ist.
5.422 Ausdehnungskoeffizient
Der Ausdehnungskoeffizient der Leckanzeigeflüssigkeit ist vom Hersteller unter Anwendung des Verfahrens nach DIN 51757 zu ermitteln.
5.423 Flammpunkt
Geprüft wird die Leckanzeigeflüssigkeit im Anwendungszustand nach DIN 51758.
5.424 Fungizide Eigenschaften
Die Leckanzeigeflüssigkeiten sind in der vom Hersteller vorgeschriebenen Einsatzkonzentration sowie 1:1 mit Wasser verdünnt zu prüfen. Für die mikrobiologischen Untersuchungen in Flüssigkeitskultur werden zwei verschiedene Medien a und B benutzt. Die Prüfung im Medium a (Mineralsalzlösung ohne assimilierbare Kohlenstoffquelle, Zusammensetzung siehe Anhang 2.2 Tafel 1) gibt darüber Auskunft, ob die Leckanzeigeflüssigkeit Nährstoffbestandteile enthält, die von den Prüfpilzen verwertet werden können. Medium B (Sabouraud-Medium, Zusammensetzung siehe Anhang 2.2 Tafel 2) stellt für die Prüfpilze ein Vollmedium dar und dient der Beurteilung der fungitoxischen Eigenschaften der zu prüfenden Leckanzeigeflüssigkeit. Die Prüfung wird nach Anhang 2.2 durchgeführt.
5.425 Entmischung
(1) Für die Prüfung auf Entmischung und Niederschlagsbindung ist 1l gebrauchsfertige Mischung in Kontakt mit den Werkstoffen, mit denen die Leckanzeigeflüssigkeit in Berührung kommt, 56 Tage bei Zimmertemperatur in einem graduierten, konischen Scheidetrichter nach Squibb erschütterungsfrei aufzubewahren. Danach ist durch Augenschein festzustellen, ob die Leckanzeigeflüssigkeit sich entmischt oder sich ein Niederschlag gebildet hat.
(2) Als unschädlich und daher zulässig ist ein Niederschlag anzusehen, wenn sein Volumen nach 56 Tagen weniger als 0,5 cm3/l beträgt und ein restloser Durchgang durch ein Sieb nach DIN 4188 Blatt 1 mit 0,2 mm lichter Maschenweite, 0,125 mm Durchmesser und 0,325 mm Maschenabstand möglich ist.
5.43 Schädliche Wirkungen
5.431 Unschädlichkeit gegenüber Werkstoffen
(1) Vorerst wurden Prüfungen für die Unschädlichkeit der Leckanzeigeflüssigkeiten gegenüber unlegiertem Stahl, Kupfer und Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) festgelegt.
(2) Die Korrosionsprüfung ist als statischer Test unter Berücksichtigung der in DIN 50905 niedergelegten allgemeinen Richtlinien für Korrosionsprüfungen auszuführen.
(3) Die Probebleche sind nach Anhang 2.1 vorzubereiten.
(4) Für andere metallische und nichtmetallische Werkstoffe, mit denen die Leckanzeigeflüssigkeit in Berührung kommt, müssen weitere Prüfvorschriften festgelegt werden.
5.432 Schädliche Wirkungen auf das Grundwasser
Der Nachweis, daß die Leckanzeigeflüssigkeit keine Bestandteile enthält, die nach Menge und Löslichkeit bei vorschriftsmäßiger Verarbeitung eine ernsthafte Gefährdung von Personen oder bei eintretender Undichtheit eine Gefahr für das Grundwasser ausüben können, und daß die für gefährliche Stoffe gültigen Vorschriften beachtet sind, gilt durch die Erklärung vom Hersteller als erbracht.
5.433 Chemische Reaktionen mit dem Lagergut
Ob Leckanzeigeflüssigkeiten mit dem Lagergut reagieren können, ist erforderlichenfalls durch Messung der Wärmetönung und des Druckverlaufs der Reaktion zu prüfen.
5.44 Zusammensetzung der Leckanzeigeflüssigkeiten und Mischung von Leckanzeigeflüssigkeiten
Die Einhaltung der Bedingungen von Nummer 4.43 und 4.44 ist zu überprüfen.
6 Kennzeichnung
(1) Die Leckanzeigegeräte sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung muß mindestens enthalten:
Außerdem ist ggf. die zulässige Leckanzeigeflüssigkeit anzugeben.
(3) Innerhalb der Richtlinie/der Bau- und Prüfgrundsätze zusätzlich festgelegte Kennzeichnungen sind vorzunehmen.
7 Überwachung der Herstellung von Leckanzeigegeräten
7.1 Allgemeines
(1) Die ordnungsgemäße Herstellung der Leckanzeigegeräte ist zu überwachen.
(2) Die Überwachung besteht aus Fertigungsprüfung und Fertigungsüberwachung und richtet sich nach der DIN 18200 (z.Z. noch Vornorm).
7.2 Fertigungsprüfung/Eigenüberwachung
7.21 Durchführung
(1) Umfang und Häufigkeit der Fertigungsprüfung sind in Tafel 1 festgelegt.
(2) Die Ergebnisse der Fertigungsprüfung sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen sind der Prüfstelle, die die Fertigungsüberwachung durchführt, vorzulegen. Sie sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
7.22 Mängel bei der Fertigungsprüfung
(1) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen.
(2) Erzeugnisse, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind auszusondern.
(3) Nach Abstellung der Mängel sind, soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich, die betreffenden Prüfungen unverzüglich zu wiederholen.
7.3 Fertigungsüberwachung/Fremdüberwachung
7.31 Durchführung
(1) Die Fertigungsüberwachung wird mindestens einmal jährlich nach DIN 18200 durchgeführt. Sie ist durch eine Überwachungsgemeinschaft oder aufgrund eines Überwachungsvertrages durch eine Prüfstelle vorzunehmen. Es sind die Erfüllung der Anforderungen gemäß Tafel 2 zu prüfen und die Ordnungsmäßigkeit der Fertigungsprüfung zu kontrollieren.
(2) Vor der Aufnahme der Fertigungsüberwachung hat die fremdüberwachende Stelle eine vollständige Erstprüfung nach DIN 18200 durchzuführen und festzustellen, ob für die
Herstellung der Leckanzeigegeräte die personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind und ob die Leckanzeigegeräte den an sie gestellten Anforderungen genügen.
7.32 Mangel bei der Fertigungsüberwachung
(1) Werden die Anforderungen nicht erfüllt, fordert die
Prüfstelle den Hersteller auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten, nach Umfang und Art der Produktion angemessenen Frist, die im Regelfall einen Monat nicht überschreiten soll, zu beseitigen und wiederholt nach dieser Frist den Werkbesuch und/oder die Probenahme.
(2) Mängel, die im Rahmen der Fertigungsprüfung festgestellt und unverzüglich abgestellt worden sind, können unbeanstandet bleiben.
7.33 Probenahme
(1) Die Proben sind vom Prüfer oder Beauftragten der fremdüberwachenden Stelle aus einem möglichst großen Vorrat oder aus der Fertigung zu entnehmen; sie sollen dem Durchschnitt der Fertigung entsprechen. Die Proben können in besonderen Fällen auch aus dem Händlerlager oder auf einer Baustelle entnommen werden. Vom Hersteller als fehlerhaft bezeichnete Erzeugnisse sind nur dann von der Probenahme auszunehmen, wenn sie als solche deutlich gekennzeichnet und getrennt gelagert sind.
(2) Die Proben sind sofort unverwechselbar zu kennzeichnen. Über die Entnahme der Proben ist von dem Probenehmer ein Protokoll anzufertigen, abzuzeichnen und vom Hersteller oder dessen Beauftragten gegenzuzeichnen. Das Protokoll muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Die Ergebnisse der Fertigungsüberwachung sind in einem Überwachungsbericht festzuhalten.
(2) Der Überwachungsbericht muß unter Hinweis auf diese Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze folgende Angaben enthalten:
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Tafel 1. Zu Nummer 7.2 - Umfang und Häufigkeit der Fertigungsprüfung
Lfd. Nr. | Gegenstand der
Prüfung |
Eigenschaften | Häufigkeit | Anforderungen nach Nummer | Prüfungen nach Nummer |
1 | Eigenschaften der Kunststoffbahnen | Den im Einsatz auftretenden mechan., therm. und chem. Beanspruchungen standhalten | gemäß Anhang 1 | 4211 | 5.211 |
2 | Konfektionierung der Einlagen | Maßhaltig sowie luft- u. flüssigkeitsundurchlässig | Stückprüfung | 4.212 | 5212 |
3 | Steife Einlagen | 422 | 522 | ||
4 | Zwischenlagen | Mechan. Schutz der Einlage und ausreichender Durchgang für Luft, Lagergut u. Wasser | 1 x je Charge | 423 | 5231 |
5231 (1) *) | |||||
5232 (2) *) | |||||
5 | Leckanzeiger | Funktionsfähigkeit | Stückprüfung | 4.31 | 5.31 |
4.32 | 5.321(6) | ||||
5.322 | |||||
4.33 | 5.321 (6) | ||||
5.331 (1) u. (6) | |||||
6 | Kennzeichnung | Stückprüfung | 6 | visuell | |
* jedoch nur bei Raumtemperatur |
Tafel 2. Zu Nummer 7.3 - Umfang der Fertigungsüberwachung
Lfd. Nr. | Gegenstand der Prüfung | Eigenschaften | Anforderungen nach Nummer | Prüfungen nach Nummer |
1 | Eigenschaften der Kunststoffbahnen | Den im Einsatz auftretenden mechan., therm. und chem. Beanspruchungen standhalten | 4.211 | 5.211 |
2 | Konfektionierung der Einlagen | Maßhaltig sowie luft- und flüssigkeitsundurchlässig | 4.212 | 5.212 |
3 | Steife Einlagen | 4.22 | 5.22 | |
4 | Zwischenlagen | Mechan. Schutz der Einlage und ausreichender Durchgang für Luft, Lagergut und Wasser | 423 | 5.231 |
5.232 (1)* | ||||
5.232 (2) * | ||||
5 | Leckanzeigeflüssigkeiten | Identität | 4.4 | 5.4 |
6 | Kennzeichnung | 6 | visuell | |
* jedoch nur bei Raumtemperatur |
(Stand: 20.08.2018)
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