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TRBS 2111 Teil 1 - Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Fassung vom 15. April 2015
(GMBl. Nr. 24 vom 16.06.2015 S. 468; 10.01.2019 S. 21 19; 07.04.2020 S. 332 20)
Archiv: 2006
ersetzt TRBS 2111-4
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln. Zu mobilen Arbeitsmitteln zählen selbstfahrende (d. h. mit eigenem Antrieb) und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel wie z.B. Straßen- und Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Anhängefahrzeuge, mobile Baumaschinen, Luftfahrzeuge, Luftfahrtbodengeräte, Wasserfahrzeuge, mobile Krane, Flurförderzeuge, fahrbare Hub arbeitsbühnen, Regalbediengeräte, Fahrerlose Transportsysteme (FTS), gezogene oder geschobene Transportmittel. Durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels, seiner Teile oder von Ladung können Beschäftigte verletzt werden. Mechanische Gefährdungen können z.B. entstehen durch
(2) Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden. Insbesondere sind die dort unter den Ziffern 4.3 und 4.4 festgelegten Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie zur fachgerechten Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu beachten.
(3) Bei den im Anhang anhand ausgewählter Beispiele empfohlenen Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die, im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen, keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).
2 Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln und beim Transport
(1) Mobile Arbeitsmittel werden in verschiedenen Branchen sehr flexibel eingesetzt, z.B. für Transportaufgaben von Gütern mit unterschiedlichen Eigenschaften (wie Temperatur, Abmessungen, Schwerpunktlage, Sichtbehinderung), Montagearbeiten, Positionierungsverfahren. Auch die Umgebungsbedingungen können stark variieren. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die bei der betrieblich vorgesehenen Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels auftretenden mechanischen Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten, um Gefährdungen so weit wie möglich zu reduzieren (§ 3 Absatz 1 BetrSichV, § 5 Absatz 1 BetrSichV). Dazu ist in vielen Fällen eine Abstimmung mit dem Lieferanten des mobilen Arbeitsmittels und ggf. weiteren an der Gestaltung des Arbeitsprozesses beteiligten Arbeitgebern erforderlich. Beim Verwenden eines mobilen Arbeitsmittels übernimmt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Eignung des von ihm eingesetzten mobilen Arbeitsmittels und die Wirksamkeit der insgesamt getroffenen Maßnahmen. Diese Voraussetzungen müssen gegebenenfalls bei jedem individuellen Arbeitseinsatz erneut überprüft werden, insbesondere wenn die Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels an wechselnden Einsatzorten unter unterschiedlichen Randbedingungen erfolgt.
(2) Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln sind z.B.
(Stand: 15.02.2021)
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