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TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 10. Oktober 2018
(GMBl. Nr. 49 vom 15.11.2018 S. 942; 12.01.2025 S. 130 25)
Textvergleich der Fassungen 2009/2018
Archiv: 2009
25 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 3121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicher-heitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
(1) Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die im Hinblick auf die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind, um den Anforderungen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG) und der BetrSichV zu genügen.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs gemäß ÜAnlG und BetrSichV muss der Betreiber die notwendigen Dokumente und Nachweise aus anderen - den jeweiligen Aufzug betreffenden - relevanten Rechtsbereichen vorhalten, sofern eine entsprechende technische Einrichtung vorhanden ist. Die Dokumente und Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Prüfung gültig und rechtsverbindlich sein.
(3) Bei den in Anhang 1 und Anhang 2 empfohlenen Schutzmaßnahmen handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).
(4) Der Anhang 3 beschreibt die zusätzlichen Anforderungen für die sichere Verwendung von Feuerwehraufzügen.
(5) Der Anhang 4 beschreibt die sichere Verwendung unter Betrachtung der bestehenden Schnittstellen zwischen dem Aufzug und der baulichen Anlage (Gebäude).
Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:
2.1 Arbeitgeber
im Sinne dieser TRBS ist, wer
Einem Arbeitgeber ist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV gleichgestellt, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, eine Aufzugsanlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage. Ein Verpächter bleibt Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS, wenn er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.
2.2 Betreiber
im Sinne nach § 2 Nummer 3 ÜAnlG ist eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausübt. Dieser ist dem Arbeitgeber gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV im Sinne dieser TRBS gleichgestellt.
2.3 Instandhaltungsunternehmen
im Sinne dieser TRBS ist ein Unternehmen oder Unternehmensteil, welches durch fachkundige Personen Instandhaltungsarbeiten im Auftrag des Arbeitgebers an der Aufzugsanlage ausführt.
2.4 Personenbefreiung
im Sinne dieser TRBS ist eine Tätigkeit, die mit der Kenntnisnahme von eingeschlossenen Personen in der Aufzugsanlage beginnt und nach der Befreiung endet.
2.5 Notdienst
(Stand: 18.03.2025)
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