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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"

Vom 12. Januar 2025
(BMBl. Nr. 7 vom 28.02.2025 S. 130)


- Bek. d. BMAS v. 12.1.2025 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß §  21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen", Ausgabe Oktober 2018, GMBl 2018, S. 942 [Nr. 49] bekannt.

1. In den Vorbemerkungen werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 3121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 3121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicher-heitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe "Anhang 2 Empfehlungen gemäß §  21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen-Umlaufaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV" folgende Angaben angefügt:

"Anhang 3 Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen

Anhang 4 Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude"

3. Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatznummerierung "(1)" vorangestellt und nach den Wörtern "um den Anforderungen nach" die Wörter "dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG) und" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2) Zusätzlich zu den Anforderungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs gemäß ÜAnlG und BetrSichV muss der Betreiber die notwendigen Dokumente und Nachweise aus anderen - den jeweiligen Aufzug betreffenden - relevanten Rechtsbereichen vorhalten, sofern eine entsprechende technische Einrichtung vorhanden ist. Die Dokumente und Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Prüfung gültig und rechtsverbindlich sein."

c) Dem Absatz 3 wird die Absatznummerierung "(3)" vorangestellt.

d) Nach Absatz (3) werden die folgenden Absätze angefügt:

"(4) Der Anhang 3 beschreibt die zusätzlichen Anforderungen für die sichere Verwendung von Feuerwehraufzügen.

(5) Der Anhang 4 beschreibt die sichere Verwendung unter Betrachtung der bestehenden Schnittstellen zwischen dem Aufzug und der baulichen Anlage (Gebäude)."

4. Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt gefasst:

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2 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:

2.1 Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS ist, wer

  1. Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV oder diesem gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV gleichgestellt ist,
  2. die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt im Hinblick auf die Verwendung einer Aufzugsanlage hat und
  3. die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die sichere Verwendung der Aufzugsanlage treffen und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

Einem Arbeitgeber ist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV gleichgestellt, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, eine Aufzugsanlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage. Ein Verpächter bleibt Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS, wenn er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

2.2 Instandhaltungsunternehmen im Sinne dieser TRBS ist ein Unternehmen oder Unternehmensteil, welches durch fachkundige Personen Instandhaltungsarbeiten im Auftrag des Arbeitgebers an der Aufzugsanlage ausführt.

2.3 Personenbefreiung im Sinne dieser TRBS ist eine Tätigkeit, die mit der Kenntnisnahme von eingeschlossenen Personen in der Aufzugsanlage beginnt und nach der Befreiung endet.

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