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4.4 Messung und Begrenzung des Flüssigkeitsstandes
4.4.1 Jeder Behälter ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüsten. Die Eignung des Flüssigkeitsstandanzeigers nach den wasserrechtlichen Vorschriften ist nachzuweisen.
4.4.2 Die Anzeige des Flüssigkeitsstandes ist auf den Bedienungsstand zu übertragen.
4.4.3 Für jeden Druckbehälter sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen (Füllstandsbegrenzer) erforderlich, wobei eine Überfüllsicherung in den Flüssigkeitsstandanzeiger nach Abschnitt 4.4.1 integriert sein kann. Die zwei Überfüllsicherungen sollen nach verschiedenen Meßmethoden arbeiten. Ihre Eignung nach den wasserrechtlichen Vorschriften ist nachzuweisen. Die Schaltimpulse müssen auf die Sicherheitsabsperrventile des Füllsystems am Behälter sowie der Füllanlage und die Pumpen (Kompressoren) des Füllsystems wirken.
Beim Ansprechen einer Überfüllsicherung müssen die Sicherheitsabsperrventile und die Pumpen (Kompressoren) den Förderstrom unterbrechen. Gleichzeitig muß an der Füllstelle ein Signal ertönen. Die Schaltpunkte sind gemäß BGV B6 § 34 einzustellen. Die zulässige Füllhöhe ist anlagenabhängig im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.
4.4.4 Die Einstellungen der Überfüllsicherungen sind vom Sachverständigen zu prüfen.
4.5 Anschlüsse
4.5.1 Alle Stutzen und Rohranschlüsse am Druckbehälter sind, soweit dies technisch möglich ist, im Bereich der Gasphase anzuordnen.
4.5.2 Alle Rohranschlüsse an dem Behälter mit weiterführenden Rohrleitungen, die nur mit der Gasphase in Verbindung stehen (bis auf den Anschluß für die Sicherheitsventile), sind mit mindestens zwei Absperrarmaturen auszurüsten. Eine Absperrarmatur muß ein Sicherheitsabsperrventil mit Fernbedienung sein, dessen Schließzeit< 10 Sekunden ist.
4.5.3 Alle Leitungen, mit denen Ammoniak in der Flüssigphase aus dem Druckbehälter betriebsmäßig entnommen werden kann, sind mit zwei fernbedienbaren Sicherheitsabsperrventilen auszurüsten. Ein Sicherheitsabsperrventil muß zusätzlich von Hand bedienbar sein.
4.5.4 Bei Anordnung von Rohranschlüssen im Bereich der Flüssigphase ist das erste der unter Abschnitt 4.5.3 genannten Sicherheitsabsperrventile als innenliegende Armatur oder als eingeschweißte Armatur mit einer mindestens Zweilagenschweißung oder als Armatur mit Lippendichtung auszuführen.
4.5.5 Die Eignung der Armaturen gemäß den Abschnitten 4.5.2 bis 4.5.4 nach den wasserrechtlichen Vorschriften ist nachzuweisen.
4.5.6 Absperrarmaturen ohne weiterführenden Rohranschluß sind mit einem Blindflansch zu versehen. Es ist sicherzustellen, daß zwischen Absperrarmatur und Blindflansch kein unzulässiger Druck entstehen kann.
4.5.7 Armaturen am Behälter sind möglichst in Gruppen zusammenzufassen.
4.5.8 Für eine Entspannung und Inertisierung des Druckbehälters sind entsprechende Einrichtungen vorzusehen.
4.6 Wasserberieselungseinrichtungen
4.6.1 Armaturengruppen sind mit einer Berieselungsanlage zum Niederschlag von Leckagen auszurüsten. Die Berieselungsleistung soll etwa 600 l/m2h betragen. Die Niederschlagsfläche muß die möglichen Leckagestellen mit einem Sicherheitsüberstand von mindestens 1 m überdecken. Bei Armaturen im Domschacht ist die gesamte Domfläche zu berieseln. Das Berieselungswasser ist sicher in einen Auffangraum abzuleiten.
4.6.2 Im Freien aufgestellte Druckbehälter müssen zur Kühlung (z.B. bei Feuer außerhalb des Ammoniaklagers) mit einer Wasserberieselung ausgerüstet sein. Die Berieselungsleistung muß> 200 l/m2h Behälteroberfläche betragen und muß für einen geschlossenen Wasserfilm auf der Behälteroberfläche ausreichen. Dabei wird vorausgesetzt, daß eine Unterfeuerung nicht eintritt.
4.6.3 Der Druck in den Hauptzuleitungen für die Berieselungsanlagen muß überwacht und Störungen müssen angezeigt werden.
4.6.4 Es muß sichergestellt sein, daß die wasserführenden Leitungen nicht einfrieren. Die Berieselungssysteme können als Trockenleitungen ausgeführt sein.
5 Einrichtungen zum Abfüllen
5.1 Füllanlage
5.1.1 Die Entfernung zwischen Füllanlage und Ammoniaklager sollte klein gehalten werden, um bei Leckagen an den dazwischenliegenden Rohrleitungen die freiwerdende flüssige Ammoniakmenge so gering wie möglich zu halten.
5.1.2 Im Bereich der Füllanlage ist auch der Gleisbereich so auszuführen, daß Ammoniak sicher aufgefangen und im Auffangraum nach Abschnitt 5.4.6 gesammelt werden kann.
5.2 Einrichtungen zum Entleeren des Kesselwagens
5.2.1 Die Entleerung der Kesselwagen ist mittels Gaskompressoren oder mittels stopfbüchsloser Kreiselpumpen {ohne Wellendurchführung) im Gaspendelverfahren nach dem Vollschlauchsystem durchzuführen.
5.2.2 Als Anschlußleitungen sind in der Regel Gelenkarme mit Anschlüssen DN 80 für die Flüssigphase und DN 50 für die Gasphase einzusetzen.
5.2.3 Die Einrichtungen zum Entfernen von betrieblichen Restmengen an Ammoniak aus Behältern und Rohrleitungen (z.B. Ausblasen der Verladearme mit Stickstoff) müssen so gestaltet sein, daß das Ammoniak in Wasser gelöst und in einen Auffangraum gemäß Abschnitt 5.4.6 geleitet oder gasförmig gefahrlos in ausreichender Höhe abgeführt wird.
5.2.4 Pumpen für Ammoniak sollten nicht in engen Schächten aufgestellt werden. Die Aufstellung in einem Auffangraum unter Erdgleiche ist zulässig, wenn die Entwässerung über automatisch arbeitende, explosionsgeschützte Tauchpumpen in einen Auffangraum gemäß Abschnitt 5.4.6 erfolgt.
5.3 Einrichtungen zur Absicherung des Abfüllvorganges
5.3.1 Das erste fernbedienbare Sicherheitsabsperrventil muß unmittelbar hinter den beweglichen Teilen des Verladearms anlagenseitig angeordnet sein. Das Not-Abschalt-System muß auch auf dieses Sicherheitsabsperrventil wirken.
5.3.2 Der erforderliche Schienenhaken zum Bodenventil des Kesselwagens ist in das Not-Abschalt-System der Füllanlage einzubeziehen.
5.3.3 Die Füllanlage ist mit Gasdetektoren auszurüsten. Für die Gaswarnanlage gilt Abschnitt 3.5.1 entsprechend.
5.4 Wasserberieselungseinrichtungen
5.4.1 Armaturengruppen der Einrichtungen zum Abfüllen sowie der Arbeitsbereich der Gelenkarme sind mit einer Berieselungsanlage zum Niederschlag von Leckagen auszurüsten. Die Berieselungsleistung soll etwa 600 l/m2h betragen. Die Niederschlagsfläche muß die möglichen Leckstellen mit einem Sicherheitsüberstand von mindestens l m überdecken. Das Berieselungswasser ist sicher in einen Auffangraum abzuleiten.
5.4.2 Zur Kühlung des Kesselwagens (z.B. bei Feuer außerhalb der Abfülleinrichtungen) muß eine Wasserberieselungsanlage eingerichtet sein. Die Berieselungsleistung muß> 200 l/m2h Behälteroberfläche betragen und muß einen geschlossenen Wasserfilm auf der Oberseite des Kesselwagens bilden. Dabei wird vorausgesetzt, daß eine Unterfeuerung nicht eintritt.
5.4.3 Der Druck in den Hauptzuleitungen für die Berieselungsanlagen muß, solange sich der Kesselwagen an der Füllanlage befindet, überwacht und Störungen müssen angezeigt werden.
5.4.4 Es muß sichergestellt sein, daß die wasserführenden Leitungen nicht einfrieren. Die Berieselungssysteme können als Trockenleitungen ausgeführt werden.
5.4.5 Das im Bereich der Füllanlage anfallende Wasser (Oberflächenwasser, Berieselungswasser, Kühlwasser) ist zu sammeln und je nach pH-Wert einer Behandlung bzw. der Entsorgung zuzuführen.
5.4.6 Das Wasser muß über Kanäle mit dem nötigen Gefälle bzw. über Pumpen gezielt in einen Auffangraum der Füllanlage geleitet werden.
Das Volumen des Auffangraumes ist so zu bemessen, daß das maximal mögliche Wasservolumen bis zur Entsorgung sicher aufgenommen wird. In der Regel ist diese Forderung erfüllt, wenn für die Zeit des Entladens einschließlich der An- und Abkopplungszeiten die Gesamtwassermenge der Kesselwagenberieselung aufgefangen werden kann. Vor Füllbeginn ist sicherzustellen, daß das erforderliche Auffangvolumen zur Verfügung steht.
6 Verdampferstation
6.1 Die Verdampferstation sollte so nahe wie möglich bei den Lagerbehältern errichtet werden, um die Rohrleitungen für flüssiges Ammoniak kurz zu halten. Dabei sind die regelungstechnischen Erfordernisse bei der Ammoniakdosierung zu berücksichtigen. Die Aufstellung im Kesselaufstellungsraum ist nicht zulässig.
6.2 Die Ausrüstung der Verdampfer muß DIN 30696 entsprechen. Abweichend davon muß die Temperaturbegrenzung für die Beheizung über einen Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440 erfolgen.
6.3 Die Beheizung des jeweiligen Verdampfers muß indirekt, z.B. über einen Wärmeaustauscher mit zwischengeschaltetem Sekundärkreislauf, erfolgen.
6.4 Der Verdampfer muß ammoniakseitig für einen Überdruck von mindestens 25 bar ausgelegt sein.
6.5 Die Ammoniakzuführung zur Verdampferstation muß mittels Sicherheitsabsperrventil absperrbar sein. Die Absperrung muß durch das Not-Aus-System, den Überflutungsschutz und die Gaswarneinrichtung ausgelöst werden.
6.6 Die Verdampferstation ist mit Gasdetektoren auszurüsten, die an der zentralen Gaswarnanlage angeschlossen sind. Abschnitt 3.5.1 gilt entsprechend.
7 Betrieb
7.1 Der Hersteller der Anlage hat spätestens bis zur Inbetriebsetzung eine Betriebsanleitung zu erstellen, in der auch die Maßnahmen bei Störungen enthalten sein müssen.
7.2 Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen und auszulegen. Während des Betriebes muß die Anlage von unterwiesenem Personal regelmäßig begangen werden. Die Häufigkeit der Begehung ist in der Betriebsanweisung festzulegen. Bei der Begehung ist auf ordnungsgemäßen Zustand der Anlagenteile und einwandfreies Betriebsverhalten zu achten.
7.3 Der Druckbehälter ist vor der ersten Füllung bzw. nach Revisionen luftfrei zu machen, und zwar durch vollständiges Füllen mit Wasser und Herausdrücken mit Stickstoff. Die Spülgase sind sicher abzuleiten.
7.4 Das An- und Abkuppeln des Kesselwagens muß von mindestens zwei unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Der Füllvorgang muß ständig von unterwiesenem Personal überwacht werden.
7.5 Die Entleerung von Behältern und Rohrleitungssystemen sollte in der Regel durch Abfahren des Ammoniaks während des Betriebes der Kesselanlage über die DENOX-Anlage erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, sollte die Entleerung der jeweiligen Abschnitte über andere Systeme schadlos erfolgen.
8 Prüfungen
8.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme
8.1.1 Die Prüfungen werden in Anlehnung an die TRD der Reihe 500 durchgeführt. Die Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung und Wärmebehandlung wird stichprobenweise durch den Sachverständigen überprüft. Art, Umfang und Durchführung dieser Überprüfungen sind zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigem zu vereinbaren.
8.1.2 Die Schweißverbindungen zwischen einem Druckbehälter > 100 l und der ersten Absperrarmatur sind 100 % zu prüfen. An den übrigen ammoniakführenden Rohrleitungen sind 25 % der Schweißnähte einer Durchstrahlungsprüfung zu unterziehen; ausgenommen hiervon sind Rohrleitungsanlagen für Ammoniakgas-Gemische mit einem Ammoniakanteil< 10 Vol.-%. Hierbei ist jeder Schweißer mit einer aussagefähigen Anzahl von Prüfungen zu erfassen.
8.1.3 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.
8.1.4 Der Sachverständige überzeugt sich von der einwandfreien Durchführung der Prüfungen und kontrolliert die Prüfergebnisse stichprobenweise bzw. in dem zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigem vereinbarten Umfang.
8.1.5 Druckprüfungen
8.1.5.1 Die Rohrleitungen sind einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen. Diese erfolgt nach TRD 503. Am höchsten Punkt der Rohrleitungsanlage beträgt der Mindestprüfüberdruck
p' = 1,3 · p
wobei für p' der Berechnungsüberdruck einzusetzen ist. Beim Prüfdruck p' soll die zulässige Spannung
zul = K' / S'
nicht überschritten werden. Die Druckprüfung erfolgt in der Regel nach der letzten Bearbeitung und Wärrnebehandlung.
Ist eine Wasserdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen entsprechend Abschnitt 8.1.5 (2) verfahren werden, wenn besondere zusätzliche Prüfmaßnahmen durchgeführt werden, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen aller Rundnähte, besondere Berücksichtigung der Verformungsfähigkeit des Werkstoffes, erweiterte Bauprüfüng.
8.1.5.2 Die Druckprüfung mit Luft oder inertem Gas ist mit dem 1,1fachen zulässigen Betriebsüberdruck nit anschließender Dichtheitsprüfung durchzuführen. Der Mindestprüfüberdruck muß 1 bar betragen.
8.1.5.3 Bei Rohrleitungsanlagen für Ammoniakgasgemische mit einem Ammoniakanteil< 10 Vol. % und einem Betriebsüberdruck< 1,0 bar genügt eine Dichtheitsprüfung.
8.2 Wiederkehrende Prüfungen
Die wiederkehrenden Prüfungen werden in Anlehnung an die TRD der Reihe 500 durchgeführt. Für die Druckprüfung gilt Abschnitt 8.1.5.
ENDE |
(Stand: 08.12.2018)
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