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3.2.5 Es dürfen nur eignungsgeprüfte basische Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden. Molybdän- und vanadiumlegierte Schweißzusätze sind nicht zugelassen. Für die Lagerung und Trocknung sind die Angaben in DIN 8529 Teil 1 Richtlinie DVS 0914, 10/85 Merkblatt DVS 0504, 04/88 zu beachten.
Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe sind so auszuwählen und schweißtechnisch zu verarbeiten, daß die RT-Streckgrenze des Schweißgutes und die Härte der Schweißverbindung dem Grundwerkstoff angepaßt sind. Der Nachweis hierüber ist durch Güteprüfung an Prüfstücken zu erbringen.
3.2.6 Die Schweißbedingungen (Schweißzusätze und -hilfsstoffe, Vorwärm- und Zwischenlagentemperatur, Wärmeeinbringung und Spannungsarmglühung) sind in einem Schweißplan zusammenzufassen. Sie müssen mit jenen in den Verfahrensprüfungen in Übereinstimmung stehen und werden durch die Schweißaufsicht des Herstellers überwacht. Für die Schweißarbeiten dürfen nur nach DIN 8560 geprüfte Schweißer eingesetzt werden (mindestens R II).
3.2.7 Die Schweißnahtgüte wird definiert durch die Bewertungsgruppe BS/BK nach DIN 8563 Teil 3.
3.2.8 Spannungsarmglühen
(1) Für die Verdampfer und sonstige Druckbehälter > 100 l ist ein Spannungsarmglühen der Schweißverbindungen und der kaltgebogenen Rohre erforderlich.
(2) Schweißverbindungen und kaltgebogene Rohre zwischen Druckbehältern > 100 l und den ersten Absperrarmaturen sind spannungsarm zu glühen.
(3) Schweißnähte und kaltgebogene Rohre der übrigen Rohrleitungen mit Härtewerten > 230 HV 102 werden ebenfalls einer Spannungsarmglühung unterzogen.
(4) Die Wärmebehandlungseinrichtung muß im Hinblick auf die vorgegebenen Temperaturtoleranzen geeignet sein.
3.3 Herstellung (nichtrostende austenitische Stahle)
Es gelten die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.
3.4 Rohrleitungsanlagen für Ammoniak
3.4.1 Rohrleitungsanlagen unter dem Dampfdruck des flüssigen Ammoniaks sind für mindestens Nenndruck PN 25 auszulegen.
Die der Druckregelstation nachgeschalteten Rohrleitungsanlagen sind entsprechend den dort möglichen Drücken auszulegen und abzusichern.
3.4.2 Rohrleitungsverbindungen sind vorzugsweise durch Schweißen vorzunehmen. Sind lösbare Verbindungen notwendig, so sind Flanschverbindungen mit Vor- und Rücksprung oder mit Nut und Feder zu erstellen. Alternativ sind nicht herausdrückbare Dichtungen zulässig.
3.4.3 Die aus den Rohrleitungen freisetzbare Ammoniakmenge ist möglichst klein zu halten. Absperrbare Rohrstrecken der Flüssigphase müssen mit Überströmventilen oder mit Sicherheitsventilen abgesichert sein, wenn nicht auf andere Weise ein unzulässiger Druck durch thermische Flüssigkeitsausdehnung vermieden wird. Die Sicherheitsventile müssen in ein Abblasesystem oder gefahrlos in ausreichender Höhe über eine Ausblaseleitung entspannen.
3.4.4 Die Verlegung der Rohrleitungen im freien Gelände oder auf Rohrbrücken sollte in der Weise erfolgen, daß eine Gefährdung durch aufprallende Fahrzeuge oder durch Montagegeräte ausgeschlossen ist.
3.4.5 Die Rohrleitungen sind in der Regel oberirdisch zu verlegen, damit sie in die planmäßige Begehung einbezogen werden können. Die geschweißten Rohrverbindungen müssen für eine erste und für wiederkehrende Prüfungen zugänglich und prüfbar sein.
An Rohrleitungen, die in Schutzleitungen verlegt werden, muß durch eine Überprüfung des Zwischenraumes die Dichtigkeit nachgewiesen werden können.
3.4.6 Die Rohrleitungen sind gegen Außenkorrosion mit einem geeigneten Schutz zu versehen. Sofern Rohrleitungen für flüssiges Ammoniak der Sonnenbestrahlung ausgesetzt sein können, sollte die Korrosionsschutzbeschichtung in einem wärmeabweisenden Farbton erfolgen.
Dem Korrosionsschutz zwischen Rohrhalterungen (Rohrschellen) und Rohrleitungen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Unterstützungen und Halterungen sollten z.B. in feuerverzinkter Ausführung ausgeführt werden. Bei der Verwendung von austenitischen Werkstoffen sind Kontakte zwischen Ferrit und Austenit zu vermeiden. -
3.4.7 Armaturen für flüssiges Ammoniak müssen so konstruiert sein, daß sich in ihnen kein unzulässiger thermisch bedingter Flüssigkeitsdruck aufbauen kann. Die Stellung der sicherheitsrelevanten Armaturen muß eindeutig erkennbar sein.
3.4.8 Alle Sicherheitsabsperrventile müssen bei Störungen in eine Stellung gehen, die einen sicheren Betriebszustand herbeiführt.
3.4.9 Armaturen sind möglichst in Gruppen zusammenzufassen.
3.4.10 Insbesondere die Stutzen < DN 25 müssen besonders gegen Schäden durch äußere Einwirkungen geschützt sein (z.B. durch größere Wanddicke).
Tafel 2. Nachweis der Güteeigenschaften
Stabilisierte nichtrostende austenitische Stähle und nichtrostender austenitischer Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von höchstens 0,03 % | |||||
Gütenachweis nach DIN 50049 | |||||
Stahlsorte | Werkstoff-Nr. | Norm | Technische Regel | Rohr | Schmiedestück |
X2 CrNi1911 | 1.4306 | ||||
X2 CrNiN1810 | 1.4311 | ||||
X6 CrNiTi1810 | 1.4541 | ||||
X6 CrNiNb1810 | 1.4550 | ||||
X2 CrNiMo17132 | 1.4404 | ||||
X2CrNiMo18143 | 1.4435 | DIN 17440 DIN 17457 DIN 17458 |
AD-W 2 AD-W 10 |
nach AD-W2 Abschnitt 6.2 |
nach AD-W2 Abschnitt 6.5.3 |
X2CrNiMoN17122 | 1.4406 | ||||
X2CrNiMON17133 | 1.4429 | ||||
X6CrNiMo111712 | 1.4571 | ||||
X6CrNiMoNb1712 | 1.4580 | ||||
Stahlguß | |||||
GX5CrNiNb189 | 1.4552 | DIN 17445 | AD-W 10 | 3.1 C |
3.4.11 Armaturen sind im Herstellerwerk einer Druck- und Dichtheitsprüfung in Anlehnung an DIN 3230 Teil 3 zu unterziehen:
In beiden Fällen ist die Leckrate 1 einzuhalten.
Druck- und Dichtheitsprüfungen sind mit einem Ahnahmeprüfzeugnis B nach DIN EN 10204 zu bescheinigen.
3.4.12 Die Fördereinrichtungen (z.B. Pumpen, Kompressoren) müssen bei Erreichen der zulässigen Füllhöhe und spätestens 10 % vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes des Behälters abschalten,
3.4.13 Bei Rohrleitungsanlagen für Ammoniakgas-Gemische mit einem Ammoniakanteil< 10 Vol. % können folgende Anforderungen entfallen:
(1) Abschnitt 3.2.4, Satz 2,
(2) Abschnitt 3.2.5, Absatz 1 - Satz 2, Absatz 2,
(3) Abschnitt 3.4.5, Absatz 1 - Satz 2.
3.5 Elektrische Einrichtungen
3.5.1 Alle Sicherheitsstromkreise sind nach DIN VDE 0116 Abschnitt 8.7 auszuführen.
3.5.2 Es ist ein Not-Abschalt-System zu installieren, das auf die entsprechenden Antriebe und Stellglieder wirkt. Bei den elektrischen Komponenten des Not-Abschalt-Systems sind die Anforderungen z.B. erfüllt, wenn DIN VDE 0116 Abschnitt 8.7 beachtet wird. Dies gilt sinngemäß auch für nichtelektrische Komponenten.
Für die Betätigung des Not-Abschalt-Systems von Hand sind an mehreren gut zugänglichen Stellen des Ammoniaklagers, der Einrichtungen zum Abfüllen und an einer ständig besetzten Stelle Not-Abschalt-Schalter zu installieren.
3.5.3 Alle sicherheitsrelevanten elektrischen Steuer- und Überwachungsgeräte sind an die Notstromversorgung oder ein gesichertes Netz anzuschließen. Dies sind insbesondere Gaswarnanlagen, Not-Abschalt-System, Inhalts- und Druckmessung des Ammoniakbehälters, Berieselungsanlage, Beleuchtung sowie Antriebe, deren Funktion auch bei Netzausfall sichergestellt sein muß.
3.5.4 Die Entladestation und das Ammoniaklager sind mit einer ausreichenden Beleuchtung auszurüsten.
3.6 Verschiedene Einrichtungen
3.6.1 In Anlagenbereichen, in denen Leckagen von Gas nicht auszuschließen sind (z.B. an Armaturengruppen), sind Gasdetektoren zu installieren. Bei der örtlichen Installation (Positionierung der Gasdetektoren) muß das Ausbreitungsverhalten von Ammoniak berücksichtigt werden. Die Gaswarnung (400 ppm) muß vor Ort und an einer ständig besetzten Stelle erfolgen.
Die Schaltpunkte der Gaswarnanlage sind so einzustellen, daß nach einer Gaswarnung die Anlage bei gefährlicher Konzentration (800 ppm) auf Not-Abschaltung geht.
Die Einschaltung der Berieselung muß manuell vor Ort und aus sicherer Entfernung erfolgen.
Für den Fall des Austritts von flüssigem Ammoniak muß die Anlage vor Ort und aus sicherer Entfernung von Hand abschaltbar sein.
3.6.2 Im Bereich der Einrichtungen zum Abfüllen und im Bereich des Amrnoniaklagers sind beleuchtbare Windrichtungsanzeigen (z.B. Windsäcke) anzubringen.
3.6.3 Im Bereich der Anlage ist ein Fluchtraum einzurichten, in dem Schutzkleidung und Atemschutzgeräte jederzeit vorhanden sind. Der Fluchtraum ist mit leichtem Überdruck gegenüber der Atmosphäre, Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus und Notduschen auszustatten.
3.6.4 Standortbezogene Einhausungen des Ammoniaklagers zur Erfassung von Ammoniakleckagen und deren sichere Ableitung (z.B. gasförmig in ausreichender Höhe und/oder als wäßrige Lösung) sind von Fall zu Fall mit der zuständigen Behörde und dem Sachverständigen abzustimmen .
3.7 Berechnung
Die Berechnung der Verdampfer und sonstiger Druckbehälter kann nach den AD-Merkblättern erfolgen.
Für Lagerbehälter gilt die TRD 451.
4 Aufstellung und Ausrüstung der Druckbehälter im Lager
4.1 Aufstellung wie möglich zu halten.
4.1.1 Für die Aufstellung der Druckbehälter gelten die TRB der Reihe 600.
4.1.2 Darüber hinaus sind bei der Aufstellung der Druckbehälter die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen (Eignungsfeststellung]).
4.2 Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung der Druckbehälter gilt TRB 401.
4.3 Messung und Begrenzung von Druck und Temperatur
4.3.1 Für die Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur gilt TRB 403.
4.3.2 Der Druckbehälter ist mit einer kontinuierlichen Drucklernanzeige auszurüsten. Der Hochalarm ist zu einer ständig besetzten Stelle zu übertragen.
4.3.3 Der Druckbehälter ist mit zwei Sicherheitsventilen auszurüsten, von denen nur eins ständig in Funktion sein muß. Hinsichtlich der Umschalteinrichtungen siehe TRB 403 Abschnitt 3.2.1.
Das Sicherheitsventil soll nur das bei der Befüllung max. verdrängte Gasvolumen (als Gas) sicher ableiten. Es wird hierbei davon ausgegangen, daß flüssiges Ammoniak nie am Sicherheitsventil ansteht. Geeignet sind z.B. Sicherheitsventile nach AD-Merkblatt a 2 Abschnitt 3.1.2.
4.3.4 Die Ausblaseleitung ist so zu verlegen. daß gasförmiges Ammoniak gefahrlos (z.B. in ausreichender Höhe oder über den Schornstein) abgeführt wird.
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(Stand: 08.12.2018)
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