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Technische Regeln Druckgase
TRG 360 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Druckgasbehälter für flüssige, tiefkalte Druckgase
Ausgabe Dezember 1987
(BArbBl. 12/1987 S. 62; 2/1992 S. 88, 89 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000l für flüssige, tiefkalte Druckgase nach TRG 103. Sie gilt auch für solche Druckgasbehälter nach Satz 1, die gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) den Druckbehältern gleichgestellt sind, sofern sie verschließbar sind.
1.2 Es wird verwiesen auf
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1Flüssige, tiefkalte Druckgase sind nach TRG 100 Nummer 2.14 in flüssigem Zustand vorliegende Druckgase. für die eine künstlich niedrig gehaltene Temperatur als Bezugstemperatur gilt.
2.2Druckgasbehälter im Sinne dieser TRG sind ortsbewegliche Behälter, die mit flüssigen, tiefkalten Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme dieser Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden. Sie sind verschließbar und für einen inneren Überdruck geeignet. Sie können offen oder verschlossen betrieben werden. Verschließbar sind solche Druckgasbehälter. die mit einer Einrichtung nach Nummer 5.3.1 ausgerüstet sind.
In diesen Behältern wird durch Isolierung oder andere geeignete Maßnahmen die niedrige Temperatur der Füllung nach Nummer 2.1 aufrechterhalten.
Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können.
2.3 UnterInnenbehälter versteht man den zur Aufnahme des Druckgases bestimmten Behälter.
UnterAußenbehälter versteht man den Behälter, der den Innenbehälter gasdicht umschließt.
UnterIsolierung versteht man einen Schutz gegen Wärmeeinfall in den Innenbehälter.
UnterAusrüstung versteht man die mit dem Innenbehälter oder dem Außenbehälter unmittelbar verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Behälter beeinflussen können.
2.4 Nach Art der Isolierung unterscheidet man:
2.5 Unter demzulässigen inneren Überdruck pB versteht man den festgelegten höchsten inneren Überdruck.
3 Grundsätzliche Anforderungen
Die Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen. chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen. wenn die Nummern 3.1 bis 3.3 beachtet sind. Die Behälter müssen nach Nummer 6 gekennzeichnet sein.
3.1 Mechanische Beanspruchungen
An mechanischen Beanspruchungen sind zu berücksichtigen:
3.2 Chemische Beanspruchungen
Es wird auf TRG 200 verwiesen.
3.3 Thermische Beanspruchungen
An thermischen Beanspruchungen an die Werkstoffe sind zu berücksichtigen:
4 Behälter
4.1 Werkstoffe
Für die zum Herstellen der Behälter verwendeten Werkstoffe gilt TRG 200.
4.1.1 Die Innenbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die für flüssige. tiefkalte Druckgase geeignet sind 1. Geeignete Werkstoffe sind z.B.:
4.1.2 Die Außenbehälter können aus Werkstoffen nach Nummer 4.1.1 oder aus Stählen nach TRG 201 hergestellt sein.
4.1.3 Zur Bestätigung der Güteeigenschaften der Werkstoffe nach Nummer 4.1.2 genügt eine Werksbescheinigung nach DIN 50049 Abschnitt 2.1 in Verbindung mit der Kennzeichnung der Werkstoffe.
4.2 Bemessung
4.2.1 Innen- und Außenbehälter sind unter Zugrundelegung der Beanspruchung nach Nummer 3.1 Ziffer 1 bzw. 2 und 4 zu bemessen. Hierfür gelten die TRG 221) bis 226.
4.2.2 Die Schweißnahtwertigkeit (Verschwächungsbeiwert) ist entsprechend TRG 221) Tafel 3 zu wählen.
4.3 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
4.3.1 Innenbehälter
4.3.1.1 Es gelten die TRG 240 bis 242.
4.3.1.2 Für Art und Umfang der Arbeitsprüfungen sowie der zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Festlegungen der AD-Merkblätter der Reihe HP. Die dort festgelegten Anforderungen müssen erfüllt sein.
4.3.1.3 Abweichend von TRG 241 sind Sickennähte an Rundnähten an Behältern mit Außendurchmessern über 420 mm zulässig.
4.3.2 Für Außenbehälter vakuumisolierter Druckgasbehälter gelten die TRG 240 und TRG 241 mit folgenden Abweichungen:
5 Ausrüstung
5.1 Allgemeine Anforderungen
Es gilt TRG 250.
5.2 Besichtigungs- und Befahröffnungen
Abweichend von TRG 252 bedarf es keiner Besichtigungs- und Befahröffnung.
5.3 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
5.3.1 Innenbehälter. die für den Betrieb mit innerem Überdruck bestimmt sind, müssen mit Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung versehen sein.
5.3.2 Für Absperreinrichtungen der Innenbehälter gilt TRG 253.
5.3.3 Innenbehälter. die für den Betrieb mit innerem Überdruck bestimmt sind, müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil versehen sein. Ein zweites Sicherheitsventil kann bei Behältern für unbrennbare oder ungiftige Druckgase durch eine Berstsicherung ersetzt werden. Für Sicherheitsventile und Berstsicherungen gilt TRG 254.
5.3.4 Außenbehälter müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, daß sich im Doppelmantelraum ein unzulässiger Überdruck aufbauen kann.
5.4 Sonstige betrieblich erforderliche Ausrüstungsteile müssen den grundsätzlichen Anforderungen nach Nummer 3 genügen.
5.4.1 Innenbehälter. die für den Betrieb mit innerem Überdruck bestimmt sind, müssen mit einem geeigneten Manometer ausgerüstet sein, das an die Gasphase angeschlossen sein muß.
5.5 Wärmeschutzeinrichtung
5.5.1 Für Wärmeschutzeinrichtungen gilt TRG 256 Nummer 6.33.
5.5.2 An die Isolierung von Behältern für unbrennbare, ungiftige Druckgase werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
5.5.3 An Behältern für brennbare oder giftige Druckgase muß die Isolierung so bemessen oder es muß durch Versuch nachgewiesen sein, daß - unter Zugrundelegung einer Außentemperatur von 40 °C und ausgehend von der Siedetemperatur bei Atmosphärendruck des tiefkalten Druckgases - das Sicherheitsventil innerhalb von 24 Stunden nicht anspricht.
5.6 Schutz der Armaturen
An Druckgasbehältern sind die Armaturen durch eine Einrichtung nach TRG 256. Nummer 5.1 zu schützen. Die Anforderungen nach TRG 256 Nummer 5.12 Satz 1 sind als erfüllt anzusehen. wenn die zu schützenden Armaturen
5.7 Einrichtung zur Handhabung
Es gilt TRG 256 Nummer 2.
6 Kennzeichnung
6.1 Folgende Kennzeichen müssen angegeben sein:
6.1.1 Für die Angabe des TARA-Gewichts gelten die Erläuterungen zu Kennzeichen 17 der Tafel 1 in TRG 270 sinngemäß.
6.1.2 Für die Angabe des NETTO-Gewichts sind die Füllfaktoren der TRG 103 Anlage 2 zugrunde zu legen.
6.2 Für die Anbringung der Kennzeichen gilt zusätzlich:
Die Kennzeichen müssen auf den Behältern oder auf Behälterschildern angegeben und sichtbar sein.
Bei einfach-isolierten Behältern müssen die Behälterschilder mit dem Innenbehälter unlösbar verbunden, und die Kennzeichnung muß außerhalb der Isolierung sichtbar sein.
Bei vakuumisolierten und doppelmantel-isolierten Behältern muß die Zuordnung des Innenbehälters zu den außen sichtbaren Kennzeichen. die für den Innenbehälter erforderlich sind, gegeben sein.
In der Behälterzeichnung muß angegeben sein, an welcher Stelle die Kennzeichen angebracht sind.
6.3 Druckgasbehälter für unbrennbare, ungiftige Druckgase mit einem zulässigen inneren Überdruck von nicht mehr als 0,2 bar ( § 3 Abs. 5 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) werden abweichend von Nummer 6.1 gekennzeichnet mit:
6.4 Für die Gefahrenkennzeichnung gilt TRG 271
(in Vorbereitung)
7 Betreiben
Für das Betreiben gilt TRG 280 sinngemäß.
Behälter. die vor Bekanntmachung dieser TRG hergestellt worden sind, gelten aufgrund der Betriebserfahrung als geeignet und dürfen weiterbetrieben werden, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser TRG die nachstehenden Maßnahmen erfüllt sind:
1. Behälter für einen zulässigen inneren Überdruck von nicht mehr als 0,2 bar sind einer Druckprüfung mit Gas mit dem 1,1fachen zulässiger inneren Überdruck und einer Prüfung der Ausrüstung und der Kennzeichnung zu unterziehen. Die mit positivem Ergebnis durchgeführte Prüfung ist (vorzugsweise auf dem Behälterschild) durch die Angabe des Prüfdatums (Monat/Jahr) und des Prüfzeichens zu bestätigen.
1.1 Bei Behältern nach Nummer 1 für unbrennbare, ungiftige Druckgase wird diese Prüfung von einem Sachkundigen durchgeführt. Diese Behälter sind nach Nummer 6.3 dieser TRG zu kennzeichnen.
1.2 Bei einem Behälter nach Nummer 1
führt diese Prüfung abweichend von Nummer 1.1 der Sachverständige durch. Diese Behälter sind nach Nummer 6.3 dieser TRG zu kennzeichnen.
2. Behälter für einen zulässiger inneren Überdruck über 0.2 bar sind vom Sachverständigen einer Prüfung zu unterziehen. Hierbei sind diese TRG und die TRG 765 sinngemäß anzuwenden. Ggf. fehlende Kennzeichen sind nachzutragen.
3. Die Prüfungen nach den Nummern 1 oder 2 schließen die Prüfung der Ausrüstungsteile mit ein. Die lösbaren Ausrüstungsteile sind nach mit positivem Ergebnis durchgeführter Prüfung mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen zu versehen.
4. Bei vakuumisolierten oder doppelmantel-isolierten Behältern mit einem Fassungsraum des Innenbehälters über 100l ist der Außenbehälter mit einer Einrichtung zu versehen, die verhindert, daß sich im Doppelmantelraum ein unzulässiger Überdruck aufbauen kann.
1) Für Behälter, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, sind für die Anforderungen an die Werkstoffe die Vorschriften des Verkehrsrechtes zu beachten.
(Stand: 20.08.2018)
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