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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 151 - Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten
Ausgabe Juni 1977
(ArbSch. 11/77 S. 332; BArbBl. 7-8/81 S. 96; 10/82 S. 71; 1/87 S. 83; 11/92 S. 28)
"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"
Diese Technische Regel gilt für Bau-, Schweiß und Verlegearbeiten bei der Errichtung von Gashochdruckleitungen.
Für die spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Stationen gelten die entsprechenden TRGL der Reihe 200.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 (1) Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die nachweislich über genügende Erfahrungen und Geräte verfügen, um die Bau-, Verlege- und insbesondere Schweißarbeiten einwandfrei ausführen zu können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Unternehmer eine DVGW-Bescheinigung der entsprechenden Gruppe nach DVGW Arbeitsblatt GW 301 besitzt. Andernfalls muß das Gutachten des Sachverständigen vorliegen.
(2) Für die Schweißarbeiten unter Baustellenbedingungen muß die Bescheinigung des Sachverständigen über eine Verfahrensprüfung vorliegen. Der Verfahrensprüfung ist das VdTÜV-Merkblatt 1052 zugrunde zu legen.
1.2 Der Unternehmer muß zur Beaufsichtigung der Bau-. Schweiß- und Verlegearbeiten sachkundiges Personal einsetzen. Der Bauherr hat für eine sachkundige, der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende Beaufsichtigung der Bauarbeiten (Bauaufsicht) zu sorgen, die der ordnungsgemäßen Errichtung des Bauvorhabens dient. Er kann hiermit auch Dritte beauftragen. Die Bauaufsicht des Bauherrn darf jedoch nicht durch Personal des ausführenden Rohrleitungsbauunternehmens wahrgenommen werden; die Verantwortung des Rohrleitungsbauunternehmens für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten bleiben unberührt.
1.3 Werden Werkstoffe noch TRGL 131 Nummer 2.2 oder TRGL 132 Nummer 2.5 eingesetzt können nach dem Gutachten des Sachverständigen abweichende Festlegungen erforderlich werden.
2 Arbeitsstreifen
Vor Baubeginn ist ein Arbeitsstreifen festzulegen, der für den Bau der Gashochdruckleitung zur Verfügung steht. Die Breite des Arbeitsstreifens soll insbesondere den Leitungsdurchmesser, der Art und Menge des Aushubs und dem Maschineneinsatz angemessen sein. Liegt im Arbeitsstreifen eine in Betrieb befindliche Leitung, so ist durch die Bauaufsicht und erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß leitungsgefährdende Einflüsse vermieden werden.
3.1 Zum Schutz vor Beschädigungen sind die Rohre mit geeigneten Vorrichtungen auf- und abzuladen, beim Transport erforderlichenfalls durch Zwischenlagen zu trennen und gegen schädigende Einflüsse, z.B. Verschieben, Durchhängen und Schwingen, zu sichern.
3.2 Auflagerungen und Stapelhöhen sind so zu wählen, daß Beschädigungen oder bleibende Verformungen der Rohre nicht auftreten. Beschädigungen des Außenschutzes sind möglichst zu vermeiden. Rohrstapel sind gegen Auseinanderrollen zu sichern.
4 Rohrdeckung
Die Höhe der Rohrdeckung muß den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein. Die Gashochdruckleitung soll in der Regel 1 m hoch überdeckt sein. Die Überdeckung soll ohne besonderen Grund 0,8 m nicht unterschreiten und 2,0 m nicht überschreiten. In Ausnahmefällen, insbesondere aus planungs- und bautechnischen Gründen kann die Rohrdeckung von 0,8 m unterschritten werden. In der Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (jetzt BetrSichV) ist eine Unterschreitung dieser Rohrdeckung zu begründen. Die Überdeckung darf an örtlich begrenzten Stellen ohne besondere Schutzmaßnahmen bis auf 0,6 m verringert werden, sofern hierdurch keine unzulässigen Einwirkungen auf die Leitung zu erwarten sind.
5 Rohrgraben
5.1 Rohrgrabenprofil und Auflageart sind der Bemessung der Rohre entsprechend festzulegen. Falls ein betretbarer Arbeitsraum zwischen Gashochdruckleitung und Rohrgrabenwand nötig wird, ist u.a. DIN 4124 zu beachten.
5.2 Die Grabensohle muß so hergestellt werden, daß unzulässige Zusatzspannungen in und Beschädigungen an der verlegten Gashochdruckleitung infolge mangelhafter Auflage vermieden werden.
5.3 Bei nicht tragfähigem oder stark wasserhaltigen Boden müssen für die Gashochdruckleitung die im Einzelfall notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Erforderlichenfalls muß die Gashochdruckleitung gegen Absinken und/oder Auftrieb gesichert werden.
5.4 In Gefällestrecken der Leitungstrasse sind Vorkehrungen gegen eine Drainagewirkung des Rohrgrabenszu treffen. An Berghängen müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die das Abrutschen des Bodens und der Gashochdruckleitung verhütet wird.
6 Rohrverbindungen
6.1 (1) Rohre und Rohrleitungsteile sind im allgemeinen durch Schweißen zu verbinden.
(2) Es wird empfohlen, die Rohre vor dem Schweißen innen zu reinigen und gegen Eindringen von Fremdkörpern oder Wasser zu schützen. Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechung oder nach Fertigstellung durch Stopfen, Deckel oder dgl. zu verschließen.
(3) Auch beim Schweißen sollte wenigstens ein Ende des Rohrstranges verschlossen sein, damit eine Kaminwirkung vermieden wird.
(4) Die Rohre sind in der Regel neben dem Rohrgraben zu verschweißen.
(5) Die Herstellung von Rohrverbindungen über dem Rohrgraben bedingt besondere Sicherungsmaßnahmen für das Festlegen des noch nicht abgesenkten Rohrstranges.
6.2 Kopflöcher für Schweißarbeiten im Rohrgraben sollen an der Arbeitsstelle mindestens 1,5 m lang sein. Der Abstand vom Rohr zur Kopflochsohle soll 0,4 mnicht unterschreiten. Der Abstand vom Rohr zur Grabenwand darf nicht kleiner als 0,6 m sein.
7 Schweißarbeiten
7.1 Schweißer
7.1.1 Schweißungen von Hand dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die ihre Eignung durch eine Prüfung nach DIN 8560 in der für den Werkstoff und der Wanddicke entsprechenden Gruppe unter Berücksichtigung der Baustellenverhältnisse, der zu verschweißenden Werkstoffe, der Art der Schweißverbindungen und der vorgesehenen Schweißposition nachgewiesen haben.
7.1.2 Falls eine Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560 ausgestellt ist, in der die geforderten Angaben nicht vollständig enthalten sind, kann eine Zusatzprüfung auf der Baustelle abgelegt und vom Sachverständigen abgenommen werden.
7.1.3 Die Prüfungsbescheinigungen müssen auf der Baustelle einzusehen sein. Die Gültigkeitsdauer der Prüfungsbescheinigungen wird durch Überwachungsbescheinigungen des Sachverständigen verlängert.
7.1.4 Bei Anwendung mechanischer oder teilmechanischer Schweißverfahren ist im Rahmen der Verfahrensprüfung festzulegen, welche Anforderungen an das Bedienungspersonal zu stellen sind.
7.2 Testnähte
7.2.1 Durch stichprobenweise entnommene Testnähte aus fertiggeschweißten Leitungsabschnitten soll der Nachweis erbracht werden, daß die bei der Verfahrensprüfung festgestellte Nahtgüte beim Bau der Gashochdruckleitung eingehalten wurde. Die Prüfung der Testnähte kann bei Änderung der Verfahrensbedingungen oder vereinzelt auftretenden Sonderbedingungen auch als Ergänzung der Verfahrensprüfung gewertet werden.
7.2.2 Die Prüfungen an den Testnähten, die Auswertungen und die Beurteilungen erfolgen wie bei der Verfahrensprüfung nach VdTÜV-Merkblatt 1052.
7.3 Schweißzusätze
7.3.1 Die Schweißzusätze sind sowohl auf Grundwerkstoff als auch untereinander abzustimmen, damit die erforderlichen Eigenschaften der Schweißverbindung gewährleistet sind.
7.3.2 Die Zusatzwerkstoffe müssen DIN 1913 Teil 1, DIN 8554 Teil 1 und Teil 3, DIN 8556 Teil 1 und Teil 2 oder DIN 8559 Teil 1 entsprechen. Es dürfen nur Schweißzusätze verwendet werden, für die die Eignungsprüfung durch den Sachverständigen vorliegt.
7.4 Schweißverbindungen
7.4.1 Rohre und Rohrleitungsteile sind durch Stumpfschweißungen zu verbinden. Andere Arten von Schweißverbindungen sind zulässig, soweit durch Betriebserfahrung oder Versuche nachgewiesen ist, daß die gewählte Verbindung den Anforderungen genügt.
7.4.2 (1) Die Schweißfugenflanken müssen zum Schweißen sauber, glatt und trocken sein
(2) Je nach Rohrwerkstoff, Schweißverfahren, Rohrwanddicke und Witterungsverhältnissen kann ein Vorwärmen der Rohrenden notwendig sein. Im allgemeinen werden bei der Fallnahtschweißung mit zelluloseumhüllten Elektroden die Rohrenden auf etwa 80 °C vorgewärmt.
(3) Direkte Einflüsse von Wind, Regen und Schnee sind von der Schweißverbindung so lange fernzuhalten, bis die sie abgekühlt ist.
7.4.3 Die Schmelzschweißungen sind mindestens zweilagig auszuführen.
7.4.4 Sofern Nahtvorbereitungen auf der Baustelle erforderlich werden, sind DIN 2559 Teil 1 sowie DIN 8551 Teil 1 und Teil 4 zu beachten.
7.4.5 Die Ausrichtung der Rohrenden zur Verschweißung soll durch eine Innenzentrierung vorgenommen werden. Außenzentriervorrichtungen dürfen nur bei Rohren bis DN 300 oder nur in Einzelfällen (z.B. Rohrbogenanschlüsse, kurze Stränge) verwendet werden. Es soll ein möglichst geringer Kantenversatz innen erreicht werden. Für die Steigenahtschweißung soll ein Versatz von 2 mm, für die Fallnahtschweißung von 1,6 mm nicht überschritten werden.
7.4.6 Beiderseits der Schweißstelle muß das Rohrende auf einer ausreichenden Länge vom Rohraußenschutz frei sein. Brennschnitte zum Herstellen von Fugenflanken sollen bei Rohren über DN 200 mit mechanisch geführten Schneidgeräten ausgeführt werden. Elektroden- und Erdungszündstellen auf der Rohroberfläche sind nicht zulässig. Bei noch nicht fertiggestellten Schweißnähten müssen unzulässige Biegebeanspruchungen infolge Ablegens des Rohrstranges oder infolge Absinkens der Auflagerungen vermieden werden.
7.4.7 Bei ungünstigen Wetterverhältnissen dürfen Schweißarbeiten nur im Einvernehmen mit dem Sachverständigen ausgeführt werden.
7.4.8 Sollen Montagehilfen oder Konstruktionsteile angeschweißt werden, so ist hierüber Einvernehmen mit dem Sachverständigen herbeizuführen. Dabei sind im allgemeinen besondere Maßnahmen (Vorwärmung, Sonderverfahren usw.) anzuwenden.
7.4.9 Beim Übergang auf Rohre oder Rohrleitungsteile mit größerer Wanddicke ist die dickere Wand innen unter maximal 30° - bezogen auf die Rohrachse - abzuschrägen, sofern an der Rohrinnenseite Wanddickensprünge von mehr als 2 mm vorhanden sind. Besteht die Möglichkeit, die Rohre von innen nachzuschweißen, so ist das Abschrägen erst bei Sprüngen von mehr als 3 mm erforderlich.
7.4.10 Werden Rohre auf der Baustelle gekürzt oder sollen Rundschweißnähte erneuert werden, müssen die neuen Rohrenden auf einer Breite von mindestens 25 mm mittels Ultraschall auf Doppelungen geprüft werden. Ausschnittränder sind in gleicher Weise zu prüfen.
7.4.11 Alle besonderen Bedingungen und besonderen Maßnahmen sind im Rohrbuch zu vermerken.
7.4.12 Alle Schweißnähte sind mit einer Schweißnahtnummer und mit einem Schweißerkennzeichen zu kennzeichnen.
8 Rohrbuch
Über die Schweißarbeiten. die Leitungsverlegung rund die durchgeführten Prüfungen ist im Zuge des Baufortschrittes ein Rohrbuch zu führen (siehe Anlage 1).
9 Elastische Biegung
9.1 Elastische Biegungen der Gashochdruckleitung sind zulässig, wenn dadurch der Biegeradius von
Rmin = 210 S/K · d0 nicht unterschritten wird.
Es bedeuten: Rmin | = Mindestbiegeradius in m |
K | = Mindeststreckgrenze in N/mm2 |
S | = rechnerischer Sicherheitsbeiwert |
d0 | = Nennaußendurchmesser in mm. |
9.2 Der zulässige Biegeradius muß auf der Baustelle bekannt sein.
10 Rohrbogen
10.1 Muß der Mindestradius nach Nummer 9.1 unterschritten werden, sind im Lieferwert hergestellte Rohrbogen (Werkbogen) oder auf der Baustelle kaltgebogene Rohre (Baustellenbogen) einzubauen; Faltenbogen und Gehrungsschnitte sind unzulässig.
10.2 Baustellenbogen sind mittels Biegemaschinen herzustellen. Für Rohre bis DN 300 dürfen auch Biegeschuhe oder Biegestempel verwendet werden. Im übrigen ist das VdTÜV-Merkblatt 1054 zugrunde zu legen.
11 Nachisolierung
Alle nicht werkseitig umhüllten Rohrleitungsteile sind mit einem Außenschutz zu versehen. Dieser muß der nach TRGL 141 gewählten Materialart der Werkumhüllung entsprechen (Korrosionsschutzbinden Beanspruchungsklasse B oder C nach DIN 30672) oder mindestens gleichwertig sein (z.B. Aufbringen von PE-Umhüllungen im Pulver-Aufschmelzverfahren).
12 Verlegen
Zum Absenken von Einzelrohren und Rohrleitungssträngen sind Hebezeuge zu verwenden, die ein stoßfreies und gleichmäßiges Senken der Rohre ohne schädigende Durchbiegung gewährleisten. Hierbei sind zur Schonung des Außenschutzes geeignete Hilfsmittel (z.B. Gurte oder Rollen) zu verwenden. Beim Verlegen der Gashochdruckleitung und beim Verfüllen des Rohrgrabens ist darauf zu achten, daß durch Temperaturunterschiede bedingte Spannungen in der Leitung möglichst gering gehalten werden. Wenn sich Wasser im Rohrgraben befindet, ist ein Verlegen der Leitung nur zulässig, wenn die gleichmäßige Auflage der Leitung sichergestellt ist.
13 Verfüllen des Rohrgrabens
13.1 Das Verfüllen soll möglichst innerhalb kurzer Zeit nach der Rohrverlegung erfolgen. Die verlegte Gashochdruckleitung muß in einer Schichtdicke von mindestens 10 cm allseitig mit Bodenmaterial umgeben sein, dessen Korngrößenzusammensetzung und Beschaffenheit im Hinblick auf die mechanische Widerstandsfähigkeit der Rohre und der Rohrumhüllung zum Einbetten der Leitung geeignet ist. Das Verfüllmaterial muß ausreichend verdichtet werden. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind besondere Maßnahmen zu treffen.
13.2 Bei Vertiefungen in der Grabensohle ist die Leitung erforderlichenfalls so zu unterstopfen, daß unzulässige Spannungen vermieden werden.
13.3 In Verkehrsflächen ist das "Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben" zu beachten 1.
14 Kreuzungen
Bei der Kreuzung mit anderen Rohrleitungen (z.B. Mineralöl-, Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen), elektrischen Leitungen und Kabeln sowie Straßen, Eisenbahnlinien, Wasserstraßen oder anderen bedeutenden oberirdischen Gewässern einschl. Hochwasserschutzanlagen und Überschwemmungsgebieten sind die einschlägigen Vorschriften der Unterhaltsträger bzw. Festsetzungsbehörden zu beachten.
14.1 Düker
14.1.1 Bei der Kreuzung von Wasserläufen durch Dükerung ist der Rohrgraben (Dükerrinne) so herzustellen und anzulegen, daß ein Zuschwemmen bis zur und während der Verlegung des Dükers insoweit nicht eintritt, als die erforderliche Überdeckung des Dükers nicht unterschritten wird. Vor dem Verlegen des Dükern sind der Zustand der Dükerrinne und die Tiefenlage der Grabensohle durch eine Tiefenpeilung festzustellen. Je noch Verfahren der Dükerverlegung und nach den zu erwartenden Beanspruchungen des Dükers und seiner Rohrumhüllung ist er vor dem Verlegen mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der erforderlichenfalls auch als Auftriebssicherung auszubilden ist.
14.1.2 Bei Wasserläufen mit Schiffsverkehr oder wenn ein Freispülen des Dükers zu befürchten ist, kann es erforderlich sein, den Düker ganz oder teilweise zu sichern, z.B. mit Steinpacklagen.
14.2 Durchpressungen und Durchbohrungen
14.2.1 Durchpressungen und Durchbohrungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen (siehe z.B. DVGW-Merkblatt GW 304).
14.2.2 Soll das Vortriebsrohr als Leitungsrohr verwendet werden, muß unter Berücksichtigung der Bodenart und der einzusetzenden Geräte gewährleistet sein, daß Rohrumhüllung und Rohrwandung nicht unzulässig beschädigt werden Dieses ist durch Besichtigung des austretenden Rohrendes und durch elektrische Widerstandsmessung zu prüfen.
14.2.3 Bei der Verwendung von Mantelrohren muß sichergestellt sein, daß der Korrosionsschutz, insbesondere der passive, innerhalb dieses Bereiches erhalten bleibt
15 Einbau von Armaturen und Formstücken
15.1 Beim Einbau von Armaturen und Formstücken ist sicherzustellen, daß keine unzulässigen Beanspruchungen entstehen.
15.2 Armaturen sind gegen Fundamente elektrisch zu isolieren.
1 Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, Maastricher Straße 45, 5000 Köln.
Muster eines Rohrbuches | TRGL 151 Anhang 1 |
ArbSch. 7/77 S. 163
ROHRBUCH (Deckblatt mit . . . . Anlagen)
für die Fernleitung: . . . . . . . . Abschnitt: . . . .
gebaut nach "Technische Regeln für Gashochdruckleitungen"
Gesamtlänge der Gashochdruckleitung . . . . . . .m; Länge des Prüfabschnittes: . . . . . . . . m
Nennweite: . . . . . . . .Nenndruck: . . . . . . . .Zulässiger Betriebsüberdruck: . . . . . . . . bar
Aus Meßwerten ermittelter Prüfüberdruck am Hochpunkt: . . . . . bar; am Tiefpunkt: . . . . . bar
Art der Rohrisolierung . . . . . . . .
. . . . . . . .
Schweiß- und Verlegearbeiten durch Firma: . . . . . . . .
in der Zeit vom . . . . . . . . bis . . . . . . . .
Die Befähigung wurde durch DVGW-Bescheinigung (Gruppe G _______ )/ Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen. Die Bescheinigung nach TRGL 151 Nummer 1.1 Abs. 2 wurde vorgelegt.
Schweißverfahren | Schweißlagen | Zusatzwerkstoff | Durchmesser | Bemerkungen |
Wurzellage | ||||
Füllage | ||||
Decklage | ||||
Eingesetzte Schweißer:
Name, Vorname | Verfahren, Schweißlage | Name, Vorname | Verfahren, Schweißlage |
Bemerkungen:
Zerstörungsfreie Schweißnahtprüfungen durch Firma:
Schweißnähte in der Leitung | Durchstrahlungen | S-Prüfungen | Bemerkungen |
.... Stck = 100,0 %. | .... Stck.=.....% | .... Stck.= .....% |
Es wurden ...... Stück Testnähte aus der Fernleitung entnommen.
Bemerkungen: . . . . . . . .
. . . . . . . .
.
. . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . Ort |
. . . . . . . . Datum |
. . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . Unterschrift der Bauaufsicht |
Muster eines Rohrbuches top |
* d.h. Formstücke, Armaturen, Mantelrohre, Meßkontakte, Werkbogen (mit Hertsteller, Abmessungen, Fabr.-Nr.); Feldbogen |
Name des Bauherrn/Betreibers: . . . . . . |
Fernleitung: . . . . . . . . . . Leitungs-Nr: . . . . . . . . . . |
Abschnitt: . . . . . . | Rohrbuch-Seite: . . . . . . . . |
|||||||||
Leitungs-km Bauplanung |
Rohrabmessung | Werkstoff | Hersteller | Rohr-Nr. | Einbauteile (*) |
Länge (m) |
lfd. Naht-Nr. |
geschw. am |
Schweißnaht | Bemerkungen | ||
da(mm) | s (mm) | besichtigt | geprüft US/X | |||||||||
Summe/Übertrag: |
Summe/Übertrag: |
Rohre und sonstige Rohrleitungsteile in ordnungsgemäßem Zustand eingebaut: Datum: . . . . . . .Für den Unternehmer: . . . . . . |
Rundschweißnähte und Rohrumhüllungen geprüft und für einwandfrei erkann: Datum: . . . . .Die Bauaufsicht: . . . . . . . . |
(Stand: 20.08.2018)
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