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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 501 - Richtlinie für die Prüfung von Gashochdruckleitungen - (Prüfrichtlinie)

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 89; 7-8/1981 S. 97)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die nach § 5 Abs. 1 Nummer 2, § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen durchzuführenden Prüfungen.

1 Allgemeines

1.1 Die Gashochdruckleitung ist durch den Sachverständigen nach Maßgabe dieser Prüfrichtlinie daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen, nämlich

entspricht.

1.2 (1) Die für die gutachtliche Äußerung im Anzeigeverfahren sowie für die Vorab- und Schlußbescheinigung durchzuführenden Prüfungen werden in Vorprüfung, Bauprüfung, Druckprüfung und Abnahmeprüfung gegliedert. Diese Gliederung ergibt sich aus dem üblichen Verfahrensablauf bei der Planung, beim Bau und bei der Inbetriebnahme einer Gashochdruckleitung.

(2) Die Prüfungen können dem jeweiligen Bau- und Montagefortschritt entsprechend in Teilschritten durchgeführt werden, die mit dem Errichter der Gashochdruckleitung hinsichtlich Art, Umfang und Zeitablauf abzustimmen sind.

1.3 Bei der Durchführung der einzelnen Prüfschritte sind die bereits durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen und deren Ergebnisse, soweit sie den Anforderungen der TRGL und dieser Prüfrichtlinie entsprechen, anzuerkennen und zugrundezulegen.

2 Prüfungen im Anzeigeverfahren

2.1 Anhand der Anzeigeunterlagen noch TRGL 511 prüft der Sachverständige, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 der Verordnung (jetzt BetrSichV) entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer gutachtlichen Äußerung zusammenzufassen (Muster siehe Anlage 1).

2.2 Der Sachverständige veranlaßt, daß nicht ausreichende Unterlagen vervollständigt oder berichtigt werden.

2.3 Weicht die angegebene Bauart und Betriebsweise von den Anforderungen der TRGL ab, prüft der Sachverständige, ob die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

2.4 Abweichungen vom Anhang zu § 3 der Verordnung, für die eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der Verordnung (jetzt BetrSichV) noch nicht erteilt ist, sind vom Sachverständigen gesondert zu beurteilen und in der gutachtlichen Äußerung anzuführen.

2.5 Genügt die angegebene Bauart und Betriebsweise nicht den Anforderungen der Verordnung, kann der Sachverständige die zur Behebung dieses Mangels erforderlichen Maßnahmen in der gutachtlichen Äußerung vorschlagen.

2.6 Haben dem Sachverständigen bei der Prüfung im Anzeigeverfahren die Unterlagen nach TRGL 511 vollständig vorgelegen, ist damit die Prüfung der Unterlagen vor der Bauausführung (Vorprüfung) abgeschlossen. Andernfalls stellt der Sachverständige in der gutachtlichen Äußerung fest, zu welchen Unterlagen gemäß TRGL 511 Nummer 1.3 Satz 3 noch detaillierte Angaben für die Vorprüfung vorgelegt werden müssen, soweit sich dies nicht aus den Angaben des Errichters ergibt.

2.7 Der Sachverständige versieht die eingereichten und von ihm geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk und übermittelt sie zusammen mit seiner gutachtlichen Äußerung dem Errichter oder auf dessen Veranlassung unmittelbar der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde.

3 Prüfungen für die Vorabbescheinigung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die vom Sachverständigen vor Erteilung der Vorabbescheinigung (Muster siehe Anlage 21) durchzuführen de Prüfung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung (jetzt BetrSichV) wird unterteilt in

3.1.2 Im Einvernehmen mit dem Errichter können vom Sachverständigen über den Prüfumfang für die Vorabbescheinigung hinaus zugleich Prüfungen durchgeführt und Feststellungen getroffen werden, die zur abschließenden Prüfung und Begutachtung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung (jetzt BetrSichV) notwendig sind.

3.1.3 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden vom jeweils prüfenden Sachverständigen als Grundlage für die auszufertigende Vorab- und Schlußbescheinigung in geeigneter Weise schriftlich festgehalten und dem Errichter auf Verlangen mitgeteilt.

3.2 Vorprüfung

3.2.1 Soweit bei der Prüfung der Unterlagen im Anzeigeverfahren entsprechend TRGL 511 Nummer 1.3 nur allgemeine Angaben vorgelegen haben, prüft der Sachverständige vor der Bauausführung des jeweiligen Anlageteiles auf der Grundlage der Ergebnisse des Anzeigeverfahrens anhand der vom Errichter vorgelegten Detailunterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 der Verordnung (jetzt BetrSichV) im einzelnen entsprechen.

3.2.2 Die geprüften Unterlagen versteht der Sachverständige mit seinem Prüfvermerk und reicht sie dem Errichter zurück.

3.3 Bauprüfung

3.3.1 (1) Bei der Bauprüfung prüft der Sachverständige die Durchführung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sowie deren Überwachung auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen.

(2) Wird mit dem in den geprüften Unterlagen vorgesehenen Prüfumfang der Nachweis über die Einhaltung der gestellten Anforderungen nicht erbracht, kann der Sachverständige im Einvernehmen mit dem Errichter den festgelegten Prüfumfang erhöhen oder andere Prüfungen veranlassen.

(3) Bei wesentlichen Abweichungen von den geprüften Unterlagen prüft der Sachverständige, ob sicherheitstechnische Bedenken gegen die Abweichungen bestehen.

(4) Stellt der Sachverständige Mängel fest, teilt er diese unverzüglich dem Errichter oder dem von ihm bestellten Aufsichtspersonal mit.

3.3.2 Nachweis der Qualifikation

Der Sachverständige prüft, ob die Nachweise über die Qualifikation der mit den Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sowie mit der Durchführung der bauseitigen Prüfungen beauftragten Unternehmen vorliegen. Er prüft, ob für die vorgesehenen Schweißverfahren die notwendigen Verfahrensprüfungen abgelegt sind und ob die erforderlichen Prüfungsbescheinigungen vorliegen.

3.3.3 Überwachung und Dokumentation

Der Sachverständige überzeugt sich, ob eine ausreichende Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten durchgeführt wird, und prüft, ob eine ausreichende Dokumentation über die wesentlichen Daten beim Bau und über die Ergebnisse der bauseitig durchzuführenden Prüfungen - z.B. im Rohrbuch - erfolgt.

3.3.4 Rohre und Rohrleitungsteile

(1) Die Prüfung der Rohre und Rohrleitungsteile im Herstellerwerk erfolgt nach den jeweiligen TRGL Im Zuge der Bauausführung prüft der Sachverständige stichprobenweise die Abmessungen, die Kennzeichnung, den richtigen Einbauort und die Unversehrtheit der Rohre und Rohrleitungsteile.

(2) Bei der Herstellung von Baustellenbogen durch Kaltumformen von Rohren prüft der Sachverständige die sachgemäße Ausführung der ersten beiden Bogen, die der weiteren stichprobenweise.

(3) Der Sachverständige prüft die Übereinstimmung der Nachweise der Güteeigenschaften für Rohre und Rohrleitungsteile mit den geprüften Unterlagen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation, z.B. der Eintragungen im Rohrbuch. Können die Nachweise bis zur Erteilung der Vorabbescheinigung nicht beigebracht werden, können zunächst andere sachdienliche Informationen herangezogen werden.

3.3.5 Schweißarbeiten und Schweißnähte

(1) Der Sachverständige prüft stichprobenweise durch Besichtigen die Durchführung der Schweißarbeiten und die fertiggestellten Schweißnähte.

(2) Der Sachverständige prüft Art, Umfang und Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen. Hierzu legt er die Prüfprotokolle zugrunde und beurteilt die Schweißnahtqualität, d. h. er beurteilt bei der Durchstrahlungsprüfung stichprobenweise die Aufnahmen und führt bei der Ultraschallprüfung stichprobenweise eigene Prüfungen durch.

(3) Der Sachverständige legt in Abstimmung mit dem Errichter die Entnahme der Testnähte fest. Bei der Auswahl sind Besonderheiten, z.B. Werkstoffe, Wanddicken und ungünstige Schweißbedingungen, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Testnähte ist nach dem VdTÜV-Merkblatt 1052 durchzuführen.

3.3.6 Bau- und Verlegearbeiten

Der Sachverständige prüft stichprobenweise die sachgemäße Durchführung der Bau- und Verlegearbeiten, der Nachisolierungsarbeiten und der Isolationsprüfung.

3.4 Druckprüfung

3.4.1 Vor der Inbetriebnahme ist die verlegte Gashochdruckleitung durch den Sachverständigen - gegebenenfalls abschnittsweise - einer Druckprüfung zu unterziehen. Hierzu müssen Vor- und Bauprüfung für den jeweiligen Prüfabschnitt abgeschlossen sein, soweit deren Ergebnis auf die Durchführung der Druckprüfung Einfluß hat.

3.4.2 Der Sachverständige prüft, ob die

den geprüften Unterlagen entsprechen und beurteilt das Ergebnis der Druckprüfung.

3.5 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen (Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme)

3.5.1 (1) Der Sachverständige prüft, ob die nach den geprüften Unterlagen notwendigen Sicherheitseinrichtungen im Sinne der Nummer 7 des Anhangs zu § 3 der Verordnung (jetzt BetrSichV) vorhanden sind. Die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Hilfseinrichtungen erstreckt sich auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen, auf den sachgemäßen Einbau und die bestimmungsgemäße Funktion.

(2) Die Prüfung der bestimmungsgemäßen Funktion der Einrichtungen nach Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 des Anhangs zu § 3 der Verordnung (jetzt BetrSichV) erfolgt im Rahmen der Prüfungen für die Schlußbescheinigung.

3.5.2 Für die Durchführung der Prüfungen gilt:

  1. Die Einstellung von Druckgrenzwerten ist durch Vergleich mit der Anzeige eines Prüfmanometers zu prüfen. Die Druckbeaufschlagung kann z.B. durch geeignetes Druckgas erfolgen.
  2. Bei Druckgrenzwertgebern sind die Einstellung der Grenzwerte, die Alarme und Schaltfolgen, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen und das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.
  3. Bei Sicherheitsventilen sind die Einstellung der Ventile, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen, die gesicherte Offenstellung von gegebenenfalls vorgeschalteten Absperrarmaturen, die ausreichende Abblaseleistung und die Möglichkeit zur gefahrlosen Ableitung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Eigenschaften der Gase zu prüfen.
  4. Bei Sicherheitsabsperrventilen sind die Einstellung der Grenzwerte, die Alarme, die Schließfunktion, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen und das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.
  5. Bei Druckhalteventilen sind die Einstellung der Grenzwerte, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen sowie die Funktion der Steuerorgane und des Druckregelkreises zu prüfen.
  6. Schalt- und Verriegelungseinrichtungen sind so weit zu prüfen, wie sie im Rahmen der Druckabsicherung zwangsläufig eine Folgeschaltung oder Verriegelung bewirken müssen.
  7. Bei Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlagen sind, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt, die Übertragung von Meldungen, Meßwerten und Befehlen sowie die Funktion der Fernwirk- und Überwachungseinrichtungen durch Fehlersimulation zu prüfen.
  8. Bei Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Temperaturen ist eine Prüfung der Einstellung der Grenzwerte, der Alarme und Schaltfolgen durch Temperaturbeaufschlagung und Vergleich mit der Anzeige an einem Prüfthermometer durchzuführen und die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen sowie das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.
  9. Bei Einrichtungen zum Messen und Registrieren von Drücken und Temperaturen ist die Genauigkeit der Anzeige und/oder Registrierung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch Druck- bzw. Temperaturbeaufschlagung und Vergleich mit der Anzeige eines Prüfmanometers bzw. Prüfthermometers. Bei Fernübertragung ist der Übertragungsweg in die Prüfung einzubeziehen.
  10. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind, sofern sie Bestandteil der Sicherungseinrichtungen sind, auf Einhaltung der VDE-Bestimmungen zu prüfen.
  11. Bei Ersatzstromversorgungen, die Sicherheitseinrichtungen zugeordnet sind, sind die ausreichende Dimensionierung, die Übereinstimmung mit den VDE-Bestimmungen und die Funktion der Ersatzstromversorgung durch Simulation eines Netzausfalles zu prüfen.
  12. Bei Not-Aus-Systemen sind die Auslösevorgänge, Folgeschaltungen, Alarme und Verriegelungen zu prüfen.

4 Prüfungen für die Schlußbescheinigung (Abnahmeprüfung nach Inbetriebnahme)

4.1 Allgemeines

(1) Der Sachverständige prüft die Gashochdruckleitung binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend, ob sie den Anforderungen der Verordnung entspricht. Ober diese Prüfung erteilt er eine Schlußbescheinigung (Muster siehe Anlage 3).

(2) Der Sachverständige fügt der Schlußbescheinigung Berichte über die Ergebnisse der Vorprüfung, der Bauprüfung, der Druckprüfung sowie der Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme und der Abnahmeprüfung nach Inbetriebnahme bei.

4.2 Sicherheitseinrichtungen

4.2.1 Soweit die vollständige Prüfung des sachgemäßen Einbaues und der bestimmungsgemäßen Funktion der Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 3.5.1 Absatz 1 vor der Inbetriebnahme nicht möglich war, sind diese Prüfungen unverzüglich abzuschließen.

4.2.2 Der Sachverständige prüft bzw. beurteilt unter Betriebsbedingungen, durch Simulation oder durch Auswertung vergleichender Messungen die bestimmungsgemäße Funktion der Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten und der Einrichtungen zum Begrenzen von Verlusten einschließlich der zugehörigen Hilfseinrichtungen.

4.2.3 Bei Leitungen für verflüssigte Gase prüft der Sachverständige - erforderlichenfalls durch Druckstoßmessungen - die Wirksamkeit der Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Betriebsdrücke.

4.3 Ausrüstungsteile

(1) Ausrüstungsteile, die für die Sicherheit` der Gashochdruckleitung von Bedeutung sind, prüft der Sachverständige auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen, sachgemäßen Einbau und bestimmungsgemäße Funktion. Hat der Errichter oder sein Beauftragter sämtliche Ausrüstungsteile anhand von mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfplänen geprüft, legt der Sachverständige seinen Prüfungen die Prüfprotokolle zugrunde und prüft einzelne Funktionen und Ausrüstungsteile stichprobenweise nach. Zur Beurteilung der bestimmungsgemäßen Funktion sind die Prüfunterlagen der Hersteller mit heranzuziehen.

(2) Ausrüstungsteile im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Blitzschutz- und Erdungsanlagen,
  2. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, sofern sie nicht nach Nummer 3.5.1 geprüft werden,
  3. Fernwirkeinrichtungen, soweit sie nicht nach Nummer 3.5.1 geprüft werden,
  4. Einrichtungen zum Schutz vor gefährlichen Gasansammlungen sowie
  5. Feuerspür- und Warnanlagen.

4.4 Korrosionsschutzmaßnahmen

4.4.1 Der Sachverständige prüft die Einrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes auf sachgemäßen Einbau und bestimmungsgemäße Funktion sowie die Maßnahmen gegen Korrosion durch Streuströme entsprechend VDE 0150. Bei Kreuzungen mit und bei Näherungen an Fremdleitungen sowie an Mantelrohren, an sonstigen Durchführungen und an elektrischen Trennstellen prüft der Sachverständige die ausreichende elektrische Isolierung.

4.4.2 Nach einer ausreichenden Polarisationszeit (ca. 1 Jahr) prüft der Sachverständige die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes. Hierzu sind die Ein- und Ausschaltpotentiale stichprobenweise an repräsentativen Stellen zu messen. Die Ergebnisse sind zusammen mit den Meßprotokollen des Errichters bzw. seines Beauftragten daraufhin auszuwerten, ob das Schutzpotential an der gesamten Leitung erreicht wird. Bei Kreuzungen mit und bei Näherungen an Fremdanlagen ist die gegenseitige Beeinflussung und gegebenenfalls die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu prüfen.

5 Prüfungen bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen

5.1 Für die Prüfungen bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Gashochdruckleitungen gelten die Nummern 1 bis 4 entsprechend. Auf TRGL 521 wird verwiesen.

5.2 Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen (Prüfungen im Anzeigeverfahren, für die Vorab- und Schlußbescheinigung) richten sich nach dem Gegenstand, der Art und dem Umfang sowie erforderlichenfalls noch der Veranlassung der Änderung oder Erweiterung.

6 Prüfungen bei anhörungspflichtigen Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen

6.1 Im Rahmen der Anhörung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung (jetzt BetrSichV) prüft der Sachverständige, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung der vorgesehenen Arbeiten die Anforderungen des § 3 der Verordnung (jetzt BetrSichV) erfüllt werden. In der Regel wird die Prüfung anhand von Unterlagen (Beschreibung der Arbeiten, Bezeichnung der zu verwendenden Teile und Werkstoffe, gegebenenfalls Zeichnungen) vorgenommen. Dies gilt auch, wenn der Sachverständige erst nach Durchführung der Arbeiten angehört werden kann. Im übrigen wird auf TRGL 521 verwiesen.

6.2 Sind infolge anhörungspflichtiger Arbeiten mit der Vorab- und Schlußbescheinigung getroffene Feststellungen nicht mehr zutreffend, hat der Sachverständige durch entsprechende Prüfungen festzustellen, ob die Gashochdruckleitung nach Ausführung der Arbeiten den Anforderungen der Verordnung entspricht. Art und Umfang der Prüfungen richten sich danach, welche Feststellungen nicht mehr zutreffend waren. Bei einer Vereinbarung gemäß TRGL 521 Nummer 3.3 sind für diesen Fall die Bestimmungen der Nummern 3 und 4 dieser Prüfrichtlinie zu berücksichtigen.

6.3 Der Sachverständige stellt über das Ergebnis der Prüfungen eine Bescheinigung aus.

 

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