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TRGS 407 - Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 8. Februar 2016 *
(GMBl. Nr. 12-17 vom 26.04.2016 S. 328; 01.09.2016 S. 853 16)
Archiv: 2013
Siehe FN *
- Bek. d. BMAS v. 8.2.2016 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken.
(2) Diese TRGS gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN).
(3) Diese TRGS beschreibt in Ergänzung zu TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen.
(4) In dieser TRGS werden Einstufungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden CLP-Verordnung genannt) verwendet.
(5) In dieser TRGS werden Druckangaben als Absolutdruck gemacht und in der Regel in kPa (und ggf. zusätzlich in bar) angegeben, außer es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Überdruck handelt.
2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser TRGS werden die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind (siehe www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html). Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.
(2) Gase im Sinne dieser Technischen Regel und gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht sind Stoffe oder Gemische, die
In dieser TRGS wird der Begriff "Gas" im Sinne von "Gas und Gasgemisch" verwendet, andernfalls wird explizit darauf hingewiesen, z.B. durch die Verwendung des Begriffs "reines Gas" oder die alleinige Verwendung des Begriffs "Gasgemisch".
(3) Gase sind, bezogen auf den Zustand nach Austritt, d.h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre,
Verflüssigte Gase haben nach Freisetzung tiefe Temperaturen und sind in diesem Zustand daher in der Regel schwerer als Luft.
(4) Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur gehalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt.
(5) Gasgemische sind Gemische, die der Definition für Gase der CLP-Verordnung entsprechen und die aus zwei oder mehreren Gasen oder ggf. auch Flüssigkeiten bestehen. Sie haben bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) oder sind bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig. Sie können auch einen oder mehrere kondensierbare Stoffe enthalten. Als kondensierbar gilt dabei jedes Gas mit einer kritischen Temperatur Tk> -50 °C und jede Flüssigkeit.
(6) Technische Gasgemische sind Gasgemische, die im ADR / 1/ Abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200, aufgeführt sind und eine dem spezifischen Gemisch zugeordnete UN-Nummer haben.
(7) Gasgemische-G (gasförmig) sind Gasgemische, die beim höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15 °C nur im gasförmigen Zustand vorliegen. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt im Allgemeinen durch Druckmessung (manometrisch).
(8) Gasgemische-L (flüssig bzw. liquid) sind Gasgemische, die im Druckgasbehälter bei 15 °C sowohl im flüssigen als auch im gasförmigen Zustand vorliegen. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt im Allgemeinen nach Gewicht (gravimetrisch).
(9) Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Es werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter unterschieden. Druckgasbehälter sind
(Stand: 01.08.2023)
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