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Bekanntmachung und Aufhebung von Technischen Regeln
Vom 1. September 2016
(GMBl. Nr. 44 vom 26.10.2016 S. 864)
Siehe Fn. *
Die TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe Februar 2016 (GMBl 2016, S.328-364 v. 26.4.2016 [ Nr.12-17] wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3.2.4 Absatz 4 Satz 5 muss es statt "siehe dazu TRBS 3146/TRGS 726 Nummern 4.1.7.2 und 4.1.8.2 jeweils Absatz 6" heißen "siehe dazu TRBS 3146/TRGS 746 Nummer 4.5.3.2".
2. In Nummer 4.1 Absatz 3 Nr.2 muss es statt "TRBS 3146/ TRGS 726" heißen "TRBS 3146/TRGS 746".
*) hier:
Gemäß § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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