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TRGS 517 - Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Februar 2013
Fassung vom 25. Februar 2013
(GMBl. Nr. 18 vom 09.04.2013 S. 381; 13.01.2014 S.164 14; 28.01.2015 S. 136 15)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen gemäß Anlage 1 und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen und beschreibt die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen.
(2) Diese TRGS gilt insbesondere für
(3) Diese TRGS gilt weiterhin für Tätigkeiten
(4) Für weitere Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien im Sinne dieser TRGS, die nicht in den Absätzen 2 und 3 genannt sind, ist Nummer 3.1 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der Massengehalt an Asbest in mineralischen Rohstoffen, wie sie z.B. in Steinbrüchen der Bundesrepublik Deutschland vorkommen, weniger als 0,1 vom Hundert beträgt, so dass das Herstellungs- und Verwendungsverbot gemäß § 16 Absatz 2 i. V. m. Anhang II Nr. 1 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [1] nicht berührt ist. Auch bei Unterschreitung des Massengehalts an Asbest von 0,1 vom Hundert kann eine Exposition gegenüber Asbestfasern auftreten, welche die nachfolgenden Schutzmaßnahmen erforderlich macht.
(6) Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 910 des AGS [2] beschreibt für Asbest folgende Exposition-Risiko-Beziehung:
bezogen auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Mineralischer Rohstoff
Mineralische Rohstoffe im Sinne dieser TRGS sind die in der Erdkruste natürlich vorkommenden Stoffe, die industriell oder im Handwerk genutzt werden. Dazu gehören alle als Steine und Erden bekannten Rohstoffe, wie z.B. Naturstein, Kiese und Sande, Tone.
2.2 Asbest
(1) Asbeste sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
(2) Bei den in dieser technischen Regel betroffenen mineralischen Rohstoffen handelt es sich in der Regel um Stoffe, in denen geringe Anteile an Asbestmineralen enthalten sein können, die durch geologische Prozesse entstanden sind.
2.3 Massengehalt an Asbest
Der Massengehalt an Asbest im Sinne dieser TRGS entspricht nicht zwangsläufig dem Massenanteil der Asbestminerale, da erst durch eine mechanische Zerkleinerung erkennbar wird, in welchem Ausmaß Asbestfasern aus den Asbestmineralen entstehen. Der Massengehalt an Asbest kann sich deshalb durch weitere Be- oder Verarbeitung verändern. Entscheidend für die Bestimmung des Massengehalts an Asbest sind die Auswerteregeln der in der Anlage 2 Teile 1 bis 4 beschriebenen Analyseverfahren.
2.4 Asbestfasern
(Stand: 20.08.2018)
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