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Änderungstext
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Vom 13. Januar 2014
(GMBl. Nr. 8/9 vom 20.03.2014 S. 164)
- Bek. d. BMAS v. 13.1.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
A. Neufassung der TRGS 519
Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Ausgabe Januar 2007 (GMBl 2007, S. 122 [Nr. 6/7] v. 9.2.2007, berichtigt: GMBl 2007, S. 398 [Nr. 18] v. 2.4.2007), wird neu gefasst
B. Änderung der TRGS 517
Die TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen", Ausgabe Februar 2013 (GMBl 2013, S. 382-396), wird wie folgt geändert:
In Nummer 6.3 wird der Ausdruck "- in Bearbeitung -" einschließlich der Fußnote 3 ersetzt durch "Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
(Stand: 26.04.2021)
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