TRGS 521 - Faserstäube (3)
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Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten im Hochbau und bei technischen Isolierungen Anlage 4
zur TRGS 521

Anwendungsbereich

Seit 01.06.2000 gilt in Deutschland ein Verbot des Herstellens, des Inverkehrbringens und des Verwendens von Mineralwolle-Dämmstoffen, die nicht die Freizeichnungskriterien des Anhanges IV Nr. 22 Abs. 2 der GefStoffV erfüllen.

Dies macht es in der Praxis notwendig, grundsätzlich von zwei typen von Mineralwolle-Dämmstoffen zu sprechen, nämlich sogenannten "alten" und sogenannten "neuen" Produkten.

"Alte" Mineralwolle-Dämmstoffe sind insbesondere Produkte, die vor 1996 verwendet worden sind. Nach 1996 bis zum Zeitpunkt des Herstellungs- und Verwendungsverbotes (01.06.2000) wurden sowohl "alte" als auch "neue" Produkte hergestellt und verwendet. Die Beurteilung der Produkte ist nur anhand eines Einzelnachweises 9 möglich. Liegt kein Nachweis vor, ist vom ungünstigsten Fall auszugehen.

Heute ist der Umgang mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen nur noch im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Für solche Arbeiten an eingebauten "alten" Mineralwolle-Produkten gilt diese Anlage zur TRGS 521.

Die Anlage gilt nicht für Keramikfaserprodukte.

Das seit dem 01.06.2001 bestehende Verwendungsverbot gilt auch für den Wiedereinbau ausgebauter "alter" Dämmstoffe. Ausgenommen von der Ersatzstoffverpflichtung bzw. dem Verbot der Remontage (Wiedereinbau) sind lediglich im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten demontierte Mineralwolle-Dämmstoffe, wenn dabei keine oder nur eine geringe Faserexposition zu erwarten ist. Dies gilt z.B. für Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs oder für Tätigkeiten der Schutzstufe S1 dieser Anlage.

Das Verwendungsverbot beinhaltet kein Sanierungsgebot!

Teil 1 der TRGS 521 legt in umfassender Weise Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Produkten, aus denen anorganische Faserstäube freigesetzt werden können fest. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Arbeiten kommen jedoch beim Umgang mit eingebauten Produkten bestimmte Maßnahmen nicht zum Tragen.

Die Anlage gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die im Anwendungsbereich dieser Anlage liegen:

Einzeltätigkeiten die nicht in den Tabellen 1a und 1b aufgeführt sind, die jedoch durch Analogieschluss den dort aufgeführten Tätigkeiten gleichgestellt werden können, kann die Schutzstufe der aufgeführten Tätigkeit zugeordnet werden.

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9) Der Nachweis kann z.B. anhand eines Produktnachweises in Verbindung mit dem Sicherheitsdatenblatt geführt werden.

Schutzstufenkonzept

Voraussetzung für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Schutzstufen 1 und 2 ist die Einhaltung der allgemein geltenden Staubminimierungsmaßnahmen sowie der Grundsätze zur Arbeitshygiene gemäß Teil 1 Nummer 4 der TRGS 521. Dies erfordert u.a.:

Schutzstufe 1 gilt für Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur geringer Faser-Exposition führen. Bei den hierunter aufgeführten Arbeiten ist nur eine geringe Belastung durch Faserstäube zu erwarten. Spezielle Schutzmaßnahmen, die über die allgemeinen Staubminimierungsmaßnahmen und über die in Teil 1 Nummer 4 der TRGS 521 beschriebenen Maßnahmen zur Arbeitshygiene hinausgehen, sind nach gegenwärtigen Kenntnisstand nicht erforderlich.

Schutzstufe 2 gilt für Tätigkeiten, bei denen aufgrund von Ermittlungen, der Einhaltung der og. Schutzmaßnahmen oder der Tätigkeitsdauer (Arbeiten geringen Umfanges) die Einhaltung des Grenzwertes gewährleistet ist.

Schutzstufe 3 gilt für die Tätigkeiten, bei denen die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht gewährleistet ist.

Welche Maßnahmen im einzelnen gelten, ist Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 1a "Tätigkeiten - Bereich Hochbau"

  Tätigkeiten Schutzstufe
1. Arbeiten an Außenwänden, an geneigten Dächern oder an Flachdächern
1.1 Entfernen von Bekleidungen, von Vormauerungen, von Dacheindeckungen oder von Flachabdichtungen mit Freilegen des Dammstoffes
1.1.1 - ohne Demontage des Dämmstoffes S 1
1.1.2 - mit Demontage/Montage des Dämmstoffes (bei Arbeiten an Außenwänden ohne Arbeitsplatzeinhausung mit luftundurchlässigen Folien/Planen, wie z.B. durch Gerüstverkleidungen mit Plastikfolien) S 2
1.1.3 - mit Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes, z.B. für Inspektionsarbeiten oder zum Einbau von Fenstern, Türen. Dachöffnungen (z.B. Lichtkuppeln), Dunstrohren, Antennenmasten oder dergl. S 1
2 Arbeiten an Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren Systemen mit Freilegen des Dämmstoffes
2.1 mit Demontage/Montage des Dammstoffes (ohne Arbeitsplatzeinhausung mit luftundurchlässigen Folien, wie z.B. durch Gerüstverkleidungen mit Plastikfolien) S 2
2.2 mit Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dammstoffes S 1
3 Arbeiten an Innenwänden (Trennwänden, Vorsatzschalen)
3.1 ohne Demontage des Dämmstoffes S 1
3.2 mit Demontage/Montage des Dämmstoffes S 2
3.3 mit Demontage/Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes, z.B. zum Einbau von Schaltern, Türen, Steckdosen, Leuchten und dergl. S 1
4 Arbeiten an Deckenbekleidungen und Unterdecken
4.1 Öffnen einzelner Deckenabschnitte für Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten
4.1.1 - Demontage/Montage von Kassetten mit eingelegten Dammplatten S 1
4.1.2 Demontage/Montage von aufgelegten oder an der Deckenunterseite befestigten kaschierten oder in Folie eingeschweißten Dammplatten S 1
4.1.3 Demontage/Montage von auf- bzw. ein- gelegten ungeschützten Dämmplatten oder -matten S 2
4.1.4 Demontage/Montage von auf- bzw. ein- gelegten ungeschützten Dämmplatten von weniger als 3 m2 S 1
4.2 Arbeiten im Zwischendeckenbereich, wie z.B. Verlegen von Kabeln, Leitungen und Rohren
4.2.1 bei Decken mit aufgelegten geschützten Dammstoffen (Kaschierung/Abdeckung) S 1 
4.2.2 bei Decken mit aufgelegten ungeschützten Dämmstoffen und Arbeiten im Zwischendeckenbereich S 2
5 Arbeiten an schwimmend verlegten Estrichen
5.1 ohne Demontage des Dämmstoffes S 1
5.2 mit Demontage/Montage des Dammstoffes S 2
5.3 mit Demontage/Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes S 1

Tabelle 1b "Tätigkeiten - Bereich Technische Isolierung"

  Tätigkeiten Schutzstufe
1 Demontage/Montage 11 von Ummantelungen oder Formteilen, wie z.B. von Blechummantelungen ohne Ausbau des Dammstoffes  
1. 1 bei nicht thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen S 1
1.2 bei thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen S 2
2 Demontage/Montage von dämmenden Formteilen, abnehmbaren Dämmungen oder Dämmungen mit Ummantelungen, wie z.B. von Kappen oder Hauben von Deckeln oder Revisionsschächten von Formstücken aus beschichtetem Glasfasergewebe z.B. an Ventilen, Schiebern, Kompensatoren und sonstigen Armaturen
2.1 bei nicht thermisch belasteten Anlagen der Anlagenteilen S 1
2.2 bei thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen S 2
3 Demontage/Montage von Schallelementen(Schallkapseln, Kulissen, Einhausungen) mit Einlagen aus Mineralwolledämmstoffen und einer Innenabdeckung aus Glasfaservlies, Lochblech o.ä. S 1
4 Demontage/Montage von Dammstoffen an z.B. Rohrleitungen, Lüftungskanälen, Behältern
4.1 bei thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen
4.1.1 In gut belüfteten Räumen oder im Freien und Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes S 2
4.1.2 In gut belüfteten Räumen oder im Freien und Demontage/Montage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes S 1
4.1.3 in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage/Montage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes S 2
4.2 bei nicht thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen
4.2.1 in gut belüfteten Räumen oder im Freien S 2
4.2.2 im Freien und Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes S 1
4.2.3 in gut belüfteten Räumen und Demontage/ Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes S 1
4.2.4 in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage/Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes S 2
4.2.5 in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage/Montage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes S 1
11) Remontagen sind grundsätzlich nur zulässig bei Arbeiten geringen Umfangs oder Tätigkeiten der Schutzstufe S 1, siehe Teil 1 Nummer 3 Abs. 12 der TRGS 521

Tabelle 2 "Zuordnung von Schutzstufen und Arbeitsschutzmaßnahmen"

 Anforderung Schutz-
stufe  1
Schutz-
stufe 2
Schutz-
stufe 3
Teil 1 der TRGS
521 Nummer
Maßnahme
3 Abs. 1 Ermittlungspflicht X X X
4 Abs. 1 bis 4 Arbeitshygiene X X X
5.1 Abs. 1 und 2 Staubarme Bearbeitung X X X
5.4 Abs. 1 Betriebsanweisung X X X
5.4 Abs. 2 Unterweisung X X X
5.5 Abs. 3 Staubarme Reinigung X X X
6.2 Abs. 4 bis 8 Anzeige bei zuständiger Behörde u. Berufsgenossenschaft, Kopie an Personal-/Betriebsrat X X X
5.3.1 u. 5.3.3 Atemschutz - X 12 X
5.3.1 Abs. 1 u. 5.3.3 Schutzanzüge - X 12 X
3 Abs. 4 Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes - X X
3 Abs. 10 Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren - X X
5.1 Abs. 3 bis 6
6.1 Abs. 12
Technische Maßnahmen zur Faserstaubminimierung - X X
5.2 Abs. 1 bis 3 Organisatorische Schutzmaßnahmen - X X
6.1 Abs. 5 Arbeitsbereich abgrenzen und kennzeichnen - X X
6.1 Abs. 7 Folienabdeckung bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit - X X
6.1 Abs. 9 Abfallbehandlung - X X
6.1 Abs. 10 Abfallkennzeichnung - X X
6.1 Abs. 14 Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz - X X
6.1 Abs. 17 Reinigung oder Entsorgung der Kleidung - X X
6.1 Abs. 16 Waschmöglichkeiten - X -
6.1 Abs. 15 Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, Waschraum mit Duschen (Schwarz-Weiß-Anlage) - - X
Erläuterung zur Tabelle 2
X = angeführter Abschnitt findet Anwendung
- = angeführter Abschnitt findet keine Anwendung
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12) siehe dazu auch Teil 1 Nummer 4 Abs. 3 der TRGS 521

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Keramikfasern  Anlage 5
zu TRGS 521

1 Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt nur für Keramikfaserprodukte [amorphe (glasige) Aluminiumsilikatfasern], bei denen beim Umgang krebserzeugende Faserstäube (Kategorie 2) freigesetzt werden können. Sie gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die im Anwendungsbereich dieser Anlage liegen. Diese Anlage ist neben dem Teil 1 der TRGS 521, insbesondere den Regelungen für krebserzeugende Faserstäube (Nummer 6) zu beachten.

2 Herstellung und Weiterverarbeitung von Keramikfaserprodukten in stationären Anlagen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen nach Teil 1 Nummer 5 und 6 der TRGS 521 sind die folgenden Maßnahmen zu einer Verringerung der Exposition zu treffen.

2.1 Allgemeine Maßnahmen zur Emissionsminderung bei stationären Anlagen:

2.2 Auf spezielle Arbeitsbereiche bezogene Maßnahmen zur Minderung der Emission:

2.2.1 Faserproduktion

Die Herstellung von Keramikfasern wird durch Teil 1 der TRGS 521 abgedeckt.


2.2.2 Vakuumformen
Mögliche Emissionsquelle Maßnahmen zur Minderung der Emission
1. Einfüllen in den Mischer - Sack unter der Absaughaube öffnen.
- Wenn technisch möglich, Wassersprühnebel verwenden.
- Leere Säcke staubarm entsorgen ("Sack in Sack-Prinzip").
2. Vakuumformen und Ablegen der nassen Teile - Faserspritzer im Nasszustand beseitigen.
3. Formteile trocknen - Bei Luftrückführung siehe Teil 1 Nummer 6.1 Abs. 13 der TRGS 521
4. Formteile vom Trockenrost abnehmen und ablegen - Trockenbleche und Gestelle regelmäßig feucht reinigen
5. Mechanische Bearbeitung: Drehen, Bohren, fräsen, sägen - Bei maschineller Bearbeitung lokale Absaugung an den Bearbeitungsvorgang anpassen.
- Bei Handbearbeitung Absaugtische bzw. andere Absaugvorrichtungen verwenden
6. Verpackung - Verpackung an die Grösse der Formteile anpassen, um größeren Abrieb zu vermeiden.

2.2.3 Modulfertigung
Mögliche Emissionsquelle Maßnahmen zur Minderung der Emission
1. Zuschnitt der Matten - Lokale Absaugung an den Bearbeitungsvorgang anpassen.
2. Pressen der Modulstreifen - Lokale Absaugung individuell an die Presse anpassen.
3. Besäumen der Module - Staubmindernde Arbeitsverfahren verwenden, z.B. abgesaugte Bandmesser.
4. Verpacken der Module - Verpackung an die Modulgröße anpassen, um größeren Abrieb zu vermeiden.

2.2.4 Stanzen
Mögliche Emissionsquelle Maßnahmen zur Minderung der Emission
1. Auflegen und Zuführung der Materialien zur Stanze - Sorgfältiges Auflegen der Materialien
- Bereich regelmäßig durch Absaugen reinigen.
2. Stanzen und Abnehmen der fertigen Teile und der Stanzreste - Lokale Absaugung individuell an die Stanze anpassen
- Bereich regelmäßig durch Absaugen reinigen.
3. Verpacken der fertigen - Stanzteile und Stanzreste staubarm ablegen
Stanzteile und der Stanzreste - Bei weiterer Handhabung Absaugtische bzw. andere Absaugvorrichtungen verwenden
- Verpackung an die Größe der Stanzteile anpassen, um größeren Abrieb zu vermeiden.
- Bereich regelmäßig durch Absaugen reinigen.

2.2.5 Katalysator-Montage
Mögliche Emissionsquelle Maßnahmen zur Minderung der Emission
Manuelle Montage (Faserstanzteile, Blech, Monolith) - Montage auf Absaugtischen oder anderen geeigneten Absaugeinrichtungen.
- Bereich regelmäßig durch Absaugen reinigen.

2.2.6 Reparatur von Ofenwagen in speziell hierfür eingerichteten Arbeitsbereichen
Mögliche Emissionsquelle Maßnahmen zur Minderung der Emission
1. Demontage - Kontrollierter Ausbau der Feuerfestmaterialien
- Vor und während der Demontage Feuerfestmaterialien möglichst mit Wassersprühnebel oder Wasserstrahl anfeuchten.
- Lokale Absaugung an den Bearbeitungsvorgang anpassen, nach Möglichkeit Entstauberkabine benutzen. *
- Bereich regelmäßig durch Absaugen reinigen.
2. Montage - Möglichst vorgefertigte Produkte verwenden.
2.1 Mechanische Bearbeitung der Keramikfaserprodukte (Schneiden, Bohren) - Lokale Absaugung an den Bearbeitungsvorgang anpassen.
2.2 Einbau neuer Keramikfaserprodukte - Lokale Absaugung an den Bearbeitungsvorgang anpassen, nach Möglichkeit Entstauberkabine benutzen.
*) Informationsschrift "Verminderung von Keramikfaserexpositionen durch technische Maßnahmen bei Reparaturarbeiten an Tunnelofenwagen", K.H. Faust, F.W. Löffler, F. Schötteindreier, M. Vöhringer; veröffentlicht von der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, Würzburg

3 Umgang mit Keramikfasern im Ofen- und Feuerfestbau

3.1 Allgemein

Beim Umgang mit Keramikfasern im Ofen- und Feuerfestbau werden die Luftgrenzwerte trotz der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in der Regel nicht eingehalten. Insbesondere beim Ausbruch sind die Luftgrenzwerte erfahrungsgemäß deutlich überschritten. Daher ist die Benutzung von persönlichem Atemschutz unumgänglich. Bei thermisch belasteten Ofenisolierungen ist auf Grund von Rekristallisierungsprozessen zusätzlich mit dem auftreten von Quarz und seinen Modifikationen zu rechnen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen nach Teil 1 Nummer 5 und 6 der TRGS 521 sind die folgenden Maßnahmen zu einer Verringerung der Exposition zu treffen:

Die Regelungen zum Atemschutz gelten nicht für Arbeiten mit geringer Exposition, z.B. bei kleineren Reparaturarbeiten wie beim Nachstopfen einzelner Fugen oder beim Zuschneiden von Matten unter einer wirksamen Absaugeinrichtung.

3.2 Neuzustellung

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen nach Nr. 2 sind die folgenden Maßnahmen zu einer Verringerung der Exposition zu treffen:

3.3 Ausbruch

3.4 Wartung/Instandhaltung

Zum Nachstopfen (Fugenpflege) nach Möglichkeit Produkte, die keine Fasern freisetzen (z.B. Plastische Fasermassen) oder keramikfaserfreie Produkte verwenden (siehe hierzu TRGS 619 Ersatzstoffe für Keramikfasern (in Vorbereitung)).

3.5 Schornsteinbau

Vor dem Ausbau oder dem Entfernen alter Keramikfaserschnüre aus Futterstößen die Fasermaterialien mit Wasser benetzen oder besprühen. Ausgebrochene Materialien sofort in Plastiksäcken sammeln.

4 Besondere Arbeitsbereiche

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen nach Nummer 2 sind die folgenden Maßnahmen zu einer Verringerung der Exposition zu treffen:

4.1 Reparatur/Wartung von Heizgeräten

4.2 Gerätezerlegung/Entsorgung

Bei der Elektroschrottzerlegung z.B. von Heizgeräten sind beim Gebrauch freigesetzte Stäube abzusaugen und eingebaute Keramikfaser-Formteile zerstörungsfrei auszubauen und in reißfesten und staubdichten Behältnissen (z.B. verschließbare Container oder reißfeste und staubdichte Säcke) zu sammeln.

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14) GL. Barrows: High Pressure Water Removal Technique for Fumace Lining Removal - a Tangible Result of Product Stewardship Program, Industrial Heating (1993), p. 30-32

ENDE

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