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TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 20. August 2015
(GMBl. Nr. 54 vom 06.10.2015 S. 1068; 15.12.2015 S. 8 16)
- Bek. d. BMAS v. 20.8.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 - Änderungshinweis
16 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material, die eine Konzentration an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg und mehr aufweisen. Dazu gehören insbesondere die unter Absatz 2 bis 6 aufgeführten Produkte und Verfahren.
(2) Technisch hergestellte Pyrolyseprodukte aus organischem Material sind u. a.:
(3) Einige technisch hergestellte Pyrolyseprodukte werden destillativ in Destillate und Destillationsrückstände aufgetrennt. Die jeweiligen Destillationsrückstände sowie die Destillate werden (in der Regel nach weiterer physikalischer und/oder chemischer Nachbehandlung) technisch verwendet. Aus den Destillaten werden beispielsweise reine Verbindungen für die chemische Industrie hergestellt (z.B. Benzol, Xylole, Naphthalin, Anthracen, Phenanthren, Pyren, Carbazol); die Destillate finden auch Verwendung zur Herstellung von technischen Rußen für die Gummi- und Druckfarbenherstellung, von Holzschutzmitteln, Heizölen sowie z.B. von Extraktions- und Lösemitteln. Die Destillationsrückstände (Peche) finden Verwendung in der metallurgischen Industrie, z.B. zur Herstellung der Kohlenstoff/Grafitelektroden für die Aluminium- oder Stahlerzeugung.
(4) Peche werden ferner in der Feuerfestindustrie zum Herstellen hitzebeständiger Erzeugnisse, in der Eisen-Hüttenindustrie bei Verwendung besonderer Feuerfestprodukte sowie in der optischen Industrie als Kittmittel bei der Linsenherstellung eingesetzt.
(5) Diese TRGS gilt grundsätzlich ferner für Verfahren, bei denen unter den besonderen Bedingungen des Umgangs aus anderen Stoffen, z.B. im Verlauf einer gewollten chemischen Umsetzung, Pyrolyseprodukte aus organischem Material als Neben- oder Zwischenprodukt unbeabsichtigt erzeugt werden.
Hierzu zählen u. a.
(6) Unbeabsichtigt erzeugte Pyrolyseprodukte aus organischem Material sind enthalten z.B. in gebrauchtem Motorenöl bzw. liegen adsorbiert an Ruß aus Verbrennungs anlagen vor. Insbesondere beim Heizen mit Braun oder Steinkohle sowie bei der Verbrennung von Holz mit schlechtem Abbrand kann der entstehende Ruß Benzo[a]pyren Gehalte von mehr als 50 mg/kg aufweisen. Bei Tätigkeiten mit Abgasen von Dieselmotoren gilt die TRGS 554.
(7) Für Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gilt die TRGS 524. Die TRGS 524 konkretisiert die in § 6 GefStoffV geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Für Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten im Hochbau werden diese Grundanforderungen durch die in Nummer 5.2.5.1 der TRGS 551 aufgeführten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Diese TRGS gilt nicht für andere Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
2 Begriffsbestimmungen
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