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TRGS 555 - Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe Dezember 1997
(BArbBl. 12/1997 S. 49)
Anm.: § 20 GefStoffV1993/1999 entspricht § 14 GefStoffV2004
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm in der Entwicklung angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Diese Technische Regel enthält Empfehlungen für die Aufstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen.
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.
1 Betriebsanweisung
1.1 Allgemeine Hinweise
(1)Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfülle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(2) Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt beim Umgang mit Gefahrstoffen.
(3) Die Beschäftigten haben Betriebsanweisungen zu beachten.
(4) Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber oder sein Beauftragter. Er kann sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizinern oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden oder Berufsgenossenschaften) beraten lassen.
(5) Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist immer die Ermittlung der vorhandenen Gefahren, wobei den gefahrstoffbezogenen Gefahren besondere Beachtung zu schenken ist. Mögliche Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen.
(6) Bei Erstellung von Betriebsanweisungen sind zu beachten:
(7) Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen.
(8) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer die sachlichen Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Sind im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, so ist die Betriebsanweisung auch in einer Sprache abzufassen, die sie verstehen.
(9) Es sind klare und eindeutige Angaben erforderlich. Gebote sollten durch "müssen", Verbote durch "dürfen nicht" oder deren Umschreibungen ausgedrückt werden. Soweit R- und S-Sätze in der Betriebsanweisung umgesetzt werden, sind Sammelbegriffe wie "Atemschutz", "Schutzbrille" oder "Arbeit" zu konkretisieren (s. a. Muster im Anhang).
(10) Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den ."Wiedererkennungseffekt" für die Beschäftigten. Pictogramme und Symbolschilder nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) können mitverwendet werden.
(11) Sind für einen Arbeitsbereich Betriebsanweisungen auf der Grundlage verschiedener Rechtsquellen zu erstellen (z.B. VbF, VAwS), so können sie zweckmäßigerweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzziele zur Sicherstellung einer einheitlichen Betrachtung der im Arbeitsbereich bestehenden Gefahren zu einer Betriebsanweisung zusammengefaßt werden.
(12) Branchenspezifische Betriebsanweisungen können nach Anpassungen an die betriebsspezifischen Gegebenheiten verwendet werden.
1.2 Inhalte
1.2.1 Gliederung
Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:
1.2.2 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit
(1) Der Anwendungsbereich ist durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches, des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit festzulegen.
(2) Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren können gemeinsame Betriebsanweisungen erstellt werden.
1.2.3 Gefahrstoffe (Bezeichnung)
Die Gefahrstoffe, die am Arbeitsplatz vorkommen, sind mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu benennen. Zusätzlich sind die Namen der Gefahrstoffe, die sich aus der Kennzeichnung und den Ermittlungen des Arbeitgebers nach § 16 GefStoffV ergeben, aufzuführen. Bei Zubereitungen und Erzeugnissen sind das die Namen der für die Gesundheitsgefahren relevanten Stoffe. Sofern von mehreren Stoffen die gleichen Gefahren ausgehen und die gleichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, können diese auch zu Gruppen zusammengefaßt werden.
1.2.4 Gefahren für Mensch und Umwelt
Es sind die beim Umgang möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich bei der Ermittlung ergeben haben aus:
Gefahrensymbole können mitverwendet werden.
1.2.5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Die für den sicheren Umgang notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind zu beschreiben. Sie sollten untergliedert werden in:
Auf Beschäftigungs- und Verwendungsbeschränkungen ist hinzuweisen.
1.2.6 Verhalten im Gefahrfall
(1) Die im Gefahrfall (z.B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind aufzuführen.
(2) Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf:
(3) Auf bestehende Alarmpläne sowie Flucht- und Rettungspläne ist hinzuweisen.
1.2.7 Erste Hilfe
(1) Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe sollte untergliedert werden nach:
Anzugeben sind die "vor Ort" zu leistenden Maßnahmen. Es soll klar angegeben werden, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind.
(2) Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hinweise zu geben auf:
Wenn erforderlich: Hinweise auf besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen (z.B. Einsatz von ausgebildeten Ersthelfern)
1.2.8 Sachgerechte Entsorgung
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung betriebsmäßig oder ungewollt entstehender gefährlicher Abfälle (z.B. Leckagemengen, Produktionsreste oder Verpackungsmaterialien) sind zu beschreiben. Dabei sind Hinweise zu geben auf geeignete:
1.3 Trennung stoffspezifischer/betriebsspezifischer Teil und Schnittstelle zum Sicherheitsdatenblatt
(1) Es kann zweckmäßig sein, einen stoffspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. So können zu einem betriebsspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden.
(2) Viele stoffbezogene Sicherheitsinformationen können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. In einem der nachfolgenden Beispiele wird daher auch gezeigt, wie diese Informationsübernahme systematisch erfolgen kann (Schnittstelle zum Sicherheitsdatenblatt).
(3) Informationen zum stoffspezifischen Teil können aus den Sicherheitsdatenblättern nach folgendem Schema übernommen werden.
(4) Gegebenenfalls sind sie an das sprachliche Niveau anzupassen und in bestimmten Fällen auf betriebliche Besonderheiten abzustellen.
Sicherheitsdatenblatt - Kapitel | Betriebsanweisung - Inhalte | ||
1./2. | Stoffname bzw. Handelsname mit Hauptinhaltsstoffen | → | Gefahrstoffbezeichnung |
3. | "Mögliche Gefahren" | → | "Gefahren für Mensch und Umwelt" |
4. | "Erste-Hilfe-Maßnahmen" (außer Hinweis für den Arzt) | → | "Erste Hilfe" |
5. | Aus "Maßnahmen zur Brandbekämpfung" "ungeeignete Löschmittel" übernehmen | → | "Verhalten im Gefahrfall" |
6. | "Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung" | → | "Verhalten im Gefahrfall" |
7. | Aus "Handhabung" übernehmen | → | "Schutzmaßnahmen" |
8. | Aus "Geeignete persönliche Schutzausrüstung" | → | "Schutzmaßnahmen" |
15. | in Kombination mit Kapitel 3, z.B. WGK | → | "Gefahren für Mensch und Umwelt" |
(5) Der stoffspezifische Teil ist um einen betriebsspezifischen Teil, in dem auch spezifische Entsorgungsmaßnahmen angesprochen werden, zu ergänzen.
2 Unterweisung
2.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen mündlich zu unterweisen.
(2) Eine Unterweisung ist zusätzlich erforderlich, wenn sich die Bedingungen des Umgangs ändern (z.B. Änderung des Verfahrens) oder wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen sowie bei Vorschriftenänderung.
(3) Die Unterweisungen sollten von den betrieblichen Vorgesetz durchgeführt werden.
(4) Die Arbeitnehmer haben an den Unterweisungen teilzunehmen.
2.2 Inhalte
In den Unterweisungen sind die Arbeitnehmer über spezifische Gefahren beim Umgang mit oder bei Vorhandensein von Gefahrstoffen ihrem Arbeitsbereich sowie über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zur Abwendung dieser Gefahren zu informieren. Inhalt der Unterweisung sind die Themen, die gemäß Nummer 1.2 Gegenstand Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus kann die Behandlung folgender Themen erforderlich sein:
Hinweise auf neue oder geänderte Betriebserfahrungen, Be-anlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzvorschriften
Verwendungs- und Beschäftigungsbeschränkungen, z.B. der Hinweis an Arbeitnehmerinnen, daß im Falle einer Schwangerschaft der Arbeitsplatz ungeeignet ist, oder der Hinweis auf Umgangsverbote für Jugendliche
Schlußfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen mit Gefahrstoffen.
2.3 Durchführung
(1) Die Unterweisungen sind mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Dabei sollten die lernpsychologischen und arbeitspädagogischen Erkenntnisse beachtet werden. Z. B. kann das Durchführen praktischer Übungen erforderlich sein.
(2) Wurden Betriebsanweisungen weitgehend nach herstellerseitigen, branchenspezifischen oder sonstigen Vorlagen erstellt, sollte die Unterweisung auch dazu genutzt werden, zu überprüfen, ob sie ausreichend an den jeweiligen Arbeitsplatz und die spezifische Tätigkeit angepaßt und von den Beschäftigten sprachlich und inhaltlich verstanden wurden.
(3) Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren können gemeinsame Unterweisungen durchgeführt werden.
(4) Die Unterweisungsinhalte müssen die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der zu Unterweisenden berücksichtigen.
(5) Sind im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, ist die Unterweisung auch in einer Sprache durchzuführen, die sie verstehen.
(6) Der Unterweisende hat sich davon zu überzeugen, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung und die Inhalte der Betriebsanweisung ausreichend verstanden haben.
(7) Inhalt, Teilnehmer sowie Datum der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Auf Wunsch ist dem Unterwiesenen eine Kopie auszuhändigen.
(8) Die Arbeitnehmer haben die Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen.
(9) Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
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(Stand: 20.08.2018)
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