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Beispiele für Betriebsanweisungen | Anhang zur TRGS 555 |
1 Allgemeine Hinweise
(1) Die Bedingung, eine "arbeitsbereichs- und stoffbezogene" Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.
(2) Die nachfolgend dargestellten Betriebsanweisungen haben beispielhaften Charakter. Insbesondere haben sie bezüglich der äußeren Form der Betriebsanweisung keine bindende Wirkung. Es sind Beispiele aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen ausgewählt. Diese Beispiele können als Muster dienen, müssen aber an die betriebsspezifischen Bedingungen angepaßt werden.
(3) Für das Lagern und den innerbetrieblichen Transport wird nur mit verpackten Chemikalien umgegangen (d. h. geschlossene Systeme). Hier kann es nur im Falle eines Unfalls zu Expositionen kommen. Ein Unfallmerkblatt nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften kann hier als Betriebsanweisung genutzt werden, gegebenenfalls muß ein betriebsspezifischer Teil ergänzt werden.
2 Beispiele
2.1 Stoffspezifischer Teil für Phenylethylisocyanat
Dieses Beispiel ist gemäß dem Schema nach Nummer 1.3 der TRGS 555 übernommen und per EDV erstellt.
2.2 Oxystop - Kesselhaus
Oxystop wird zur Kesselwasseraufbereitung eingesetzt. Das Dosiersystem befindet sich in einem geschlossenen Gebäude (Kesselhaus). Über eine Zuleitung werden Gebinde an die Dosiervorrichtung angeschlossen. Diese ist über ein Dosierventil mit dem Ansatzbehälter verbunden. Gebinde, Zuleitung, Dosiervorrichtung und Ansatzbehälter bilden ein geschlossenes System.
Bei Wechsel der Gebinde können durch Freiwerden des Stoffes Gefährdungen entstehen, denen durch die in der Betriebsanweisung aufgeführten Maßnahmen begegnet werden soll.
2.3 Tetrachlorethen (Perchlorethylen) - Chemischreinigung
In der Chemischreinigung werden in einer geschlossenen Chemischreinigungsmaschine Textilien mit der flüssigen Chemikalie Tetrachlorethen (Perchlorethylen) gereinigt.
Diese Betriebsanweisung gilt nur für das Be- und Entladen von Chemischreinigungsmaschinen. Alle anderen Arbeiten dürfen nur von sachkundigen Personen gemäß § 21 Abs. 1 der UVV "Chemischreinigung" (VBG 66) durchgeführt werden (im Beispiel: Müller, Saubermann).
2.4 Lösemittelfreie Polyurethan-Klebstoffe/Polyurethan-Vorstriche
Bei der Vielzahl von Produkten, die zum Teil im Handwerk vor Ort, wie beispielsweise im Bereich Maler und Lackierer, eingesetzt werden, ist es wenig zweckmäßig, für jedes einzelne Produkt eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Vielmehr ist es bei der großen Anzahl von Produkten sinnvoll, diese bei ähnlicher Gefährdung und vergleichbaren Schutzmaßnahmen zu Gruppenbetriebsanweisungen zusammenzufassen.
Um eine einfache Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Gruppenbetriebsanweisungen zu ermöglichen, wurden zum Beispiel im Rahmen einer Branchenregelung für die Bauwirtschaft ein sogenannter GISCODE erarbeitet (weitere Informationen hierzu sind zu erhalten bei der GISBAU - Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft - Postfach 60 0112, 60331 Frankfurt! Main, oder beim Industrieverband Klebstoffe e. V., Postfach 23 01 69, 40087 Düsseldorf). Anhand dieses Produkt-Codes kann der Verarbeiter dann die zum Beispiel von den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft angebotenen Entwürfe von Betriebsanweisungen auswählen.
2.5 Flüssige ätzende Stoffe - Gruppenbetriebsanweisung Laboratorien
In Laboratorien, in denen mit einer großen Zahl von Stoffen umgegangen wird, kann es sinnvoll sein, Stoffgruppen gleicher Gefahren zusammenzufassen. Das Beispiel "Flüssige ätzende Stoffe" gilt für ein Laboratorium, in dem geschultes Personal tätig ist. Es besteht eine generelle Pflicht, eine geeignete Schutzbrille zu tragen, deshalb kann der Hinweis bei den Sicherheitsmaßnahmen entfallen.
2.6 Sammelbetriebsanweisung für Läger
Als Beispiel ist eine Betriebsanweisung für Pflanzenschutzmittelläger ausgewählt.
Muster-Betriebsanweisung für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelläger (PSM-Läger)
Muster-Betriebsanweisung für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelläger (PSM-Läger)
Diese Betriebsanweisung gilt für Läger, in denen Pflanzenschutz- und Schädlingshekämpfungsmittel (PSM) in für den Anwender bestimmten Verpackungen gelagert werden.
Sie gilt für alle Tätigkeiten, die mit dem Lagern in Verbindung stehen.
1. Gefahrenbezeichnungen, Gefahrklassen und Lagerklassen
Die zu lagernden Produkte können durch Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenhinweise sowie durch Angaben zu Gefahr- und Lagerklassen gekennzeichnet sein. Weitere Angaben zum Produkt finden sich in den IVA-Sicherheitsinformationen, Informationslisten und in den Produktinformationen der Hersteller.
1.1 Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen können auf der Verpackung angebracht sein (schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund):
F+ | F | O | T+ |
Hochent- zündlich |
Leichtent- zündlich |
Brand- fördernd |
Sehr giftig |
T | Xn | C | Xi |
Giftig | Gesundheit- schädlich |
Ätzend | Reizend |
Die Kennbuchstaben F+, F, 0, T+, T, Xn, C und Xi sind nicht Teil der Kennzeichnung bzw. des Gefahrensymbols. Sie sind jedoch gelegentlich mit angegeben.
Ein Produkt kann mit mehreren Gefahrensymbolen und -bezeichnungen gekennzeichnet sein.
Neben den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen befinden sich auf den Verpackungen Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) wie:
1.2 Gefahrzettel und Gefahrklassen nach dem Transportrecht
Die Versandverpackungen von PSM können mit folgenden Gefahrzetteln versehen sein:
Nr. 2 Nichtbrennbares und nichtgiftiges Gas |
Nr. 3 Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe) |
Nr. 4.1 Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe) |
Nr. 4.3 Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser |
Nr. 5.1 Entzündend wirkender Stoff |
Nr. 6.1 Giftig |
Nr. 8 Ätzend |
Nr. 9 Verschiedene gefähr- liche Stoffe und Gegenstände |
Ein Produkt kann mit mehreren Gefahrzetteln gekennzeichnet sein.
Gemäß dem Transportrecht können PSM in folgende Gefahrklassen eingestuft sein:
Klasse 2: | Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase |
Klasse 3: | Entzündbare flüssige Stoffe |
Klasse 4.1: | Entzündbare feste Stoffe |
Klasse 4.3: | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden |
Klasse 5.1: | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Klasse 6.1: | Giftige Stoffe |
Klasse 8: | Ätzende Stoffe |
Klasse 9: | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Die Gefahrklasse und Ziffer sind auf der Verpackung unter den "Hinweisen für Transport und Lagerung" angegeben.
1.3 Gefahrklassen und Kennzeichnung nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV))
In Abhängigkeit von Flammpunkt und Wasserlöslichkeit werden brennbare Flüssigkeiten in vier Gefahrklassen eingeteilt:
VbF-Gefahrklasse wasserlöslich |
Flammpunkt (°C) |
wasserlöslich | Kenn- zeichnung |
a I | < 21 | nein |
VbF a I |
a II | 21 - 55 | nein |
VbF a II |
a III | > 55 - 100 | nein |
VbF a III1 |
B | < 21 | ja |
VbF B |
1) Kennzeichnung nicht vorgeschrieben |
Die Kennzeichnung nach der VbF findet sich auf der Verpackung unter den "Hinweisen für Transport und Lagerung".
1.4 Lagerklassen (LGK) des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (VCI), denen PSM zugeordnet sind
Die LGK ist auf der Verpackung unter den "Hinweisen für Transport und Lagerung" angegeben.
Lagerklasse | LGK | Kurzbeschreibung |
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase | 2A | Transportklasse (GGVS) 2, alle Ziffern mit Ausnahme von 10 |
Druckgaspackungen | 2B1 | Druckgaspackungen (Spraydosen) Transportklasse (GGVS) 2, Ziffer 10 |
Entzündliche flüssige Stoffe | 3a1 | VbF-Gefahrklasse (jetzt BetrSichV) a I, a II, B sowie wasserlösliche, entzündliche Flüssigkeiten mit Flp. bis 55 °C; nach der GefStoffV hochentzündlich (R12), leichtentzündlich (R11) oder entzündlich (R10) |
Brennbare Flüssigkeiten | 3B1 | VbF- (jetzt BetrSichV)- Gefahrklasse a III (nichtwasser lösliche Flüssigkeiten mit Flp. > 55-100 °C) |
Entzündbare feste Stoffe | 4.1B1 | Transportklasse (GGVS) 4.1; nach der GefStoffV leichtentzündlich (R11) |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündl. Gase bilden |
4.31 | Transportklasse (GGVS) 4.3 oder z.B. 6.1, Ziffern 43a, 44a und 44b; R15 nach der GefStoffV (Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase). |
Entzündend wirkende Stoffe | 5.1 B1 | Transportklasse (GGVS) 5.1; Gruppen 2 und 3 der TRGS 515 |
Entzündend wirkende Stoffe | 5.1 C1 | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A, B und C der GefStoffV, Anhang V, Nr. 2 |
Brennbare giftige Stoffe | 6.1a2 | Giftige Stoffe (Gefahrensymbol T nach der GefStoffV) und zusätzlich Brennbarkeit wie LGK 10 oder 11; außerdem wäßrige Zubereitungen mit brennbaren giftigen Stoffen |
Nichtbrennbare giftige Stoffe | 6.1 B2 | Nichtbrennbare giftige Stoffe, z.B. anorg. Stoffe, die durch Verbrennen nicht zerstört werden |
Ätzende Stoffe | 82 | Ätzende Stoffe (Gefahrensymbol C nach der GefStoffV); Brennbarkeit wie LGK 10 bis 13 |
Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht 3a oder 3B) | 10 | Wasserlösliche Flüssigkeiten mit Flp. > 55 °C; brennbare Flüssigkeiten mit Flp.> 100 °C |
Brennbare Feststoffe | 11 | Feststoffe mit Brennzahlen 2-5 (Anhang 1 VDI 2263) |
Nichtbrennbare Flüssigkeiten | 12 | Nichtbrennbare Produkte und solche, die wasserlöslich sind mit einem Flp. > 21 °C die aber nicht weiterbrennen; außerdem darf die Verpackung nicht zur Brandausbreitung beitragen |
Nichtbrennbare Feststoffe | 13 | Nichtbrennbar bzw. Brennzahl 1 (Anhang I VDI 2263); außerdem darf die Verpackung nicht zur Brandausbreitung beitragen |
1) Die Produkte dieser LGK können zusätzlich als giftig, ätzend oder reizend eingestuft sein.
2) Die LGK kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben "S" (für "solid") und bei Flüssigkeiten den Buchstaben "L" (für "liquid") enthalten. |
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
Vom Lagergut können folgende Gefahren ausgehen:
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(Stand: 20.08.2018)
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