umwelt-online: TRGS 555 - Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV (2)
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Zur aktuellen Fassung

  Beispiele für Betriebsanweisungen Anhang
zur TRGS 555

1 Allgemeine Hinweise

(1) Die Bedingung, eine "arbeitsbereichs- und stoffbezogene" Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.

(2) Die nachfolgend dargestellten Betriebsanweisungen haben beispielhaften Charakter. Insbesondere haben sie bezüglich der äußeren Form der Betriebsanweisung keine bindende Wirkung. Es sind Beispiele aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen ausgewählt. Diese Beispiele können als Muster dienen, müssen aber an die betriebsspezifischen Bedingungen angepaßt werden.

(3) Für das Lagern und den innerbetrieblichen Transport wird nur mit verpackten Chemikalien umgegangen (d. h. geschlossene Systeme). Hier kann es nur im Falle eines Unfalls zu Expositionen kommen. Ein Unfallmerkblatt nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften kann hier als Betriebsanweisung genutzt werden, gegebenenfalls muß ein betriebsspezifischer Teil ergänzt werden.

2 Beispiele

2.1 Stoffspezifischer Teil für Phenylethylisocyanat

Dieses Beispiel ist gemäß dem Schema nach Nummer 1.3 der TRGS 555 übernommen und per EDV erstellt.

Beispiel 2.1

2.2 Oxystop - Kesselhaus

Oxystop wird zur Kesselwasseraufbereitung eingesetzt. Das Dosiersystem befindet sich in einem geschlossenen Gebäude (Kesselhaus). Über eine Zuleitung werden Gebinde an die Dosiervorrichtung angeschlossen. Diese ist über ein Dosierventil mit dem Ansatzbehälter verbunden. Gebinde, Zuleitung, Dosiervorrichtung und Ansatzbehälter bilden ein geschlossenes System.

Bei Wechsel der Gebinde können durch Freiwerden des Stoffes Gefährdungen entstehen, denen durch die in der Betriebsanweisung aufgeführten Maßnahmen begegnet werden soll.

Beispiel 2.2

2.3 Tetrachlorethen (Perchlorethylen) - Chemischreinigung

In der Chemischreinigung werden in einer geschlossenen Chemischreinigungsmaschine Textilien mit der flüssigen Chemikalie Tetrachlorethen (Perchlorethylen) gereinigt.

Diese Betriebsanweisung gilt nur für das Be- und Entladen von Chemischreinigungsmaschinen. Alle anderen Arbeiten dürfen nur von sachkundigen Personen gemäß § 21 Abs. 1 der UVV "Chemischreinigung" (VBG 66) durchgeführt werden (im Beispiel: Müller, Saubermann).

Beispiel 2.3

2.4 Lösemittelfreie Polyurethan-Klebstoffe/Polyurethan-Vorstriche

Bei der Vielzahl von Produkten, die zum Teil im Handwerk vor Ort, wie beispielsweise im Bereich Maler und Lackierer, eingesetzt werden, ist es wenig zweckmäßig, für jedes einzelne Produkt eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Vielmehr ist es bei der großen Anzahl von Produkten sinnvoll, diese bei ähnlicher Gefährdung und vergleichbaren Schutzmaßnahmen zu Gruppenbetriebsanweisungen zusammenzufassen.

Um eine einfache Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Gruppenbetriebsanweisungen zu ermöglichen, wurden zum Beispiel im Rahmen einer Branchenregelung für die Bauwirtschaft ein sogenannter GISCODE erarbeitet (weitere Informationen hierzu sind zu erhalten bei der GISBAU - Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft - Postfach 60 0112, 60331 Frankfurt! Main, oder beim Industrieverband Klebstoffe e. V., Postfach 23 01 69, 40087 Düsseldorf). Anhand dieses Produkt-Codes kann der Verarbeiter dann die zum Beispiel von den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft angebotenen Entwürfe von Betriebsanweisungen auswählen.

Beispiel 2.4

2.5 Flüssige ätzende Stoffe - Gruppenbetriebsanweisung Laboratorien

In Laboratorien, in denen mit einer großen Zahl von Stoffen umgegangen wird, kann es sinnvoll sein, Stoffgruppen gleicher Gefahren zusammenzufassen. Das Beispiel "Flüssige ätzende Stoffe" gilt für ein Laboratorium, in dem geschultes Personal tätig ist. Es besteht eine generelle Pflicht, eine geeignete Schutzbrille zu tragen, deshalb kann der Hinweis bei den Sicherheitsmaßnahmen entfallen.

Beispiel 2.5

2.6 Sammelbetriebsanweisung für Läger

Als Beispiel ist eine Betriebsanweisung für Pflanzenschutzmittelläger ausgewählt.

Muster-Betriebsanweisung für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelläger (PSM-Läger)

Muster-Betriebsanweisung für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelläger (PSM-Läger)

Diese Betriebsanweisung gilt für Läger, in denen Pflanzenschutz- und Schädlingshekämpfungsmittel (PSM) in für den Anwender bestimmten Verpackungen gelagert werden.

Sie gilt für alle Tätigkeiten, die mit dem Lagern in Verbindung stehen.

1. Gefahrenbezeichnungen, Gefahrklassen und Lagerklassen

Die zu lagernden Produkte können durch Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenhinweise sowie durch Angaben zu Gefahr- und Lagerklassen gekennzeichnet sein. Weitere Angaben zum Produkt finden sich in den IVA-Sicherheitsinformationen, Informationslisten und in den Produktinformationen der Hersteller.

1.1 Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen können auf der Verpackung angebracht sein (schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund):

F+ F O T+
Hochent-
zündlich
Leichtent-
zündlich
Brand-
fördernd
Sehr
giftig
T Xn C Xi
Giftig Gesundheit-
schädlich
Ätzend Reizend

Die Kennbuchstaben F+, F, 0, T+, T, Xn, C und Xi sind nicht Teil der Kennzeichnung bzw. des Gefahrensymbols. Sie sind jedoch gelegentlich mit angegeben.

Ein Produkt kann mit mehreren Gefahrensymbolen und -bezeichnungen gekennzeichnet sein.

Neben den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen befinden sich auf den Verpackungen Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) wie:

1.2 Gefahrzettel und Gefahrklassen nach dem Transportrecht

Die Versandverpackungen von PSM können mit folgenden Gefahrzetteln versehen sein:

Nr. 2
Nichtbrennbares
und nichtgiftiges Gas
Nr. 3
Feuergefährlich
(entzündbare flüssige Stoffe)
Nr. 4.1
Feuergefährlich
(entzündbare feste Stoffe)
Nr. 4.3
Entzündliche Gase bei
Berührung mit Wasser
Nr. 5.1
Entzündend wirkender Stoff
Nr. 6.1
Giftig
Nr. 8
Ätzend
Nr. 9
Verschiedene gefähr-
liche Stoffe und Gegenstände

Ein Produkt kann mit mehreren Gefahrzetteln gekennzeichnet sein.

Gemäß dem Transportrecht können PSM in folgende Gefahrklassen eingestuft sein:

Klasse 2: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.3:    Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Die Gefahrklasse und Ziffer sind auf der Verpackung unter den "Hinweisen für Transport und Lagerung" angegeben.

1.3 Gefahrklassen und Kennzeichnung nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV))

In Abhängigkeit von Flammpunkt und Wasserlöslichkeit werden brennbare Flüssigkeiten in vier Gefahrklassen eingeteilt:

VbF-Gefahrklasse
wasserlöslich
Flammpunkt
(°C)
wasserlöslich Kenn-
zeichnung
a I < 21 nein

VbF a I

a II 21 - 55 nein

VbF a II

a III > 55 - 100 nein

VbF a III1

B < 21 ja

VbF B

1) Kennzeichnung nicht vorgeschrieben

Die Kennzeichnung nach der VbF findet sich auf der Verpackung unter den "Hinweisen für Transport und Lagerung".

1.4 Lagerklassen (LGK) des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (VCI), denen PSM zugeordnet sind

Die LGK ist auf der Verpackung unter den "Hinweisen für Transport und Lagerung" angegeben.

Lagerklasse LGK Kurzbeschreibung
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase 2A Transportklasse (GGVS) 2, alle Ziffern mit Ausnahme von 10
Druckgaspackungen 2B1 Druckgaspackungen (Spraydosen) Transportklasse (GGVS) 2, Ziffer 10
Entzündliche flüssige Stoffe 3a1 VbF-Gefahrklasse (jetzt BetrSichV) a I, a II, B sowie wasserlösliche, entzündliche Flüssigkeiten mit Flp. bis 55 °C; nach der GefStoffV hochentzündlich (R12), leichtentzündlich (R11) oder entzündlich (R10)
Brennbare Flüssigkeiten 3B1 VbF- (jetzt BetrSichV)- Gefahrklasse a III (nichtwasser lösliche Flüssigkeiten mit Flp. > 55-100 °C)
Entzündbare feste Stoffe 4.1B1 Transportklasse (GGVS) 4.1; nach der GefStoffV leichtentzündlich (R11)
Stoffe, die in
Berührung mit
Wasser entzündl.

Gase bilden

4.31 Transportklasse (GGVS) 4.3 oder z.B. 6.1, Ziffern 43a, 44a und 44b; R15 nach der GefStoffV (Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase).
Entzündend wirkende Stoffe 5.1 B1 Transportklasse (GGVS) 5.1; Gruppen 2 und 3 der TRGS 515
Entzündend wirkende Stoffe 5.1 C1 Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A, B und C der GefStoffV, Anhang V, Nr. 2
Brennbare giftige Stoffe 6.1a2 Giftige Stoffe (Gefahrensymbol T nach der GefStoffV) und zusätzlich Brennbarkeit wie LGK 10 oder 11; außerdem wäßrige Zubereitungen mit brennbaren giftigen Stoffen
Nichtbrennbare giftige Stoffe 6.1 B2 Nichtbrennbare giftige Stoffe, z.B. anorg. Stoffe, die durch Verbrennen nicht zerstört werden
Ätzende Stoffe 82 Ätzende Stoffe (Gefahrensymbol C nach der GefStoffV); Brennbarkeit wie LGK 10 bis 13
Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht 3a oder 3B) 10 Wasserlösliche Flüssigkeiten mit Flp.
> 55 °C; brennbare Flüssigkeiten mit Flp.> 100 °C
Brennbare Feststoffe 11 Feststoffe mit Brennzahlen 2-5 (Anhang 1 VDI 2263)
Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12 Nichtbrennbare Produkte und solche, die wasserlöslich sind mit einem Flp.
> 21 °C die aber nicht weiterbrennen; außerdem darf die Verpackung nicht zur Brandausbreitung beitragen
Nichtbrennbare Feststoffe 13 Nichtbrennbar bzw. Brennzahl 1 (Anhang I VDI 2263); außerdem darf die Verpackung nicht zur Brandausbreitung beitragen
1) Die Produkte dieser LGK können zusätzlich als giftig, ätzend oder reizend eingestuft sein.

2) Die LGK kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben "S" (für "solid") und bei Flüssigkeiten den Buchstaben "L" (für "liquid") enthalten.

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

Vom Lagergut können folgende Gefahren ausgehen:


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