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86. Erläuterung zu 1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan
[CAS-Nr. 2426-08-6]

(BArbBl. 5/98 S. 69)



Ein Luftgrenzwert für 1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan wird nicht festgelegt. Es liegen keine Angaben zum aktuellen Umgang mit diesem Gefahrstoff vor. Der Stoff hat nach den vorliegenden Informationen zur Zeit keine technische Bedeutung.

1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan ist in der TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe) als krebserzeugend in die Kategorie 2 - nach Anhang 1 der GefStoffV - eingeordnet. Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne des § 35 Abs. 1 GefStoffV anzusehen, sofern der Massengehalt an 1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan³ 0,1 % beträgt.

Arbeitsmedizinische Erfahrungen

Nach den vorliegenden Informationen ist die Substanz reizend für Haut und Schleimhäute. Zwar wurde bei 8 Arbeitern, die 3 Monate lang die Substanz in einer Fabrik verarbeitet harren, keine Hautreizungen beschrieben, dagegen klagten Laboranten bei Tierversuchen mit dieser Substanz über Reizerscheinungen an Mund, Nase und Atemtrakt. Mit einem Test, bei dem die in Petroleum gelöste Substanz im Okklusivverband auf dem Rücken der Probanden über 48 h getestet wurde, zeigten die 5 Probanden mit der reinen Substanz eine starke Hautirritation mit Bläschen, Erythemen, Ödemen und oberflächliche Hautulzerationen. Eine 10 % Lösung erzeugte noch bei 17 von 25 Probanden Hautreizungen, auf eine 5 % Lösung reagierten 8 von 25, auf eine 2,5 % Lösung reagierte nur noch ein Proband von 25. Die 1,25 % Lösung vermochte keine Hautreizungen im Kollektiv der Versuchspersonen zu erzeugen. Nach zwei Wochen wurde erneut in der Gruppe mit 1,25 % Lösung getestet und bei 5 von 25 Probanden eine Hautreizung im Sinne einer Sensibilisierung beobachtet. Nach einer Applikation einer 10 % Lösung fünf Mal über 48 Stunden waren 19 von 24 Probanden sensibilisiert. Die Substanz wird nach diesen Untersuchungen als starkes Allergen angesehen

Nach einem Unfall, bei dem etwas 3,5 lt. der Substanz verschüttet und nur mit einem Absorbiergranulat bedeckt wurden, entwickelten die beiden betroffenen Arbeiter neben starken Haut und Schleimhautreizungen auch ausgeprägte zentralnervöse Symptome in Form von Kopfschmerzen, Ataxie, Somnolenz, Diplopie und Gedächtnislücken, die 7 bis 8 Tage anhielten. Die ebenfalls zu beobachtenden gastrointestinalen Beschwerden mit Appetitlosigkeit, Erbrechen, Übelkeit und Hämatemesis hielten noch länger an. Bei einem der Betroffenen waren die gastrointestinalen Schmerzen so stark, daß eine Blinddarmoperation veranlaßt wurde. Der andere Betroffenen brach 4 Wochen nach dem Ereignis zusammen. Blutiges Erbrechen und Melaena deuteten auf eine erhebliche Läsion im Gastointestinaltrakt hin, wobei gastroskopisch keine Veränderungen an der Magenschleimhaut gefunden wurden. Nach 3 Monate nach dem Ereignis klagte der Mitarbeiter über krampfartige Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit, zeitweilig blutiges Erbrechen und Lethargie.

Epidemiologische Untersuchungen zur krebserzeugenden Wirkung der Substanz am Menschen sind bislang nicht publiziert worden [1].

Toxikologische Erfahrungen

Siehe TRGS 906 Teil II lfd. Nr. 3 BArbBl. Heft 3/1997 S. 61.

Der Stoff ist auch als sensibilisierend (R 43) eingestuft.

Meßverfahren

Zur Messung von 1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan in der Luft in Arbeitsbereichen stehen zwei Methoden [2, 3] zur Verfügung. Die Probenahme mit Pumpe erfolgt durch Adsorption an Aktivkohle. Nach der Desorption mit Schwefelkohlenstoff erfolgt die analytische Bestimmung mittels Gaschromatographie und Flammenionisationsderektor.

Ergebnisse von Arbeitsbereichsmessungen

Dem Ausschuß für Gefahrstoffe sind keine Ergebnisse von Arbeitsbereichsmessungen bekanntgegeben worden.

Hinweise

Sollte l-n-Butoxy-2,3-epoxypropan wieder technische Bedeutung erlangen, ist durch eine Arbeitsbereichsanalyse unverzüglich das Expositionsniveau festzustellen. Die Ergebnisse der Arbeitsbereichsanalyse sind dem Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) mitzuteilen. Aufsichtsbehörden, die Kenntnis über den Umgang mit 1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan erlangen, werden gebeten, dies dem AGS mitzuteilen.

Neben der inhalativen Aufnahme kann 1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan auch über die Haut aufgenommen werden. Dem ist auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten zusätzlich durch geeignete Körperschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen (weitere Hinweise: TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können - Hautresorbierbare Gefahrstoffe").

Literatur

[1] Henschler, D. (Hrsg.): Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe - Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten -l-n-Butoxy-2,3-epoxy-propan. Verlag Chemie, Weinheim (1987)

[2] OSHA, Analytical Methods Manual, Method Nr. 7, ACGIH, Cincinnati

[3] NIOSH, Manual of Analytical Methods, Method 1616, U.S. Department of Health and Human Services, Cincinnati

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