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89. Erläuterung zu o-Aminoazotoluol
[CAS-Nr. 97-56-3]
BArbBl. 4/1999 S. 46
Ein Luftgrenzwert für o-Aminoazotoluol wird nicht festgelegt, da der Stoff nach den vorliegenden Informationen zur Zeit nur in einem Betrieb in einer geschlossenen Anlage auftritt und eine Exposition nicht zu erwarten ist.
o-Aminoazotoluol ist in der Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 5 der GefStoffV als krebserzeugend Kategorie 2 eingestuft. Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne des § 35 Abs. 1 GefStoffV anzusehen, sofern der Massengehalt an o-Aminoazotoluol> 0,1 % beträgt.
Arbeitsmedizinische Erfahrungen
Arbeitsmedizinische Erfahrungen sind bisher nicht publiziert worden [1].
Toxikologische Erfahrungen
Siehe TRGS 910 Anhang lfd. Nr. 41 (BArbBl. (1984) Nr. 4; S. 56) o-Aminoazotoluol ist als sensibilisierend (R 43) eingestuft.
Meßverfahren
Ein Arbeitsplatzmeßverfahren für o-Aminoazotoluol ist nicht bekannt. Solange kein stoffspezifisches Meßverfahren vorliegt, wird die Messung des einatembaren Staubanteils empfohlen.
Vorkommen
Aminoazotoluol wird in einer Firma zur Herstellung eines Farbstoffes intermediär gebildet. In einem geschlossenen Synthesekessel wird Aminoazotoluol hergestellt und ohne Isolierung im gleichen Kessel diazotiert und zum Endfarbstoff gekuppelt. Die Konzentration im isolierten Produkt liegt deutlich unter 0,1 % (Kennzeichnungsgrenze).
Eine Exposition gegenüber Aminoazotoluol kann ausgeschlossen werden. Neben einer geschlossenen Probenahme findet kein Kontakt mit dem Stoff statt. Die Probenahme dient lediglich zur Anfertigung eines Dünnschichtchromatogramms im Labor zur Reaktionskontrolle. Aufgrund der analytischen Arbeitstechnik kann auch hier eine Exposition ausgeschlossen werden.
Ergebnisse von Arbeitsbereichsmessungen
Ergebnisse von Arbeitsbereichsmessungen sind dem Ausschuß für Gefahrstoffe nicht bekanntgegeben worden.
Hinweise
Sollte o-Aminoazotoluol über die Nutzung als Zwischenprodukt hinaus wieder technische Bedeutung erlangen, ist durch eine Arbeitsbereichsanalyse unverzüglich das Expositionsniveau festzustellen. Die Ergebnisse der Arbeitsbereichsanalyse sind dem Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) mitzuteilen. Aufsichtsbehörden, die Kenntnis über den Umgang mit o-Aminoazotoluol erlangen, werden gebeten, dies dem AGS mitzuteilen.
Literatur
[1] Ergebnis einer Recherche in TOXALL
(Stand: November 1998)
(Stand: 20.08.2018)
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