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TRSK 302 - Anforderungen an Sicherheitsventile
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Sicherheitsventile.
3 Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.
3.2 Sicherheitsventile müssen den Anforderungen im AD-Merkblatt a 2, ausgenommen die Nummern 2.2, 2.3 und 10, entsprechen.
3.3 Sicherheitsventile müssen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes bei einem Verwendungsbereich bis 3 bar um mehr als 20 v. H. bei einem Verwendungsbereich bis 7 bar um mehr als 10 v. H. verhindern.
3.4 Sicherheitsventile müssen gegen eine Änderung der Einstellung nach Nummer 3.3 durch eine gekennzeichnete Plombe geschützt sein.
4 Kennzeichnung
Sicherheitsventile müssen mit Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(Stand: 30.11.2021)
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