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TRSK 314 - Anforderungen an Handpumpen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 84; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Handpumpen.
3 Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.
3.2 Handpumpen müssen für den zulässigen Betriebsüberdruck ausgelegt sein.
3.3 Handpumpen müssen so konstruiert sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden kann.
4 Hygienische Anforderungen
Werden Handpumpen mit Zapfarmatur und Leitungsanschlußteil zu einer Baueinheit zusammengefaßt, so sind die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 zu beachten.
5 Kennzeichnung
(Stand: 30.11.2021)
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