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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 314 - Anforderungen an Handpumpen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 84; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Handpumpen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Handpumpen müssen für den zulässigen Betriebsüberdruck ausgelegt sein.

3.3 Handpumpen müssen so konstruiert sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden kann.

4 Hygienische Anforderungen

Werden Handpumpen mit Zapfarmatur und Leitungsanschlußteil zu einer Baueinheit zusammengefaßt, so sind die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 zu beachten.

5 Kennzeichnung

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