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Regelwerk

Ballastwasser-Gesetz
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Vom 5. Februar 2013
(BGBl. II Nr. 3 vom 13.02.2013 S. 42)
Gl.-Nr.: 9510-1


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in London am 13. Februar 2004 von der Internationalen Konferenz über Ballastwassermanagement für Schiffe angenommenen Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nach stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 19, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.

Artikel 3

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3e wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird nach der Angabe "(BGBl. 2008 II S. 520)" das Wort "oder" eingefügt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. von Artikel 12 des Ballastwasser-Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 42, 44)".

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "verweist," das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in
a) Nummer 1a oder
b) Nummer 1 oder Nummer 1 b

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

5. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a) Nummer 2 oder
b) Nummer 3
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1a und 2" durch die Wörter "Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um

  1. Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen oder
  2. neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internationale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzunehmen,

soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich angenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind."

3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:

" § 22b

(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt."

4. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5)

Internationale Übereinkommen

  1. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 5. Oktober 2001 (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520, 522),
  2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206),
  3. Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44)."

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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