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BMU- / LAGa Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 22
- Chemische Industrie -
der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Stand: November 2021
1 Anwendungsbereich des Anhanges 22
( Teil A)
1.1 Abgrenzung des Anwendungsbereiches
( Teil A, Abs. 1)
Der Anhang 22 zur Abwasserverordnung gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt. Er ist grundsätzlich auf alle Sparten der chemischen und pharmazeutischen Industrie anzuwenden, mit folgenden Ausnahmen:
Der Anhang 22 gilt für chemische Betriebe, bei denen Abwasser aus einer Anlage bzw. der Herstellung eines einzigen Stoffes stammt (sogenannte Mono-Betriebe) und für die gemeinsame Einleitung von Abwasser aus mehreren Anlagen einer Firma oder mehrerer Eigentümer (sogenannte Chemie-Parks). Die an den Erlaubnisinhaber zu stellenden Anforderungen sollen nicht von den Rechtsverhältnissen innerhalb der Chemie-Standorte abhängen.
Der Anhang 22 gilt auch für Abwasser, das aus chemischen Betrieben stammt, die Stoffe durch physikalische Verfahren wie Destillation, Extraktion, Umkristallisation herstellen.
Der Anhang 22 gilt grundsätzlich auch für Abwasser aus Anlagen, in denen Stoffe durch biochemische Verfahren hergestellt werden, an denen Biomoleküle oder Organismen beteiligt sind, wie Zellkulturen, Bakterien oder Viren, gegebenenfalls auch gentechnisch veränderte Organismen. Anforderungen mit dem Ziel der Verminderung der Infektiosität oder des Ausbreitungspotenzials der verwendeten Organismen, z.B. durch eine chemische oder thermische Inaktivierung des Abwassers, fallen dabei nicht in den Geltungsbereich der Abwasserverordnung, sondern unterliegen dem einschlägigen Spezialrecht (z.B. Gentechniksicherheitsverordnung, Biostoffverordnung).
Abwasser aus Betriebseinheiten, die nicht unmittelbar der Herstellung von Stoffen dienen (Nebenbetriebe), wie Formulierbetriebe oder Laboratorien, wird miterfasst. Sofern für Abwasser aus Nebenbetrieben ein anderer Anhang gilt (z.B. Anhang 40 bei mechanischen Werkstätten), sind die nachfolgenden Ausführungen in Nr. 1.2 zu beachten.
Der Anhang 22 gilt nicht für die Einleitung von Abwasser, das ausschließlich oder im Wesentlichen aus Laboratorien stammt.
1.2 Berücksichtigung weiterer Herkunftsbereiche, Mischungsrechnungen
An vielen Standorten fallen neben Abwasserströmen aus den Herstellungsprozessen im Sinne des Anhangs 22 auch Abwasserströme aus anderen Herkunftsbereichen an, für die jeweils eigene Anhänge zur AbwV bestehen (z.B. Anhänge 31, 33, 40, 42). Ggf. werden auch außerhalb des Chemiestandortes anfallende Abwässer mitbehandelt, wie Kommunalabwasser ( Anhang 1) oder Deponiesickerwasser ( Anhang 51). Bei einer gemeinsamen Behandlung oder Ableitung dieser Abwässer ist folgendes zu beachten:
Beispiel: Berücksichtigung der Anforderungen für Ngesund Pges, wenn an einem Chemiestandort das kommunale Abwasser entsprechend einer Kläranlage der Größenklasse 4 nach Anhang 1 AbwV mitbehandelt wird:
Die Nges |
(Stand: 10.05.2023)
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