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HNDV - Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
- Bayern -
Vom 10. Januar 2005
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2005 S. 11; 02.08.2005 S. 330 05; 20.10.2010 S. 730 10)
Auf Grund des Art. 67 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1 Zweck und Aufgabe des Hochwassernachrichtendienstes
(1) Der Hochwassernachrichtendienst dient der Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr bei in Hochwassernachrichtenplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) festgelegten Gewässern und Pegeln in Bayern. Der Hochwassernachrichtendienst umfasst
(2) Hochwasserwarnungen sollen die Betroffenen und die Einsatzkräfte frühzeitig vor Hochwassergefahren warnen. Sie werden nach Hochwassernachrichtenplänen an Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) weitergegeben.
(3) Hochwassernachrichten einschließlich Hochwasservorhersagen sollen zeitnah über die Entwicklung der Wasserstände in den Flüssen informieren. Sie werden mittels geeigneter Informations- und Kommunikationstechniken den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Bei Ausfall und Störung der Bereitstellung der Hochwassernachrichten werden sie nach den Hochwassernachrichtenplänen an die Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) verbreitet.
§ 2 Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst
Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst ist, wer als eine der nachgenannten Stellen oder Personen in einem Hochwassernachrichtenplan aufgeführt ist:
§ 3 Hochwassernachrichtenzentrale (Landesamt für Umwelt) 05
Die Hochwassernachrichtenzentrale leitet den Hochwassernachrichtendienst.
§ 4 Hochwasservorhersagezentralen 10
Die Hochwasservorhersagezentralen erstellen und verbreiten Wasserstands- und Abflussvorhersagen für die überörtlich bedeutsamen Vorhersagepegel in ihrem Zuständigkeitsbereich. Hochwasservorhersagezentralen sind:
§ 5 Hauptmeldestellen
(1) Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.
(2) Die Hauptmeldestellen haben
§ 6 Meldestellen
(1) Meldestellen sind die Kreisverwaltungsbehörden; kreisangehörige Gemeinden können von den Landratsämtern zu Meldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen bestimmt werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können.
(2) Die Meldestellen haben eingegangene Hochwasserwarnungen nach den Hochwassernachrichtenplänen unverändert weiterzugeben.
§ 7 Empfänger
(1) Empfänger für Hochwasserwarnungen sind die Gemeinden. ''Unternehmer von besonders gefährdeten Anlagen können als Empfänger in Hochwassernachrichtenplänen aufgeführt werden, wenn an der Gefahrenabwehr ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die am Hochwassernachrichtendienst teilnehmenden Gemeinden haben
§ 8 Verpflichtung Dritter zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst 10
(1) Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an Gewässern können durch die nach Art. 63
(Stand: 08.09.2023)
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