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BayWG - Bayerisches Wassergesetz
-Bayern-
Vom 25. Februar 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2010 S. 66, Ber. vom 05.03.2010 S. 130; 16.02.2012 S. 40 12; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 22.12.2015 S. 458 15; 21.02.2018 S. 48 18; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2019 S. 408 19a; 23.12.2019 S.737 19b; 09.11.2021 S. 608 21 °)
Gl.-Nr.: 753-1-UG
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe
Verwaltungsvorschriften hierzu siehe =>
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich 21
(Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) VV
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. § § 3 bis 7, 25, 32, 37, 50 bis 61, 89, 90, 100 bis 106 WHG und Art. 4 bis 14, 18, 19, 31 bis 34, 55, 58, 59, 60, 62, 63, 74 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.
Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer 14
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
(2) Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soll ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke mit nur örtlicher Bedeutung die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße erhalten oder verlieren, so kann das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) die hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abschließen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, in diesem Fall durch Rechtsverordnung die Ordnung des Gewässers zu bestimmen.
Art. 3 Gewässerverzeichnisse 14 15
(1) Das Staatsministerium erlässt die Verzeichnisse über die Gewässer zweiter Ordnung und die Wildbäche durch Allgemeinverfügung. In das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung, wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind. In das Verzeichnis der Wildbäche sind die Gewässer dritter Ordnung einzutragen, die zumindest streckenweise wildbachtypische Eigenschaften aufweisen. Die Aufnahme in ein Gewässerverzeichnis nach Sätzen 1 bis 3 kann auf einzelne Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(Stand: 08.09.2023)
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