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VBHNDV - Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
- Bayern -
Vom 3. Dezember
(AllMBl Nr. 1 vom 31.01.2005 S. 19; 11.01.2010 S. 3)
Gl.-Nr.: 7531-UG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 2004 Az.: 52d-2004/205801
Abkürzungen
BayWG: | Bayerisches Wassergesetz |
E-Blätter: | Empfangsblätter |
HND: | Hochwassernachrichtendienst |
HNDV: | Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst |
M-Blätter: | Meldeblätter |
StMI: | Staatsministerium des Innern |
StMUGV: | Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
WWA: | Wasserwirtschaftsamt |
1. Bestellung von Teilnehmern
1.1 Beobachter
Der Beobachter eines Pegels kann eine bei einem WWa beschäftigte Person oder eine durch Vertrag verpflichtete Privatperson sein.
Kann die Hauptmeldestelle keinen Beobachter vertraglich gewinnen, so ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 HNDV zu beantragen.
Die Beobachter werden von den Hauptmeldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen angewiesen.
Beamte der Landespolizei dürfen nicht als Beobachter eingesetzt werden.
1.2 Hauptmeldestellen
Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.
1.3 Meldestellen
Meldestellen sind die Kreisverwaltungsbehörden; kreisangehörige Gemeinden können von den Landratsämtern zu Meldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen bestimmt werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können. Aus denselben Gründen kann Meldestellen in den Hochwassernachrichtenplänen die Weitergabe von Hochwasserwarnungen an Teilnehmer außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugewiesen werden. Die Gemeinde ist unter Beigabe des Plans auf die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 HNDV hinzuweisen.
2. Durchführung des Hochwassernachrichtendienstes
(siehe auch Anlage)
2.1 Beobachter
2.1.1 Die Hauptmeldestellen können Beobachter bei Ausfall der automatischen Datenfernübertragung zum Melden auffordern.
2.1.2 Inhalt der Meldungen
Die Meldungen müssen den Messwert zum festgesetzten Zeitpunkt, die Zeitangabe und die Tendenz (steigend, gleichbleibend oder fallend) enthalten. Bei Pegeln mit Aufzeichnungsgeräten sind die Stundenwerte seit der letzten Meldung mitzumelden. Bei Meldeperioden von zwölf bzw. 24 Stunden ist eine Meldung der 2-bzw. 6-stündigen Werte ausreichend. Hat sich seit der letzten Meldung die Tendenz von steigend auf fallend geändert, so ist auch der Spitzenwert und die Uhrzeit seines Auftretens zu melden.
Sind Eiserscheinungen vorhanden, so ist die Meldung unter Verwendung der in DIN 4041, Teil 1 festgelegten Bezeichnungen (z.B. Randeis, Treibeis, Eisgang, Eisdecke, Eisstand, Eisversetzung) zu ergänzen und mit kurzen Angaben über den Umfang zu versehen.
2.1.3 Ende der Meldungen
Die Meldungen sind nach Plan solange durchzugeben, bis die für die betreffenden Meldezeiten geltenden Meldebeginne wieder unterschritten sind oder die Hauptmeldestelle einem vorzeitigen Meldeende zugestimmt hat (Nr. 2.2.9).
2.2 Hauptmeldestellen
2.2.1 Dienstanweisung
Alle für eine reibungslose Durchführung des HND notwendigen Verfügungen und Hinweise sind in einer Dienstanweisung zusammenzufassen, insbesondere über
Der Dienstanweisung ist je eine Ablichtung der Bedienungsanleitung für die Telefonanlage sowie für die anderen Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte beizufügen.
Für den HND sind Beschäftigte einzuteilen, die nicht für andere Aufgaben, z.B. im Katastrophenschutz, für Abflussmessungen oder Wasserspiegelfestlegungen eingesetzt werden müssen.
Während der für die fernmündliche Durchgabe von Meldungen und Nachrichten bestimmten Zeiten sind die Amtanschlüsse der Hauptmeldestelle möglichst hierfür freizuhalten. Ankommende Beobachtermeldungen und abgehende Hochwassernachrichten sind bei Bedarf auf Nebenstellen zu verteilen. Ein Auszug aus der Dienstanweisung, der mindestens die Regelungen nach Nrn. 1 bis 4 enthält, ist der Hochwassernachrichtenzentrale vorzulegen.
Ein Auszug, der die Regelungen nach Nrn. 3 und 4 enthält, ist auch den nächsten flussaufwärts gelegenen Hauptmeldestellen und den Hochwasservorhersagezentralen zu übermitteln.
Die Dienstanweisung und die Auszüge sind auf dem Laufenden zu halten.
2.2.2 Telekommunikation
2.2.2.1 In der Regel sollte jeder Teilnehmer im HND neben einem Festnetzanschluss auch einen Mobiltelefon-Anschluss bereithalten.
2.2.2.2 Vorwarnungen und Hochwasserwarnungen werden, falls nicht anders vereinbart, fern-mündlich weitergegeben.
(Stand: 08.09.2023)
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