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Regelwerk

RZWas 2005 - Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben

Vom 07. Januar 2009
(MBl. Nr. 2 vom 10.02.2009 S. 22; 14.12.2012 S. 1068)



Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005) des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 1 vom 14. Oktober 2004 (AllMBl S. 569) sind am 31. Dezember 2008 ausgelaufen. Mit dieser Bekanntmachung werden die RZWas 2005 neu bekannt gemacht.

I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1. Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendungen

Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen werden mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Nichtstaatlicher Wasserbau

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:

2.1.1 Vorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete sowie Vor-haben zur Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen

2.1.2 Ausbaumaßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und/oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie,

2.1.3 Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie,

2.1.4 Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,

2.1.5 Maßnahmen zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts und

2.1.6 Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte sowie Gewässerentwicklungskonzepte

2.2 Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:

2.2.1 bauliche Maßnahmen zur erstmaligen zentralen Wasserversorgung sowie hierfür erforderliche Anschlussentgelte.

Nur noch im Rahmen des Vertrauensschutzes (Nr. 7.3 RZWas 2005) werden gefördert:

2.2.2 bauliche Maßnahmen zur qualitativen Sicherung bestehender Anlagen, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können und

2.2.3 bauliche Maßnahmen zur Ergänzung bestehender Anlagen und Erneuerung von Leitungsnetzen, soweit sie vor 1960 gebaut oder nicht gefördert wurden.

2.3 Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:

2.3.1 der erstmalige Bau der Ortsentwässerung für bisher noch nicht entsorgte, bestehende Siedlungsbereiche,

2.3.2 der erstmalige Bau und die Erweiterung von Regenbecken, Regenüberläufen und Bodenfiltern für bisher noch nicht entsorgte, bestehende Siedlungsbereiche und

2.3.3 der erstmalige Bau und die anteilige Kapazitätserweiterung von Kläranlagen nach dem Stand der Technik, Pumpwerken und Verbindungsleitungen für bisher noch nicht entsorgte, bestehende Siedlungsbereiche.

Nur noch im Rahmen des Vertrauensschutzes (Nr. 7.3 RZWas 2005) werden gefördert:

2.3.4 die Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen, soweit sie vor 1960 gebaut wurden,

2.3.5 die Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen in festgesetzten oder sich in der Festsetzung befindenden Wasserschutzgebieten,

2.3.6 die Nachrüstung bestehender Kläranlagen zur Erfüllung der Anförderungen nach § 6 oder § 7a WHG an die Reinigungsleistung (mit Ausnahme von Phosphor-Fällungsanlagen) oder anstelle dessen vorgenommene Anschlussmaßnahmen an andere Kläranlagen und

2.3.7 der erstmalige Bau und die Erweiterung von Regenbecken, Regenüberläufen und Bodenfiltern für bereits entsorgte bestehende Siedlungsbereiche.

2.4 Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinne der Zweckbestimmung nach Nr. 1 RZWas 2005

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können erhalten:

3.2 Werden Zuwendungen gemäß Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3

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