4.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 6a bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 6d RZWas 2005 zu erstellen und gemeinsam mit der Zusammenstellung der Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c RZWas 2005 4-fach dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) beizugeben.
Auf das im Rahmen des Pilotprojektes für die Kommunen vorgesehene Wahlrecht zwischen Verwendungsnachweis und Verwendungsbestätigung nach dem FMS vom 18. September 2003 (Az. 11/41-O 1019 F-005-35535/03) wird verwiesen.
Dem Verwendungsnachweis ist das Bauausgabebuch oder sind die Sachauszüge nach Nr. 6.5.1 ANBest-K beizugeben; im Falle der 'Verwendungsbestätigung ist das Bauausgabebuch oder sind die Sachauszüge nach Nr. 6.5.1 ANBest-K nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben sind in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.
4.2.1 Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
laufende Nummer des Belegs,
Tag der Wertstellung,
Einzahler (für Zuwendungen genügt die Angabe "Staat"),
Betrag,
Aufschlüsselung des Betrags in weiteren Spalten nach der Aufgliederung der Finanzierung in der Zusicherung,
von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzende Einnahmen und
Bemerkungen.
4.2.2 Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
laufende Nummer des Belegs,
Tag der Zahlungsanordnung (kann, wenn der Tag der Rechnungsfeststellung eingetragen wird, vor der Vorlage des Verwendungsnachweises nachgetragen werden),
Tag der Rechnungsfeststellung, nur soweit für Zwecke des Zuwendungsabrufs notwendig, weil der Tag der Zahlungsanordnung zunächst nicht eingetragen werden soll,
Empfänger, Zweck der Ausgaben,
Betrag,
Abschlagszahlungen,
Aufschlüsselung nach den Kostengruppen der Kostenermittlung,
anteilige nicht zuwendungsfähige Beträge,
zuwendungsfähige Kosten,
Aufsummierung der zuwendungsfähigen Kosten und ggf. der EU-kofinanzierungsfähigen Kosten,
Summe der zuwendungsfähigen Kosten
Bemerkungen.
4.2.3 Als nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auszuscheiden:
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter.
Kosten der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke (Nrn. 1.1 bis 1.3 Muster 5 zu Art. 4 BayHO), ausgenommen der Grundstückswert beim Erwerb von Gewässer- und Ufergrundstücken bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.5 RZWas 2005.
Kosten für den Unterhalt und den Betrieb, ausgenommen Vorhaben nach Nr. 2.1.3 RZWas 2005 sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung.
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens Investitionen zu tätigen, nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
Baunebenkosten (Nr. 7 Muster 5 zu Art. 44 BayHO), unbeschadet für Leistungen nach der Nr. 5.2.2 Buchst. b RZWas 2005.
Kosten für die Erschließung neuer Baugebiete mit Leitungen oder Kanälen. Neue Baugebiete im Sinne der RZWas 2005, sind alle Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die zulässige Bebauung noch nicht überwiegend vorhanden ist. Baulücken im Innenbereich zählen nicht als "neue Baugebiete".
Kosten für Anschlussleitungen (DIN 4046) und Anschlusskanäle (DIN 1986).
Kosten für Eigenregieleistungen (das sind Leistungen, die der Vorhabensträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbringen lässt), ausgenommen für:
Vorhaben nach Nr. 2.1.3 und Nr. 2.1.4 RZWas 2005, betreffend Bauleistungen, und
Vorhaben, bei denen die Bewilligungsbeh5rde ausdrücklich zugestimmt hat.
Bei Vorhaben nach Nr. 2.3 RZWas 2005 die verrechnete Abwasserabgabe.
Bei Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005 Kosten für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen.
4.2.4 Die nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie die pauschal geförderten Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als "nicht zuwendungsfähig" auszuweisen.
4.2.5 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabenseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Kosten aufgenommen werden1. Auf der Ausgabenseite wird zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Pauschale gemäß Nr. 5.2.2 Buchst. b Satz 1 und 2 RZWas 2005 hinzugerechnet, sofern die Pauschale nicht gemäß Nr. 5.2.2
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