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Regelwerk, Wasser: EU, Bund, Bayern

Einführung des DWA-Arbeitsblatts A-779
"Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen", als allgemein anerkannte Regel der Technik;
Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen"

- Bayern -

Vom 20. November 2006
(AllMBl. Nr. 13 vom 15.12.2006 S. 589; 05.10.2011 S. 545; 08.10.2013 S. 410; 01.10.2015 S. 442aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7533-UG


(gültig bis siehe =>)

red. Anm. Nicht mehr in der Datenbank Bayern Recht vorhanden.

zur TRwS 779

Das DWa Arbeitsblatt A-779 erhältlich unter: DWa Arbeitsblatt A-779 erhältlich unter: fgma.de/wp-content/uploads/2015/12/dwa_a_779-1.pdf

red. Anmerkung
angepasst entsprechend der nachfolgend erwähnten Bekanntmachungen:

2011 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 5. Oktober 2011 Az.: 52b-U4560-2011/6-4
2013 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 8. Oktober 2013 Az.: 52e-U4560-2013/9-4
2015 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 1. Oktober 2015 Az. 52e-U4560-2015/5-1


I.

Gemäß § 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) wird am 1. Januar 2007 das von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V herausgegebene DWA-Arbeitsblatt A-779 "Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen" ( TRwS 779), in der jeweils geltenden Fassung als allgemein anerkannte Regel der Technik nach folgender Maßgabe eingeführt:

  1. Soweit in der TRwS 779 auf §§ 19i bis 19l des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden §§ 1 bis 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) Anwendung.
  2. Die Anforderungen der TRwS 779 konkretisieren die  Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS und sind deshalb vorrangig zu beachten; sie ergänzen Anhang 1 VAwS und sind deshalb zusammen mit dessen Anforderungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, anzuwenden; sie sind jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen in den übrigen Anhängen zur VAwS
  3. Die Anforderungen an unterirdische einwandige Rohrleitungen in Nr. 4.2.3 TRwS 779 werden durch Nr. 1 Anhang 1 VAwS ergänzt. Anhang a TRwS 779 findet deshalb keine Anwendung.
  4. Die Anforderungen an das Befüllen in Nr. 6.1 TRwS 779 werden durch Nr. 3 Anhang 1 VAwS ergänzt.
  5. Die Anforderungen an Anlagen zur Lagerung fester Stoffe in Nr. 8.3 TRwS 779 ergänzen Nr. 4 Anhang 1 VAwS
  6. Verweise auf andere TRwS, die nicht gemäß § 5 VAwS als allgemein anerkannte technische Regeln eingeführt sind, sind beispielhaft und nicht abschließend. Mit ihrer Nennung in der TRwS 779 gelten diese nicht als eingeführt..

Die TRwS 779 ist im Allgemeinen Ministerialblatt vom 20. November 2006, Ausgabe Nr. 13/2006 (AllMBl S. 589), abgedruckt. Sie kann auch von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Tel. 02242 872-333, Fax 02242 872-100, E-Mail: kundenzentrum@dwa.de, bezogen werden.

II.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017. (gültig bis siehe =>)

ENDE

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