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Regelwerk; Wasser EU, By

VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Bayern -

Vom 18. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 S. 63; 15.02.2008 S. 65 08; 30.09.2008 S. 830 08a; 03.12.2009 09; 22.07.2014 S. 286 14; 21.02.2018 S. 48 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-4-UG


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Siehe Fn: 1

Archiv 1996

Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 08

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ausgenommen oberirdische Anlagen mit maßgebenden Volumina bzw. Massen nach § 6 Abs. 3 von nicht mehr als 0,2 m3 bzw. 0,2 t außerhalb von Schutzgebieten. Für die nach Satz 1 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommenen Anlagen entfällt die Anzeigepflicht nach Art. 37 Abs. 1 BayWG, die Eignungsfeststellungspflicht nach § 19h Abs. 1 WHG, die Fachbetriebspflicht nach § 19i Abs. 1 WHG und die Prüfpflicht nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG. Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist sind nur die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 20 und 25 Abs. 1 anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 08 08a 09 14

(1) Im Sinn dieser Verordnung sind

  1. Anlagen:
    selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, die nicht lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden; betrieblich verbundene unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage,
  2. unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet und nicht leicht einsehbar sind; sind nicht leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile in Bauteilen verlegt, so sind sie unterirdisch, soweit das Bauteil im Erdreich eingebettet ist,
  3. leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen und Anlagenteile, die von außen auf Beschädigungen und Undichtheiten ihrer Wandungen durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können; Auffangvorrichtungen sind auch dann leicht einsehbar, wenn sie von innen auf Beschädigungen und Undichtheiten durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können,
  4. oberirdische Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unterirdisch nach Nr. 2 sind, Anlagen oder Anlagenteile in leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Räumen, Rohrleitungen verlegt in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal,
  5. Lagern:
    das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung,
  6. Abfüllen:
    das Befüllen oder Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen,
  7. Umschlagen:
    das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen, Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes,
  8. Herstellen:
    das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen,
  9. Behandeln:
    das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern,
  10. Verwenden:
    das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften,
  11. wassergefährdende Stoffe im Arbeitsgang:
    wenn sie hergestellt, behandelt oder verwendet werden,
  12. Rohrleitungen:
    feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen; zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere auch die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel,
  13. Abfüllsicherungen:
    Einrichtungen, die den Füllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am Behälter (auch eines Tankfahrzeugs), aus dem abgefüllt wird, unterbrechen,
  14. Leckschutzauskleidungen:
    flexible oder steife, der Behälterform angepasste Einlagen, die dazu bestimmt sind, mit einer vorhandenen Behälterwand einen Überwachungsraum zur Kontrolle durch ein Leckanzeigegerät zu bilden,
  15. Abdichtungsmittel:
    Werkstoffe oder Bauteile wie Beschichtungen oder Auskleidungen mit ihren Fügestellen, die dazu bestimmt sind, Behälter oder Auffangvorrichtungen gegen ein Durchdringen der infrage kommenden wassergefährdenden Stoffe beständig auszubilden,
  16. Auffangvorrichtungen:
    flüssigkeitsdichte bauliche Einrichtungen und Räume von Gebäuden (Auffangräume) und flüssigkeitsdichte Bauteile (Auffangwannen), die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen auslaufende wassergefährdende Stoffe aufzunehmen, und flüssigkeitsdichte Ableitflächen, die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen ausgelaufene wassergefährdende Stoffe in Auffangvorrichtungen abzuleiten,
  17. Lageranlagen:
    Einrichtungen, die dem Vorhalten wassergefährdender Stoffe zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung dienen; dazu gehören auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche dauernd oder wiederholt dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient,
  18. Abfüllanlagen:
    Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden,
  19. Wirkbereiche:
    die vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbaren Bereiche zuzüglich eines Meters, bei der Befüllung von Lagerbehältern die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich beidseitig 2,5 m sowie am Tankwagen- und Behälteranschluss im Radius von 2,5 m,
  20. Abfüllplätze von Abfüllanlagen:
    die Wirkbereiche im Sinn von Nr. 19 zuzüglich der Flächen bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle, Rinnen, Aufkantungen oder Wände sowie Flächen, von denen aus Lagerbehälter befüllt oder entleert werden,
  21. Tankstellen:
    ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Fahrzeugen gelagert und abgefüllt werden,
  22. selbsttätige Aufmerksamkeitsüberwachungen:
    Einrichtungen, die nach einer festgelegten Zeit einen Abfüllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am ortsfesten Behälter unterbrechen, wenn die Überwachung nicht durch wiederkehrende Signalgebung des Personals nachgewiesen ist,
  23. Umschlagsanlagen:
    Einrichtungen, die dem Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen zum Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen von wassergefährdenden Stoffen,
  24. Stilllegen:
    das Außerbetriebnehmen einer Anlage mit restloser Entfernung aller wassergefährdenden Stoffe; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung,
  25. Schutzgebiete:
  26. 1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  27. 2. Heilquellenschutzgebiete nach Art. 40 BayWG,
  28. 3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist,
  29. Überschwemmungsgebiete:
  30. Heizölverbraucheranlagen:
    private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und ausschließlich dem Heizen von Räumen oder dem Erwärmen von Trinkwasser dienen; als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen,
  31. Umweltmanagementsysteme:
    Systeme nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl EG Nr. L 114 S. 1) und gleichwertige Systeme; das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz macht gleichwertige Umweltmanagementsysteme bekannt,
  32. Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch:
    für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind betriebseigene Kraftfahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte mit Kraftstoffen zu betanken und deren max. Jahresverbrauch nicht mehr als 40.000 L beträgt. Sie werden nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten, eingewiesenen Personen bedient.

(2) Die Zuordnung von Anlagenteilen zu Anlagen (Anlagenabgrenzung) ist grundsätzlich vom Betreiber vorzunehmen.

§ 3 Grundsatzanforderungen
(vgl. TRwS 779)

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Einwandige unterirdische Behälter sind grundsätzlich unzulässig. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist mit den besonderen Anforderungen in Anhang 5.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe a und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist. Die Betriebsanweisung kann bei Vorliegen eines Umweltmanagementsystems durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die in dessen Rahmen erstellt wurden. Bei Heizölverbraucheranlagen ist anstelle einer Betriebsanweisung das amtlich bekannt gemachte Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage bzw. im Heizraum anzubringen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen 09 14

(1) Allgemeine Anforderungen an den Aufbau, die Aufstellung und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus den weiteren Anhängen.

(2) Soweit Anforderungen nach Abs. 1 nicht festgelegt sind, kann das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, durch öffentliche Bekanntmachung Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen

  1. allgemeine Schutzmaßnahmen,
  2. besondere Schutzmaßnahmen,
  3. Überwachungsmaßnahmen,
  4. Maßnahmen im Schadensfall.

(3) Soweit in den Anhängen nach Abs. 1 und in den Bekanntmachungen nach Abs. 2 auf allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 09
(zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutznach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 BayWG durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 6 Gefährdungspotenzial, Gefährdungsstufen

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach deren Gefährdungspotenzial.

(2) Das Gefährdungspotenzial wird bestimmt vom maßgebenden Volumen oder der maßgebenden Masse und der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit (Wassergefährdungsklasse - WGK) der in der Anlage vorhandenen Stoffe und bei flüssigen Stoffen nach deren maßgebendem Volumen, bei gasförmigen oder festen Stoffen nach deren maßgebender Masse nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Tabelle: Gefährdungsstufen

Volumen in m3 bzw. Masse in t WGK
1 2 3
bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
mehr als 0,1 bis 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C
mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D
mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
mehr als 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung oder in den Anhängen zu dieser Verordnung im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht

(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, stilllegt, ausbaut oder beseitigt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers entstanden ist.

(3) Anzeigepflichtig nach Abs. 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen bei Anlagen durchführt.

§ 9 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 08a

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die Kreisverwaltungsbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D nicht aufgestellt, errichtet oder betrieben werden.

(3) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur verwendet werden

  1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen a bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,
  2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen a und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind,
  3. Anlagen zum Lagern von Festmist und zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die den Anforderungen des Anhangs 5 für die Errichtung der Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.

(4) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn

  1. sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder
  2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und
  3. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35 , 40, 61e, 61f und 61j Abs. 2 BayWG bleiben unberührt.

§ 10 Anlagenkataster 08

Die Kreisverwaltungsbehörde kann ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 11 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe 08a
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, sind einfach oder herkömmlich.

(2) Oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Anforderungen der Anhänge 1 und 2 eingehalten werden und
  2. ihre Einzelteile technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die gemäß § 5 eingeführt sind.

(3) Unterirdische Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Lagerbehälter doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden und
  2. die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

(4) Abfüllanlagen an Tankstellen sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. sie den Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen und
  2. ihre Einzelteile technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die gemäß § 5 eingeführt sind.

§ 12 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.

Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 13 Verfahren 08 08a 09

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für einzelne Anlagen und Anlagenteilen, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen und Anlagenteile erteilt.

(2) Den Anträgen nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder arbeitsschutzrechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Sachverständigengutachten beizufügen, es sei denn die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden und die Prüfungsanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind. Für die Prüfbescheinigungen und Gutachten nach Satz 3 gilt § 18 Abs. 2 Satz 3 entsprechend

(3) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, über Bauartzulassungen das Landesamt für Umwelt.

(4) Eine Eignungsfeststellung gilt als erteilt, wenn

  1. die Anlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe in einem gewerblichen Betrieb, für den ein Umweltmanagementsystem eingerichtet ist, errichtet wird,
  2. der Betreiber die Anlage nach Art. 37 BayWG unabhängig von der Freistellung zur Anzeige nach § 20 Sätze 2 und 3 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigt und den neuesten Betriebsprüfungsbericht nach dem Umweltmanagementsystem vorlegt,
  3. schriftlich im Rahmen der Anzeige bestätigt wird, dass
    1. bei Errichtung oder Aufstellung und Betrieb der Anlage die dafür geltenden Regeln nach dem Stand der Technik eingehalten werden und
    2. zur Vorsorge für Schäden, die von der Anlage für Dritte oder für die Umwelt auch im Fall eines Unfalls ausgehen können, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, und
  4. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde den Eintritt der Fiktion einer Eignungsfeststellung nicht durch Widerspruch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige verhindert; widerspricht die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann der Betreiber die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens beantragen.

§ 14 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsatzanforderungen des § 3 und die Anforderungen an Anlagen nach § 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 15 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach arbeitsschutz-, berg-, abfall- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.

§ 16 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder baurechtlichem Verwendbarkeits- oder Eignungsnachweis zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen, § 9a WHG ist entsprechend anzuwenden.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 17 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei selbstständigen oberirdischen Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung im betrieblichen Entwässerungssystem zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe oder der selbstständigen oberirdischen Rohrleitungsanlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überwachung

§ 18 Sachverständige 08 08a 09
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) 1 Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Sachverständigenorganisationen mit Sitz in Bayern werden vom Landesamt für Umwelt anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Sachverständigenorganisationen unterliegen der Aufsicht durch das Landesamt für Umwelt.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern.Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Abs. 1 gleich. Sie sind dem Landesamt für Umwelt vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt für Umwelt kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Organisationen werden als Sachverständigenorganisationen anerkannt, wenn sie

  1. nachweisen, dass sie über wenigstens fünf für die Prüftätigkeit geeignete Personen verfügen; geeignet sind Personen, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen:
    1. Zuverlässig sind Personen, die
      aa) die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
      bb) nicht in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind und sich nicht aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit nicht geeignet sind, oder
      cc) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind,
    2. persönliche Voraussetzungen erfüllen Personen, die hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, bei denen insbesondere kein Zusammenhang zwischen ihrer Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht;
    3. fachliche Voraussetzungen erfüllen Personen, die
      aa) die Diplomprüfung in einem Studiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaften an einer inländischen (technischen) Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule oder an einer inländischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und ausreichende Sach- und Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen; mit Zustimmung des Landesamts für Umwelt kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zu bestellende Person für die Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweislich über eine ausreichende sonstige Ausbildung und über ausreichende sonstige Kenntnisse verfügt, und
      bb) mindestens eine fünfjährige qualifizierte Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, Errichtung, Betrieb oder Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und
  6. erklären, dass sie den Freistaat Bayern und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchstabe aa können auch nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl EG 1989 L Nr. 19 S. 16), nachgewiesen werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Bestellung.

(4) Als Organisationen im Sinn des Abs. 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(4a) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(5) Die anerkannte Sachverständigenorganisation ist verpflichtet, die bestellten Sachverständigen durch schriftlichen Bescheid anzuhalten, ihre Prüfaufgaben unparteiisch und gewissenhaft gemäß den wasserrechtlichen und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfüllen. Die Sachverständigenorganisation hat sicherzustellen, dass die bestellten Sachverständigen ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergibt; die Sachverständigenorganisationen legen dem Landesamt für Umwelt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht vor. Form und Inhalt des Jahresberichtes können vom Landesamt für Umwelt vorgegeben werden.

(6) Die anerkannte Sachverständigenorganisation hat die Bestellung von Sachverständigen zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  1. die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist oder
  2. die Bestellung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
  3. die bestellte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder
  4. die bestellte Person ihre Prüfaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat und von der anerkannten Sachverständigenorganisation dafür bereits einmal abgemahnt worden ist oder
  5. die bestellte Person wiederholt oder grobfahrlässig oder vorsätzlich gegen die ihr obliegenden Pflichten aus ihrer Bestellung verstoßen hat.

(7) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  3. mit der Auflösung oder der Liquidation der anerkannten Sachverständigenorganisation,
  4. wenn die anerkannte Sachverständigenorganisation länger als ein Jahr über weniger als fünf bestellte Sachverständige verfügt.

§ 19 Überprüfung von Anlagen 08a
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Die Betreiber haben nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe C und D,
  3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D,
  4. oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Stufe B, C und D und oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Stufe C und D,
  5. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 und 2 WHG, in einer arbeitsschutzrechtlichen Bauartzulassung oder in einem baurechtlichen Verwendbarkeits- oder Eignungsnachweis vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Darüber hinaus sind nach Maßgabe von § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B, die in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 26 erster und zweiter Spiegelstrich liegen, durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen. Anlagen im Sinn von Satz 2, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Prüfpflicht einmalig durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Tag des Abschlusses der Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. der Prüfung nach einer wesentlichen Änderung.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung anordnen, dass in Überschwemmungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 26, dritter Spiegelstrich, die in Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Prüfungen durchzuführen sind. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61e, 61f und 61j Abs. 2 BayWG bleiben unberührt.

(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften von Sachverständigen zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Anlage im Rahmen eines Umweltmanagementsystems überprüft wird und die Durchführung der Prüfung den Anforderungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG und der § § 18 und 19 entspricht. Im Betriebsprüfungsbericht nach dem Umweltmanagementsystem sind Umfang und Ergebnis zu dokumentieren. Der Betriebsprüfungsbericht ist der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, soweit erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden. Unbeschadet der Regelung in Satz 4 kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen. Zum Nachweis, dass die Prüfung entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durchgeführt wurde und die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine Bestätigung des Umweltgutachters vorzulegen.

(4) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen bei Anlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Stoffe oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden.

(5) Die Betreiber haben den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide und die von den Herstellern ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung und Bescheinigungen über die Beseitigung dort festgestellter Anlagenmängel vorzulegen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Kreisverwaltungsbehörde und den Betreibern unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 genügt es, wenn die Bestätigung durch den Umweltgutachter innerhalb eines Monats nach Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung vorgelegt wird, es sei denn, die Kreisverwaltungsbehörde hat eine besondere Prüfung nach Abs. 2 angeordnet.

(6) Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich durch Fachbetriebe oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllen, beheben zu lassen oder zu beheben; § 25 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch die Sachverständigen. Werden gefährliche Mängel durch die Sachverständigen festgestellt, ist die Anlage von den Betreibern unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und soweit erforderlich nach Maßgabe der Sachverständigen zu entleeren. Die Sachverständigen haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde spätestens am Tag nach Durchführung der Prüfung über die Pflicht der Betreiber, die Anlage außer Betrieb zu nehmen und gegebenenfalls zu entleeren, zu unterrichten. Die Anlage kann erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Betreiber eine Sachverständigenbestätigung über die Beseitigung der festgestellten Mängel vorgelegt haben.

(7) Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen durch Sachverständige werden durch Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs. 2 festgelegt.

§ 20 Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht

Anzeigepflichtige Anlagen nach Art. 37 Abs. 1 BayWG sind von der Kreisverwaltungsbehörde in einer Anlagenkartei zu führen. Außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten entfällt die Anzeigepflicht für oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A, für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist. Bei Vorliegen eines Umweltmanagementsystems entfällt die Anzeigepflicht auch für Anlagen der Gefährdungsstufe B, die keiner Prüfung durch Sachverständige nach § 19 Abs. 1 oder 2 unterliegen.

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