Anlagenverordnung (By) Anhang 1
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Allgemeine Anforderungen an Anlagen | Anhang 1 00a |
Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 der Verordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen für bestimmte Anlagen weiteren Anhängen, baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach Art. 20 BayBO und wasserrechtlichen Bauartzulassungen soweit diese den nachfolgenden Anforderungen in Anhang 1 widersprechen.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Standsicherheit, Dichtheit
1.1.1 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen diese sicher einschließen. Die Anlagen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein. Sie müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Anlagen gefährden können, ausgeschlossen sind.
1.1.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung oder der weitergehenden Anforderungen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
1.1.3 Anlagen und Anlagenteile müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.
1.2 Widerstandsfähigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz
l.2.1 Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.
1.2.2 Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 6601 1 nachzuweisen.
1.2.3 Ist nach Nr. 12.2 ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
1.2.3.1 Anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile (Referenzobjekte), die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder
1.2.3.2 anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden können (reproduzierbare Untersuchungen), oder
1.2.3.3 anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen (Ressistenzlisten), deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.
1.2.4 Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein.
1.2.5 Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Beschichtungen und Auskleidungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.2.5.1 Sie müssen mit der Wandung fest verbunden sein,
1.2.5.2 ihre Oberfläche muß glatt, homogen und gut zu reinigen sein,
1.2.5.3 sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren; Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können; durchgehende Risse, Poren oder sonstige Fehlstellen sind unzulässig,
1.2.5.4 sie müssen gegen den jeweiligen wassergefährdenden Stoff beständig sein, insbesondere sich nicht ablösen oder auflösen, nicht erweichen, verspröden oder klebrig werden, keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen,
1.2.5.5 sie müssen den beim Betrieb und bei sachgemäßer Behandlung auftretenden Belastungen standhalten, insbesondere nicht abplatzen oder sich vom Untergrund ablösen,
1.2.5.6 Beschichtungen müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
12.5.6.1 Sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken können,
12.5.6.2 sie müssen nach Ablauf der Mindesthärtezeit unter den Mindesthärtebedingungen soweit ausgehärtet sein, daß sie mit dem wassergefährdenden Stoff beansprucht werden können,
12.5.6.3 sie müssen bei mehrschichtig aufgebauten Systemen so beschaffen sein, daß die einzelnen Schichten ausreichend miteinander durch eine Zwischenschichthaftung verbunden sind.
1.2.6 Die Anforderungen nach Nr. 1.2.5 gelten nicht für Anlagenteile, die nur kurzfristig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, wenn die dort verwendeten Werkstoffe für den Beaufschlagungszeitraum gegen die jeweiligen wassergefährdenden Stoffe hinreichend beständig sind.
2 Anforderungen an bestimmte Anlagenteile
2 .1 Behälter und Rohrleitungen
2.1.1 Behälter ohne Einstiegsöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.
2.1.2 Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht wenn flexible Rohrleitungen betriebsbedingt über oberirdischen Gewässern verwendet werden, z.B. beim Laden und Löschen von Schiffen, vgl. Nr. 3.1
2.1.3 Absperreinrichtungen von Rohrleitungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
2.1.4 An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:
2.1.4.1 Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt.
Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.
2.1.4.2 Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muß als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Bei unterirdischer Anordnung der Anlage dürfen nur Stoffe, die nicht wassergefährdend sind, als Leckanzeigemedium und Unterdruck-Systeme zur Leckanzeige verwendet werden. ,Bei oberirdischer Anordnung sind auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 als Leckanzeigemedium zulässig.
2.1.4.3 Der Überwachungsraum muß mindestens mit zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.
2.1.4.4 Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.
2.1.4.5 Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.
2.1.4.6 Die Dichtheit der Außen- und Innenwand bzw. Leckschutzauskleidung muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens 6 Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechenden kurzen Zeitraum gewährleistet sind.
2.1.5 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind in Auffangvorrichtungen anzuordnen. Ist für Lageranlagen keine Auffangvorrichtung erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang 2 erforderlichen Fläche zu führen.
2.2 Einsehbarkeit, Abstände
2.2.1 Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangvorrichtungen durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
2.2.2 Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Nr. 2.2.4 als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
2.2.2.1 Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand der Auffangvorrichtung muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m sowie bei der Lagerung von Heizöl EL wenigstens 40 cm betragen, sonst im. Aus Gründen der Instandhaltung und Instandsetzung können größere Abstände als zuvor festgelegt, erforderlich sein. Kleinere Abstände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nur zulässig, wenn die Auffangvorrichtung im nicht einsehbaren Bereich von einem Leckageerkennungssystem auf eventuell ausgelaufene Stoffe überwacht wird oder zur einsehbaren Seite hin ein ausreichendes Gefälle aufweist, so daß eventuell ausgelaufene Stoffe sofort erkannt werden können.
2.2.2.2 Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10 000 Litern und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Litern bei Behältersystemen, die in geschlossenen Räumen aufgestellt sind, z.B. Batteriebehälter, genügt ein Abstand zu den Wänden der Auffangvorrichtung von 40 cm für zwei aneinander angrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich.
2.2.2.3 Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn die Auffangvorrichtung ausreichend durch Augenschein kontrollierbar ist
2.2.2.4 Bei Kunststoffbehältern, die in Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
2.2.3 Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle der Auffangvorrichtung ermöglicht. Ein Abstand ist ausreichend, der der DIN 6623 2 oder wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder wenigstens einem Fünfzigstel der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckageerkennungssystem vorgesehen werden.
2.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle, Schutzrohre
2.3.1 Domschächte unterirdischer Behälter, Fernbefüllschächte und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Diese Anforderungen werden durch geschweißte Domschächte oder Domschachtkragen erfüllt. Die Anforderungen sind auch erfüllt,; wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind. Nr. 3.2.2 bleibt unberührt.
2.3.2 Die Anforderungen nach Nr. 2.3.1 gelten für Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialstärke abzüglich der Materialstärke des mit Schwindrissen behafteten Bereichs und der Materialstärke der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe gemäß Nr. 2.3.3 höchstens zu zwei Dritteln durchdringen.
In diesem Falle ist die dichtende Fläche unverzüglich wiederherzustellen.
2.3.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton müssen laufend überwacht werden. Schäden an Anlagen in gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit müssen innerhalb von 72 Stunden erkannt werden können. In anderen Anlagen darf die Frist bis zum Erkennen eines Schadens nicht länger als 3 Monate betragen. Erkannte Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
2.3.4 Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig.
2.4 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen
2.4.1 Leckageerkennungssysteme müssen die in ihrem Einsatzbereich möglicherweise auslaufenden wassergefährdenden Stoffe erkennen können und spätestens bei einer Flüssigkeitshöhe von 5 cm, gemessen am Tiefpunkt des Bodens der Auffangvorrichtung, Alarm durch ein optisches oder akustisches Signal auslösen.
2.4.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen so beschaffen sein, daß das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, sicher verhindert wird. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.
2.4.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
2.4.4 Automatisch betriebene Sicherheitseinrichtungen für Brandfälle und Betriebsstörungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten.
2.5 Kühl- und Heizeinrichtungen
Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher und Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist, oder daß Leckagen schnell erkannt werden und kein unzulässig belastetes Kühlwasser austreten kann.
2.6 Auffangvorrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Ableitflächen)
2.6.1 Größe und Anordnung
2.6.1.1 Der Rauminhalt einer Auffangvorrichtung muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter entsprechen. Befinden sich mehrere Behälter in einer Auffangvorrichtung müssen 10 % des Gesamtvolumens aller in der Auffangvorrichtung aufgestellten Behälter, aber wenigstens der Rauminhalt des größten Behälters zurückgehalten werden.
2.6.1.2 Auffangvorrichtungen sind grundsätzlich den. zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden. Stoffe sicher zugeleitet werden können.
2.6.1.3 Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangvorrichtungen versagen, müssen in getrennten Auffangvorrichtungen oder in medienbeständig abgetrennten Bereichen der gleichen Auffangvorrichtung aufgestellt werden.
2.6.1.4 Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muß so beschaffen sein, daß Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden, soweit Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert sind.
2.6.1.5 Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Tropfwannen zu versehen oder in einer sonstigen Auffangvorrichtung anzuordnen.
2.6.2 Dichtheit
2.6.2.1 Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangvorrichtung aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Nrn. 2.3.2 und 2.3.3 gelten auch für Auffangvorrichtungen aus Beton, für Auffangvorrichtungen aus anderen porösen Werkstoffen gelten sie entsprechend.
2.6.2.2 Bei der Beurteilung der Dichtheit gelten die Anforderungen auch für die Fugen.
2.6.2.3 Wird in Auffangvorrichtungen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.
2.6.2.4 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangvorrichtungen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
2.6.3 Abdichtungsmittel
2.6.3.1 Sofern der Werkstoff für die Auffangvorrichtungen nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden; Nummer 1.2.6 gilt entsprechend.
2.6.3.2 Abdichtungsmittel, die begehbar oder befahrbar sind, müssen entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen oder so abgedeckt werden, daß Schäden an der Abdichtung von vorneherein nicht entstehen können.
2.6.3.3 Abdichtungsmittel müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. Sie müssen bei der Verwendung im Freien gegen Witterungseinflüsse ausreichend widerstandsfähig sein. Abdichtungen müssen hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 3 entsprechen.
2.6.3.4 Abdichtungsmittel, die als Beschichtungen nachträglich durch gleichmäßiges Verteilen flüssiger oder pastenförmiger Stoffe auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
2.6.3.4.1 sie müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften,
2.6.3.4.2 sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken,
2.6.3.4.3 sie müssen bei mehrschichtigem Aufbau mit den einzelnen Schichten fest untereinander verbunden sein,
2.6.3.5 Abdichtungsmittel, die als Kunststoffbahnen oder vorgefertigte Bauteile aus verklebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie aus Mehrschichtverbunden mit oder ohne Diffusionssperrschicht nachträglich auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen
2.6.3.5.1 unter den üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können und
2.6.3.5.2 in ihrer chemischen Zusammensetzung so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse ausgeschlossen ist.
2.6.4 Auffangwannen aus Stahl
Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt von bis zu 1000 Litern,
müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß zusätzlich die nach § 4 Abs. 2 oder nach § 5 der Verordnung eingeführten technischen Regeln eingehalten werden.
2.6.5 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser in Auffangvorrichtungen ist fallweise zu entfernen. Bei Auffangvorrichtungen ohne ausreichende Überdachung ist die zur Herstellung eines Auffangraumes erforderliche Aufkantung um wenigstens 5 cm zu erhöhen. Abläufe in Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn sie an einer geeigneten Abwasseranlage angeschlossen und absperrbar ausgestaltet sind.
2.7 Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter
Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen geeignet, wenn sie in einer Auffangvorrichtung, die den Anforderungen der Nr. 2.6 entspricht, aufgestellt sind. Sie dürfen ohne Auffangvorrichtung als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen nur verwendet werden, wenn für jeden verwendeten Behältertyp oder verwendete Verpackungsart der Kreisverwaltungsbehörde eine Zulassung nach den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter nachgewiesen wird.
3. Anforderungen an bestimmte Anlagen
3.1 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagsanlagen in Häfen und beim Laden und Löschen von Schiffen
3.1.1 Rohrleitungen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Druckbetrieb müssen mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung öffnet, wenn diese durch Abtreiben des Schiffes zerstört werden könnte.
3.1.2 Rohrleitungen, die im Saugbetrieb zur Beförderung wassergefährdender Stoffe benutzt werden, müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das zu befördernde Medium nicht durch Hebewirkung auslaufen kann.
3.1.3 Beim Umschlag von Schüttgütern sind die dafür vorgesehenen Förderanlagen so auszulegen, daß Verluste in ihrem Bereich auf das unumgänglich notwendige. und nicht mehr mit einem verhältnismäßigem Aufwand minimierbare Maß reduziert werden.
3.1.4 Für die landseitigen Anlagenteile, insbesondere für Lageranlagen und Auffangvorrichtungen gelten soweit einschlägig die Anforderungen der Nrn. 1 und 2.
3.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden von festen wassergefährdenden Stoffen
3.2.1 Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Dem kann durch einen ausreichenden Abstand der Anlage zum oberirdischen Gewässer entsprochen werden.
3.2.2 Darüber hinaus müssen die Anlagen so beschaffen sein, dass zu den wassergefährdenden Stoffen keine Flüssigkeiten zutreten können.
3.2.3 Anlagen der Gefährdungsstufen C und D müssen zudem eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben. Die Stoffe müssen
3.3 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften
Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, sind mit stoffundurchlässigen Flächen auszuführen. Dabei ist ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten vorzusehen, das sich bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen ansammeln kann. Die Anlagen sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen oder regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Die Flächen sind vor Niederschlag zu schützen. Rückhaltevermögen und Schutz vor Niederschlag können durch Anschluß der Flächen an eine geeignete Abwasseranlage ersetzt werden
_________________
1) DIN 6601 Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern/Tanks aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv - Flüssigkeitsliste), Ausgabe 10/91
2) DIN 6623 Teil 1: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1 0001 Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89; Teil 2: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl doppelwandig, mit weniger als 1 0001 Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89
3) DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 Ausgabe 5/81; Teile 2,3, 5, 6 Ausgabe 9/77; Teil 4 Ausgabe 3/94; Teil 7 Ausgabe 3/87; Teil 8 Ausgabe 5/86; Teile 9,13,14, 15, 16 Ausgabe 5/90; Teil 11 Ausgabe 12/85; Teil 12 Ausgabe 1/91; Teil 17 Ausgabe 12/90; Teil 18 Ausgabe 3/91
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(Stand: 08.09.2023)
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