Anlagenverordnung (By) Anhang 2
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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen Stoffen | Anhang 2 00a |
Vorbemerkung
Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung und Anhang 1 vor, sie sind jedoch nachrangig gegen Anforderungen in den weiteren Anhängen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen.
1. Bezeichnungen
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = | keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1= | stoffundurchlässige Fläche. |
F2= | wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit. |
1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = | keine Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus. |
R1= | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). |
R2= | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. |
R3= | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. |
Soweit das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen auslaufen kann, nicht ermittelbar ist, kann das erforderliche Rückhaltevermögen R1 ersatzweise nach folgendem Ansatz berechnet werden:
R1= VB x T/TL
Dabei ist | |
R1 | Rückhaltevermögen in Kubikmetern |
VB | Behältervolumen in Kubikmetern |
T | Zeit in Stunden bis zum Wirksamwerden vorhandener geeigneter Sicherheitseinrichtungen |
TL | Zeit, die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist in Stunden, bei Behältern mit einem Rauminhalt von weniger als 480 Kubikmetern ist TL = VB/20 anzusetzen. |
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0 = | keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus. Soweit sich aus den betrieblichen Anforderungen nichts anderes ergibt, ist eine Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung nicht erforderlich. |
I1 = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. |
I2 = | Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
1.4 Zugrunde zu legendes Volumen
In Tabelle 2.1 wird das Volumen zu Grunde gelegt, das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe nach § 6 Abs. 3 der Verordnung maßgeblich ist. Bei Faß- oder Gebindelager ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde läger (Tabelle 2.2) ist der Rauminhalt aller Fässer /Gebinde anzurechnen.
1.5 Einhaltung der Anforderungen
Die Anforderungen sind nach den Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.
2. Tabellen
2.1 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
Volumen in m3 |
Wassergefährungsklasse | |||||
1 | 2 | 3 | ||||
< 0,1 | F0+R0+I0 | A | F0+R0+I0 | A | F0+R0+I0 | A |
> 0,1< 1 | F0+R0+I0 | A | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
A | F1+R1+I1/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 |
B |
> 1< 10 | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
A | F1+R1+I1 */ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 |
B | F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0/ |
C |
> 10< 100 | F1+R1+I1/ F1+R2+I0/ F0+R3+I0 |
A | F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1 **/ F0+R3+I0/ |
C | F2+R2+I1+I2/ F1+R3+I1+I2 |
D |
> 100 | F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0/ |
B/C | F2+R2+I1+I2/ F1+R3+I1+I2 |
D | F2+R2+I1+I2/ F1+R3+I1+I2 |
D |
*) Bei GFK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff entfällt R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von fünf Metern keine Abläufe vorhanden sind.
**) An Heizölverbraucheranlagen werden keine über die betrieblichen Anforderungen hinausgehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt. |
Erläuterungen |
+: zusätzlich /: wahlweise |
2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Faß- und Gebindelager
Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Rückhaltevermögens R1und R2ist wie folgt zu staffeln :
Gesamtrauminhalt Vges in m3 |
Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
bis 100 | 10 % von Vgeswenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes |
mehr als 100 bis 1000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
über 1000 | 2 % von Vges. wenigstens jedoch 30 m3 |
Kleingebindeläger, bei denen der Rauminhalt eines Einzelgefäßes 20 l nicht übersteigt, bedürfen keines Rückhaltevermögens, wenn Schäden mit einfachen Mitteln beseitigt werden können und die Stoffe
Abweichend von Nummer 2.1 werden an die Befestigung und Abdichtung der Fläche bei den vorgenannten Kleingebindelägern keine über F1 hinausgehenden Anforderungen gestellt, wenn die Erfüllung der sich aus F1 ergebenden Anforderungen glaubhaft gemacht wird.
2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
Behälter/Verpackungen | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | F1+R1+I0 | F2+R1+I0 | F2+R1+I0 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | F1+R1+I2 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefährgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | F0+R0+I0 | F1+R0+I2 | F1+R0+I2 |
Erläuterungen: +: zusätzlich
2.4 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze zu Lande
2.4.1 Das Rückhaltevermögen der Abfüll- und Umschlagplätze ist mindestens so zu bemessen, daß die möglichen maximalen Auslaufmengen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zurückgehalten werden können. Für die Bemessung des Rückhaltevolumens ist dabei wie folgt vorzugehen:
2.4.1.1 die maximale Auslaufmenge ist bezogen auf die vorhandenen Anlagenteile und möglicherweise vorhandenen Einrichtungen zum Transport wassergefährdender Stoffe innerhalb der Anlagen anhand der Auslaufzeit und des anzunehmenden Volumenstroms bei höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln;
2.4.1.2 die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit; bei der Berechnung der Reaktionszeit kann berücksichtigt werden, daß Befüll- und Entleervorgänge auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen gemäß § 19k WHG und den darauf beruhenden Maßgaben der Betriebsanweisungen
2.4.1.3 Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden;
2.4.1.4 wenn keine gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert 5 Minuten angesetzt werden.
2.4.2 Beim Abfüll- und Umschlagsvorgang beteiligte Transportmittel sind gegen Wegrollen, Verschieben oder versehentliches Abfahren zu sichern.
2.4.3 An Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.
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(Stand: 08.09.2023)
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