Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
VPSW - Sachverständigenverordnung Wasser
Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
- Bayern -
Vom 22. November 2010
(GBl. Nr. 21 vom 17.12.2010 S. 772; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 753-1-14-UG
Auf Grund von Art. 65 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1 Anerkennungsbereich
Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden für folgende Bereiche und fachliche Aufgaben anerkannt:
§ 2 Anerkennung, Bestätigung 14
(1) Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Landesamts für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. Die Anerkennung kann für einen oder mehrere Bereiche sowie für selbstständig abgrenzbare Teilbereiche gemäß § 1 oder einzelne wasserrechtliche Zulassungen ausgesprochen werden. Das Landesamt gibt die anerkannten privaten Sachverständigen mindestens vierteljährlich bekannt.
(2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Anerkennung privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft anderer Länder; Anerkennungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung denen des § 3 dieser Verordnung entsprechen. Die Bestätigung kann auch allgemein durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgen.
(3) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach § 4 Abs. 1 gleich. Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als private Sachverständige werden Personen anerkannt, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die
(Stand: 11.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion