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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 1007)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes ( BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:
1. Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung. erlöschen Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden."
2. Dem Art. 16 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen) ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird; erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen."
3. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In-Kraft-Treten | "Inkrafttreten, Übergangsregelung" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
"(2) Werden Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit der für das Einleiten von Abwasser aus der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet, mindern sich die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag, wenn die Verrechnung
Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind im Umfang der Minderung zu widerrufen.
(3) Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG können gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 frühestens am 1. April 2007 erlöschen."
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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