Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BayAbwAG - Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Bayern -

Fassung vom 9. September 2003
(GVBl. Nr. 21 vom 30.09.2003 S. 730; 26.07.2005 S. 287 05; 08.12.2006 S. 1007 06; 25.02.2010 S. 66;08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 22.12.2015 S. 458 15; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 753-7-UG


(vorherige Änderungen 24.7.2003 S. 482)

Erster Teil
Bewertungsgrundlagen

Art. 1 Bewertung von Stickstoff
(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AbwAG)

Bei einem Überwachungswert für Stickstoff gesamt, der nur bei einer Abwassertemperatur von 12° C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.

Art. 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.

Zweiter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

Art. 3 Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen
(zu § § 4, 6 AbwAG)

Überwachungswerte sind für die Konzentration in Milligramm je Liter, für den Verdünnungsfaktor in ganzen Zahlen zu begrenzen oder zu erklären. Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Im Bescheid soll auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden.

Art. 4 Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) zu berücksichtigen.

Art. 5 Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte
(zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

(1) Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt, dass eine niedrigere als die nach Art. 3 festgesetzte Abwassermenge eingehalten wird, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; § 4 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AbwAG gelten für die Schmutzwassermenge entsprechend.

(2) Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist durch Messungen, im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntäglich und höchstens täglich durchzuführen sind. Ein nach Satz 1 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen im Sinn von § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG. Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Zeitraums dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.

Art. 6 Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind.

(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem bleibt abgabefrei, wenn

  1. diese so bemessen ist, dass je Hektar befestigter Fläche ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens fünf Kubikmeter vorhanden ist
  2. das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und
  3. die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden.

Satz 1 Nr. 2 ist auf Anforderungen für Stickstoff gesamt während einer nach § 57 Abs. 3 WHG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser eingeräumten Frist nicht anzuwenden: Die befestigte Fläche und das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung sind von der Kreisverwaltungsbehörde zu schätzen. Die Schätzgrundlagen sollen in Abständen von fünf Jahren überprüft werden.

(3) Beider Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion