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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Landesämterverordnung
Vom 23. Mai 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 16.06.2013 S. 333)
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV-UGV) vorm 27. November 2001 (GVBl S. 886, BayRS 2120-3-UG), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), wird wie folgt geändert:
1 Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt. 2. Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt:
7. Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl I S. 1002), insbesondere Erlass der erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall und Festlegung des elektronischen Formats für die vom Betreiber zu übermittelnden Informationen,
8.. Erhebung der für die Berichterstattung nach Art. 15 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (AB1 EG Nr. L 332 S. 91, ber. 2001 Nr. L 145 5.52) erforderlichen Informationen und deren Zuleitung an das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Der Inhalt der Berichterstattung ergibt sich aus der an den Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Europäischen Kommission."
§ § 10 bis 15 und Anlagen 1 bis 3 der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser ( Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung) und zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 12. Dezember 2001 (GVBl S. 1066, BayRS 753-1-20-UG, 753-1-6-UG)
§ 10 ErklärungspflichtDer Betreiber einer IVU-Anlage ist zur Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in der IVU-Anlage anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird, gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Fall einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch der Dritte die Erklärungspflicht übernehmen.
§ 11 Inhalt und Form der Erklärung
(1) In der Erklärung sind für die Anlagenkategorien nach Anlage 1 die Schadstoffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anlage 3 dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 12 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004, danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die in Anlage 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Wird eine IVU-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Erklärung ist möglichst bis zum 1. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben, spätestens jedoch bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.
(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Erklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Erklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.
§ 13 Ermittlung
(1) Für die Ermittlung der nach § 11 in der Erklärung anzugebenden Frachten kommen folgende Methoden in Betracht:
- Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen zum Beispiel aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
- Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,
- Schätzungen zum Beispiel auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind.
(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 11 anzugeben, nach welchen Methoden die Angaben ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(Stand: 26.04.2021)
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