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Regelwerk

IVUAbwV - Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung
Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser

- Bayern -

Vom 12. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 26 vom 31.12.2001 S. 1066; 23.05.2008 S. 333 08; 08.04.2013 S. 174 13; 24.07.2018 S. 604 18)
Gl.-Nr.: 753-1-20-U


Siehe Fn. *

Auf Grund von Art. 41j, Art. 70 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 882, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich 18

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt.

§ 2 Koordinierung der Verfahren

Die vollständige Koordinierung des Erlaubnisverfahrens mit den für die IVU-Anlagen erforderlichen Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat sich über den Stand anderweitiger die IVU-Anlage betreffender Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheids zu erörtern und abzustimmen.

§ 3 Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind Unterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), insbesondere nach § 4 Abs. 3 WPBV, beizufügen.

§ 4 Mindestinhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis hat angemessene Regelungen zu enthalten, die eine Überwachung der Gewässerbenutzung ermöglichen, insbesondere zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis.

§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 18

Sofern die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeit entsprechend Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu beteiligen.

§ 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 18

Können mit einer Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines Staates außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbunden sein oder ersucht ein solcher Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so ist im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis eine Beteiligung des anderen Staates entsprechend Art. 78a Satz 1 BayVwVfG sicherzustellen, sofern die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt.

§ 7 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist regelmäßig zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.

§ 8 Unterrichtung bei Störungen und Unfällen

Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.

§ 9 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen 13

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus IVU-Anlagen den Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG entsprechen.

§ 10 (aufgehoben) 08

§ 11 (aufgehoben) 08

§ 12 (aufgehoben) 08

§ 13 (aufgehoben) 08

§ 14 (aufgehoben) 08

§ 15 (aufgehoben) 08

§ 16 (aufgehoben)

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