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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung 1

Vom 3. Dezember 2009
(GVBl vom 15.12.2009 S. 621)



Auf Grund des Art. 37 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2008 (GVBl S. 830), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 28, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für die Prüfbescheinigungen und Gutachten nach Satz 3 gilt § 18 Abs. 2 Satz 3 entsprechend."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "rechtsfähigen" gestrichen.

bb) Satz 3

Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgender neuer Satz 2 und folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Abs. 1 gleich. Sie sind dem Landesamt für Umwelt vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt für Umwelt kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden."

bb) Der bisherige Satz 2

Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Rechtsfähige Organisationen können als Sachverständigenorganisationen anerkannt werden" durch die Worte "Organisationen werden als Sachverständigenorganisationen anerkannt" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

d) In Abs. 4 werden die Worte "nicht rechtsfähige" gestrichen.

e) Es wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

f) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3

2 Die Sachverständigenorganisationen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind, haben mindestens einmal jährlich an einer vom Landesamt für Umwelt zur Prüftätigkeit nach § 19 angebotenen Informationsveranstaltung teilzunehmen.

3 Sofern das Landesamt für Umwelt aus wichtigen Gründen einmal jährlich eine besondere Informationsveranstaltung für die im Geltungsbereich der Verordnung tätigen Sachverständigen anbietet, haben die Sachverständigenorganisationen die Teilnahme der Sachverständigen sicherzustellen.

werden aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2; die Worte "des Weiteren" werden gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

__________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).

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