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Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 21. Februar 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2018 S. 48)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 4 Satz 1 werden die Wörter "Benutzungsbedingungen und Auflagen" durch die Wörter "Inhalts- und Nebenbestimmungen" ersetzt.
3. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "ist derjenige, in dessen" werden durch die Wörter "sind diejenigen, in deren" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Art. 26 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 24" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 3 und Art. 26" durch die Wörter "Art. 26 Abs. 2 Satz 2 und Art. 27" ersetzt.
4. Art. 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 17 Umsetzung durch Rechtsverordnung (Abweichend von § 23 WHG) VV VV Das Staatsministerium wird vorbehaltlich des Satzes 2 ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß §§ 23, 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags Rechtsverordnungen zum Schutz des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 WHG, zum Schutz der Gewässer vor prioritären Stoffen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 12 WHG und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG zu erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinn des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf Bayern beschränkte Verbandsanhörung vor Verordnungserlass durchzuführen. |
"Art. 17 Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG) (1) Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen. (2) § 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung. (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 - auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24 WHG zu erlassen. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat." |
5. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
(3) Wird der Gemeingebrauch im Rahmen von gewerblich organisierten Veranstaltungen ausgeübt und sind aus den in Art. 19 Abs. 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) genannten Gründen Regelungen erforderlich, unterrichtet die Gemeinde die zuständige Kreisverwaltungsbehörde; Art. 19 LStVG bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
6. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "im Sinn des § 36 WHG" eingefügt und die Wörter " , insbesondere aus den in § 36 WHG genannten Gründen geboten ist" durch die Wörter "geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
7. In Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "und des Freistaates Bayern" gestrichen.
8. In Art. 23 Abs. 3 wird das Wort "allein" gestrichen.
9. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster und zweiter Ordnung, für Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, sowie für Wildbäche der Staat, für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen. |
(Stand: 26.04.2021)
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