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AbwEEV - Abwasseremissionserklärungsverordnung
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
- Brandenburg -
Vom 27. Dezember 2002
(GVBl. II Nr. 1 vom 28.01.2003 S. 13; 23.04.2008 S. 62aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-50
Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 39h des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), von denen § 39h durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 68) eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfüllt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).
§ 2 Erklärungspflicht
Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.
§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.
(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.
§ 5 Ermittlung der Emissionen
(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§ 7 Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die obere Wasserbehörde.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anhang 1 |
IVU-RL1 |
Anlagen |
Zuordnung zu NOSE-P Gruppen | NOSE-P2 |
1 | Energiewirtschaft | ||
1.1 | Verbrennungsanlagen (> 50 MW) | Verbrennungsprozesse> 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.01 |
Verbrennungsprozesse> 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.02 | ||
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) | 101.04 | ||
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) | 101.05 | ||
1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien | Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) | 105.08 |
1.3 | Kokereien | Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
1.4 | Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen | Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
2 | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
2.1/2.2/ 2.3/2.4/ 2.5/2.6 |
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfider Erze, Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (> 2,5 t/h), Eisenmetallverarbeitungsanlagen
|
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) |
104.12 |
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) | 105.12 | ||
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) |
105.0 1 | ||
3 | Mineralverarbeitende Industrie/Bergbau | ||
3.1/3.3/ 3.4/3.5 |
Anlagen zur Herstellung von
|
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen(Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) (> 75 t/Tag, Ofenkapazität > 4 m3 und Besatzdichte > 300 kg/m3) | 104.11 |
3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) | 105.11 |
4 | Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte: | ||
4.1 | Organische chemische Grundstoffe | Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) | 105.09 |
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
4.2/4.3 | Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel | Herstellung von anorganischen Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) | 105.09 |
4.4/4.6 | Biozide und Explosivstoffe | Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) | 105.09 |
4.5 | Arzneimittel | Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 |
5 | B | ||
5.1/5.2 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll(> 3 t/Stunde) | Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) | 105.14 | ||
5.3/5.4 | Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfülle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) | Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 |
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung(Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
6 | Sonstige Industriezweige | ||
6.1 | Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) | Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) | 105.07 |
6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) | Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.04 |
6.3 | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) | Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.05 |
6.4 | Schlachthöfe (>50 t/Tag Schlachtkapazität) Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag), von sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag im Vierteljahresdurchschnitt) | Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) | 105.03 |
6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag) | Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) | 105.14 | ||
6.6 | Anlagen zur Zucht von Geflügel(> 40.000), Schweinen (> 2.000) oder Zuchtsäuen (> 750) | Darmgärung (Ganze Gruppe) | 110.04 |
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) | 110.05 | ||
6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln(> 150 kg/h oder 200 t/Jahr) | Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.01 |
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.02 | ||
Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.04 | ||
6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit | Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) | 105.09 |
1) Nummer des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG (siehe Fußnote *) 2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenklatur for sources of emission, eurostat/25. Mai 1988) |
Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte | Anhang 2 |
Schadstoffe/Stoffe | Feststellung | Schwellenwert Wasser in kg/Jahr |
1. Nährstoffe | ||
Summe - Stickstoff | als N | 50.000 |
Summe - Phosphor | als P | 5.000 |
2. Metalle und Verbindungen | ||
As und Verbindungen | als As - gesamt | 5 |
Cd und Verbindungen | als Cd - gesamt | 5 |
Cr und Verbindungen | als Cr - gesamt | 50 |
Cu und Verbindungen | als Cu - gesamt | 50 |
Hg und Verbindungen | als Hg - gesamt | 1 |
Ni und Verbindungen | als Ni - gesamt | 20 |
Pb und Verbindungen | als Pb - gesamt | 20 |
Zn und Verbindungen | als Zn - gesamt | 100 |
3. Chlorhaltige organische Stoffe | ||
1,2-Dichlorethan (DCE) | 10 | |
Dichlormethan (DCM) | 10 | |
Chloralkane (C10-13) | 1 | |
Hexachlorbenzol (HCB) | 1 | |
Hexachlorbutadien (HCBD) | 1 | |
Hexachlorcyclohexan (HCH) | 1 | |
Halogenhaltige organische Verbindungen | als AOX | 1.000 |
4. Sonstige Organische Verbindungen | ||
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole | als BTEX | 200 |
Bromierte Diphenylether | 1 | |
Organische Zinnverbindungen | als gesamt Sn | 50 |
Polyzykl. Aromatische Kohlenwasserstoffe | 5 | |
Phenole | als gesamt C | 20 |
Organischer Kohlenstoff | als gesamt C | 50.000 |
insgesamt (TOC) | oder CSB/3 | |
5. Sonstige Verbindungen | ||
Chloride | als gesamt Cl | 2.000.000 |
Cyanide | als gesamt CN | 50 |
Fluoride | als gesamt F | 2.000 |
Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3 | Anhang 3 |
Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)
Betreiber
- Name
Betrieb
- Arbeitsstättennummer
- Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
- NACE 1-Kode (4-stellig)
- Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Anlagenzuordnung nach Anhang 1
- Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
- Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
- Name des einleitenden Betreibers
- Name des Betriebes
- zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode
Emissionen (Wasser)
- Emittierter Schadstoff
- Jahresfracht [kg/a] (mit Bezugswassermenge [m3/a])
- Ermittlungsmethode der Jahresfracht
- Kennzeichnung der Ermittlungsmethode:
Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = EArt der Einleitung
- Direkteinleitung
- Name des Gewässers
- Indirekteinleitung
- Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
- Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
- Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten
Bearbeiter der Emissionserklärung
- Name
- Abteilung
- Telefon
- Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers
* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).
(Stand: 15.09.2020)
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