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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Brandenburg -
Vom 31. Juli 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 30.08.2007 S. 273)
Auf Grund des § 20 Abs. 3 und 7 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet die Landesregierung:
HINWEIS: 2/2008 Anlage 1 aufgehoben; verbleibende Anlagen umnumeriert
Die Anlage 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1999 (GVBl. II S. 37), wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 3.2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Feldsilos, deren Siliergut einen Trockensubstanzgehalt von mehr als 30 vom Hundert aufweist und bei denen nicht mit verstärkter Bildung von Siliersaft zu rechnen ist, ist die Errichtung einer Siliersaftsammelgrube und die Folienabdichtung zum Untergrund entbehrlich, wenn nach jeder Entnahme eine vollständige Abdeckung der Silage, insbesondere der Anschnittfläche des Silos, gewährleistet wird."
2. Nummer 6.2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Nutzung eines Standortes ist grundsätzlich für drei Monate zulässig. | "Die Nutzung eines Standortes ist bis zu sechs Monaten zulässig, wenn die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung nicht besteht. Näheres kann die oberste Wasserbehörde bestimmen." |
(Stand: 26.04.2021)
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